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Seite 6 LANDKREIS VULKANEIFEL 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recyc- ling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Trier und in den Landkreisen Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und Landkreis Vulkaneifel durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.) vom 17. Dezember 2015 - (Abfallsatzung) Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBL. S. 448), des Landeskreislaufwirt- schaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVB. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469), des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 G des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 G der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) und der darauf beruhenden Verordnungen, des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) und des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739, Nr. 40), zuletzt geändert durch Artikel 16 G des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2064) am 17.09.2019 folgende 5. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: ARTIKEL 1 Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert: Erster Abschnitt Allgemeines 1. § 5 Begriffsbestimmungen 1.1 In § 5 werden folgende neue Absätze 1 und 2 eingefügt: (1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind: a) Abfallbehälter mit 80 l, 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l Fassungsvermögen für Abfälle zur Beseitigung (Restabfälle) b) Abfallbehälter mit 120 l, 240 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l Fassungsvermögen für Abfälle zur Verwertung (Papier, Pappe, Karton), c) Zum einmaligen Gebrauch bestimmte Abfallsäcke für Abfälle zur Beseitigung mit einer Füllmenge von 70 l und der Aufschrift „Amtlicher Abfallsack des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Trier“, d) Zum einmaligen Gebrauch bestimmte Abfallsäcke für Abfälle zur Verwertung (Papier, Pappe, Karton) mit einer Füllmenge von 120 l und der Aufschrift „Amtlicher Papiersack des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Trier“, e) Mobile Behälterpressen. (2) Feste Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind alle in Absatz 1 genannten Abfallbehälter mit Ausnahme der Abfallsäcke. 1.2 In § 5 werden die bisherigen Absätze 1 – 8 zu Absätzen 3 – 10. 2. § 9 Getrennte Überlassung der Abfälle 2.1 § 9 erhält in der Überschrift folgende neue Fassung: § 9 Getrennte Überlassung der Abfälle, Formen des Einsammelns 2.2 In § 9 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: Die vom A.R.T. zu verwertenden und zu beseitigenden Abfälle werden a) im Rahmen des Bringsystems (Aufstellen von Sammelbehältern) oder b) im Rahmen des Holsystems (Abholung am geschlossenen Grundstück) oder c) durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer selbst eingesammelt und befördert. Die Sammelsysteme können auch kombiniert werden. 2.3 In § 9 werden die bisherigen Absätze 2 und 3 zu Absätzen 3 und 4. 3. § 13 Vorhalten und Benutzen der Abfallbehälter 3.1 In § 13 Absatz 2 wird das Wort „überlassungspflichtigen“ gestrichen. 3.2 § 13 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: Der A.R.T. bestimmt welche Abfallbehälter vorzuhalten sind. Für anschlusspflichtige bewohnte Grundstücke ist, soweit keine Ausnahme nach § 8 vorliegt mindestens ein Abfallbehälter für Abfälle zur Verwertung und ein Abfallbehälter für Abfälle zur Be- seitigung vorzuhalten. Pro Woche und Person sind bei bewohnten Grundstücken mindestens 10 l für Abfälle zur Beseitigung vorzuhalten. Die Anzahl und Größe der Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) entspricht dem auf dem Grundstück vorgehaltenen Restabfallbehältervolumen. Alle darüber hinaus gewünschten Abfallbehälter für PPK sind gebührenpflichtig und werden auf entsprechenden Antrag zur Verfügung gestellt. Auf schriftlichen Antrag kann anstelle eines 240 l Abfallbehäl- ters ein 120 l Abfallbehälter zur Verfügung gestellt werden. Für anschlusspflichtige andere Grundstücke (Anfallstellen von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung) ist ein ausrei- chendes Behältervolumen entsprechend der zu überlassenden Abfallmenge vorzuhalten. Für Anfallstellen von gewerblichen Siedlungsabfällen wird die Restabfallbehälter-kapazität pro Woche unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermit- telt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 10 Litern (l) pro Woche zur Verfügung gestellt. Eine Reduzierung der Restabfallbehälterkapazität kann nach Prüfung der Plausibilität der vom Anschlusspflichtigen vorzulegenden Daten und Unterlagen (§ 12 Absatz 1) durch den A.R.T. erfolgen. Werden auf Antrag zusätzliche Abfallsammelbehälter zur Verfügung gestellt bzw. zurückgenommen oder erfolgt ein Aus- tausch von Abfallsammelbehältern, wird ab 01.07.2020 die hierfür festgesetzte Gebühr erhoben. Diese Regelung gilt nicht beim erstmaligen Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung oder beim Wegfall der Voraussetzungen für den Anschluss
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