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Seite 21 LANDKREIS VULKANEIFEL d) Die vorgenannten Regelungen hinsichtlich der Festsetzung der Grundgebühr gelten auch in den Fällen des§ 13 Absatz 6 der Abfallsatzung. (2) Leistungsgebühren a) Die Leistungsgebühren umfassen jede zusätzliche Entleerung des Behälters für Restabfall, den Transport der Abfälle sowie die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle. b) Die Leistungsgebühr für die Leistungen nach a) beträgt jeweils für einen: 80 l Abfallbehälter = 9,49 € 120 l Abfallbehälter = 10,78 € 240 l Abfallbehälter = 13,96 € 770 l Abfallbehälter = 49,05 € 1.100 l Abfallbehälter = 57,54 € 3.000 l Abfallbehälter = 110,61 € 5.000 l Abfallbehälter = 161,96 € (3) Gebühren für amtliche Abfallsäcke für Restabfall und amtliche Papiersäcke: a) Gebühr für Abfallsack für Restabfall = 9,42 € b) Gebühr für Abfallsack für Papier = 2,08 € Bei Nichtbenutzung erfolgen keine Rücknahme und keine Gebührenerstattung. (4) Gebühren für zusätzliche Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) Für die Überlassung zusätzlicher Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) wird eine Jahresgebühr wie folgt erhoben: 120 l Abfallbehälter = 12,88 € 240 l Abfallbehälter = 24,31 € 1.100 l Abfallbehälter = 81,85 € 3.000 l Abfallbehälter = 228,63 € 5.000 l Abfallbehälter = 278,96 € (5) Ersatz beschädigter Abfallbehälter und Austauschgebühr für Abfallbehälter a) Gebührenschuldner zahlen für den Ersatz beschädigter Abfallbehälter eine Gebühr, soweit die Behälterbeschädigung seitens der Behälternutzer oder Dritter, mit Ausnahme des beauftragten Entsorgungsunternehmens, verursacht worden ist: 80 l Abfallbehälter = 46,72 € 120 l Abfallbehälter = 43,91 € 240 l Abfallbehälter = 50,52 € 770 l Abfallbehälter = 145,36 € 1.100 l Abfallbehälter = 225,09 € 3.000 l Abfallbehälter = 1.024,83 € 5.000 l Abfallbehälter = 1.289,01 € Diese Gebühr ist ebenfalls zu zahlen, wenn der Behälter nach Wegfall der Anschlusspflicht oder im Falle der Änderung der Größe des genutzten Abfallbehälters nicht an den A.R.T. zurückgegeben wird. b) Die Gebühr für die zusätzliche Aufstellung, Rücknahme oder den Austausch eines Abfallbehälters beträgt je Abfallbehälter (Abfall zur Beseitigung, PPK): 80 l – 240 l Abfallbehälter = 26,42 € 770 l – 1.100 l Abfallbehälter = 26,42 € 3.000 l – 5.000 l Abfallbehälter = 69,26 € (6) Gebühren bei wöchentlicher Entleerung von Abfallsammelbehältern für Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 5 Absatz 1 a) Abfallsatzung (770 l – 5.000 l): Bei wöchentlicher Entleerung wird eine Jahresgebühr wie folgt erhoben: 770 l Abfallbehälter = 3.297,26 € 1.100 l Abfallbehälter = 3.898,36 € 3.000 l Abfallbehälter = 7.670,04 € 5.000 l Abfallbehälter = 11.284,42 € Die Jahresgebühr umfasst neben den Gebühren nach § 14 Absatz 1 b) und 2 b) die Kosten für zusätzlichen logistischen Aufwand. (7) Gebühren für Sonderabfuhren (einmalige zusätzliche Leerung) Für zusätzliche Entleerungen von Abfallbehältern für Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 5 Absatz 1 a) Abfallsatzung (770 l – 5.000 l) außerhalb des regelmäßigen Abfuhrrhythmus i.S.v. § 14 Absatz 2 Abfallsatzung werden folgende Gebühren erhoben: 770 l Abfallbehälter = 59,05 € 1.100 l Abfallbehälter = 67,54 € 3.000 l Abfallbehälter = 120,61 € 5.000 l Abfallbehälter = 171,96 € (8) Gebühren für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen mit 770 l bis 5.000 l Abfallbehälter im Umleersystem Die nachfolgende Gebühr umfasst: • die Bereitstellung der festen Abfallbehälter und Vorhaltung der gesamten Abfallentsorgungseinrichtung, • die 13-malige Entleerung der Behälter für Restabfall, die Verwertung oder Beseitigung und den Transport der • Abfälle.

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