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Seite 22 LANDKREIS VULKANEIFEL Abfallbehälter Volumen Grundgebühr für Abfallbehälter Gestellung und 13 Entleerungen pro Jahr Leistungsgebühr je Zusatzentleerung (bis max. 39 Zusatzentleerungen) für den ersten Abfallbe- hälter pro Ladestelle für den ersten Abfallbehälter pro Ladestelle für jeden weiteren Abfall- behälter pro Ladestelle für den ersten Abfallbehälter pro Ladestelle für jeden weiteren Abfall- behälter pro Ladestelle für den ersten Abfallbehälter pro Ladestelle für den ersten Abfallbe- hälter pro Ladestelle für den ersten Abfallbehälter pro Ladestelle 770 l 603,79 € 471,12 € 49,05 € 38,85 € 1.100 l 730,52 € 595,11 € 57,54 € 47,12 € 3.000 l 1.550,81 € 1.377,33 € 110,61 € 97,27 € 5.000 l 2.293,23 € 2.103,16 € 161,96 € 147,34 € (9) Gebühren für mobile Behälterpressen, Abroll- und Absetzcontainer Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach Aufwand. Dabei werden folgende Gebühren zu Grunde gelegt: 1. Transport- und Umschlaggebühr, jeweils für Anlieferung, Umsetzung, Abholung oder Leerungsfahrt zum Entsorgungs- und Verwertungszentrum Mertesdorf: 5 bis 36 m³ Behälterpresse: 80,68 €/h 2. Bereitstellungsgebühr bei Bereitstellung durch den A.R.T. (auf Anfrage): Für die Bereitstellungsgebühr werden die tatsächlichen Kosten für Anschaffung, Abschreibung sowie für Wartung und Instand- haltung zuzüglich einem Verwaltungs- und Gemeinkostenzuschlag berücksichtigt. 3. Entsorgungsgebühr für Restabfall: Die Festsetzung dieser Gebühr erfolgt im Rahmen der Regelung des § 7 Absatz 1. Bei Ausfall des Systems für die Abfall- behälter-Verwiegung wird das durchschnittliche Gewicht der zuletzt erfolgten drei Entleerungen als Berechnungsgrundlage genommen. (10) Gebühren bei der Gestellung von Abfallbehältern für den gelegentlichen Gebrauch (z. B. Veranstaltungen) Bei der Gestellung von Abfallbehältern der Größen ab 770 l für Abfall zur Beseitigung für den gelegentlichen Gebrauch wird fol- gende Gebühr erhoben: Pauschale (Gestellung, einmalige Entleerung und Abholung) je Sonderentleerung 770 l 73,13 € 59,05 € 1.100 l 80,20 € 67,54 € 3.000 l 167,27 € 120,61 € 5.000 l 210,06 € 171,96 € Mobile Behälterpressen, Abroll- und Ab- setzbehälter 10 bis 36 m³ Gebühr entsprechend der Regelung des § 14 Absatz 9 (11) Für die Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle oder für Abfälle, deren Entsorgung eine Sonderbehandlung erfordert, werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 7 und 9 zuzüglich der weiteren Kosten entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erhoben. (12) Veränderungen der für die Veranlagung maßgebenden Bemessungsgrundlagen werden jeweils mit dem Beginn des auf die Änderung folgenden Monats durch Nacherhebung oder Erstattung berücksichtigt. § 15 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Trier über die Erhebung von Gebühren für die Abfallent- sorgung vom 17. Dezember 2015 außer Kraft. 54290 Trier, 17. September 2019 Der Verbandsvorsteher Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier Gregor Eibes Löwenbrückener Str. 13/14, 54290 Trier Landrat Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif- ten der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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