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Seite 20 LANDKREIS VULKANEIFEL 1.100 l 71,76 € 57,41 € 3.000 l 159,84 € 111,70 € 5.000 l 202,44 € 162,82 € Mobile Behälterpressen, Abroll- und Absetzbehälter 10 bis 36 m³ Gebühr entsprechend der Regelung des § 12 Absatz 9 (11) Für die Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle oder für Abfälle, deren Entsorgung eine Sonderbehandlung erfordert, werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 7 und 9 zuzüglich der weiteren Kosten entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erhoben. (12) Veränderungen der für die Veranlagung maßgebenden Bemessungsgrundlagen werden jeweils mit dem Beginn des auf die Änderung folgenden Monats durch Nacherhebung oder Erstattung berücksichtigt. (13) Sofern zwei- oder mehrmalige wöchentliche Entleerungen zugelassen sind, sind Sondervereinbarungen erforderlich. Es kön- nen Gebührennachlässe eingeräumt werden, wenn für mehr als 20 Abfallsammelbehälter der Größen ab 770 l Fassungsvermö- gen bei mehrmaliger wöchentlicher Entleerung nur ein Gebührenbescheid ausgestellt wird. Über den Umfang des Nachlasses beschließt der A.R.T. § 13 Gebühren bei der Anlieferung zu den Abfallentsorgungsanlagen (1) Für Abfälle im Bringsystem, die der A.R.T. einer Verwertung zuführt: Erdaushublager im Landkreis 1.1 Unbelasteter Erdaushub ohne chemische Verunreinigung ohne Analyse 5,11 €/Mg 9,20 €/m³* 1.2 Unbelasteter Erdaushub ohne chemische Verunreinigung mit Analyse 2,56 €/Mg 4,60 €/m³* Soweit aufgrund der Größe, Form oder Schadstoffkontamination Mehrkosten entstehen, werden Zuschläge in Höhe des Mehraufwandes berechnet. (2) Für mineralische Reststoffe im Bringsystem, die im Entsorgungs- und Verwertungszentrum Rittersdorf beseitigt bzw. deponiebautechnisch verwertet werden: Abfälle zur Ablagerung auf Deponien (Deponieklasse DK0) 2.1 Böden und Sande oder andere mineralische Stoffe mit ähnlichen deponietechnischen Eigenschaften 24,19 €/Mg Nicht gefährliche Abfälle 43,54 €/lose m³* 2.2 Bauschutt oder andere Stoffe mit ähnlichen deponietechnischen Eigenschaften 26,52 €/Mg Nicht gefährliche Abfälle 42,44 €/lose m³* 2.3.1 Unbelasteter Erdaushub ohne chemische Verunreinigung, nachgewiesen mittels Analyse 2,56 €/Mg 4,60 €/m³* 2.3.2 Unbelasteter Erdaushub ohne chemische Verunreinigung ohne Analyse 5,11 €/Mg 9,20 €/m³* *Kann eine Verwiegung nicht erfolgen, z. B. wegen Ausfalls der Waage, erfolgt die Berechnung nach tatsächlichem Abfallvolumen, aufgerundet auf volle m³. 5. Abschnitt Sonderregelungen Landkreis Vulkaneifel § 14 Gebührensätze Die Gebührensätze werden wie folgt festgesetzt. (1) Jahresgrundgebühren a) Die Jahresgrundgebühr umfasst: • die Bereitstellung der festen Abfallbehälter und die Vorhaltung der gesamten Abfallentsorgungseinrichtung, • die 13-malige Entleerung der Behälter für Restabfall, die Verwertung oder Beseitigung und den Transport der Abfälle, • die 4-malige Abholung und Verwertung oder Beseitigung sperriger Abfälle gemäß §15 der Abfallsatzung, • die Problemabfallentsorgung gemäß § 16 der Abfallsatzung, • die Abgabe von Grüngut an einer Grüngutannahmestelle gemäß § 17 der Abfallsatzung und die Verwertung dieser Abfälle, • die vierwöchentliche Entleerung der Behälter für Papier, Pappe und Karton (PPK), die Verwertung und den Transport der Abfälle gemäß § 14 Absatz 2 der Abfallsatzung, • die Abgabe von Bioabfällen i.S.v. § 3 Abs. 7 Nr. 3 KrWG (Speisen- und Küchenabfälle) an den vom A.R.T. eingerichteten Sammelstellen und deren Verwertung. b) Die Jahresgrundgebühr für die Leistungen nach Absatz 1 a) beträgt bei Benutzung eines Abfallbehälters für Restabfall und eines Abfallbehälters für Papier, Pappe und Karton (PPK): 80 l Abfallbehälter = 110,44 € 120 l Abfallbehälter = 148,80 € 240 l Abfallbehälter = 245,13 € 770 l Abfallbehälter = 922,55 € 1.100 l Abfallbehälter = 1.185,78 € 3.000 l Abfallbehälter = 2.792,57 € 5.000 l Abfallbehälter = 4.362,70 € c) Die in der Jahresgrundgebühr enthaltenen 13 Entleerungen je Abfallbehälter für Restabfall und die vierwöchentliche Entleerung je Abfallbehälter für PPK können innerhalb eines vollen Kalenderjahres nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden. Erfolgt eine Änderung der Gebührenpflicht innerhalb eines Kalenderjahres nach § 2 wird für jeden abgelaufenen Monat eine Mindestentleerung zuzüglich einer weiteren Entleerung, unabhängig von der tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungs- häufigkeit festgesetzt.

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