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Seite 7 LANDKREIS VULKANEIFEL an die öffentliche Abfallentsorgung. 3.3 § 13 Absatz 8 erhält folgende neue Fassung: Für die Sammlung von Abfällen, insbesondere, wenn diese vorübergehend verstärkt anfallen, dürfen neben den festen Abfall- behältern nur die für den einmaligen Gebrauch bestimmten Abfallsäcke mit der Aufschrift „Amtlicher Abfallsack des Zweck- verbandes Abfallwirtschaft Region Trier“ verwendet werden, die bei den vom A.R.T. beauftragten Vertriebsstellen oder beim A.R.T. selbst käuflich zu erwerben sind. Die auf den Abfallsäcken aufgedruckten Verwendungsvorschriften sind zu beachten. 4. § 14 Sammeln und Transport 4.1 Die in § 14 Absatz 1 Satz 1 benannten „§§ 16 – 18“ werden ersetzt durch „§§ 15 – 17“. 4.2 § 14 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: Ordnungsgemäß bereitgestellte Abfallbehälter für Abfälle zur Beseitigung und amtliche Abfallsäcke für Abfälle zur Beseitigung (Restabfälle) werden regelmäßig in zweiwöchentlichem Rhythmus entleert bzw. eingesammelt. Die Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) und die amtlichen Abfallsäcke für PPK werden im vierwöchentlichen Rhythmus entleert bzw. einge- sammelt. Sonderregelungen der einzelnen Verbandsmitglieder bleiben hiervon unberührt. Sofern eine Leerung am Abfuhrtag nicht gewünscht ist, muss der Abfallbehälter vom üblicherweise genutzten Abfuhrstandort entfernt oder entsprechend gekennzeichnet werden. Die Abfuhrtage werden bekannt gegeben. Der A.R.T. kann im Einzelfall oder für Abfuhrbereiche einen längeren oder kürzeren Zeitraum für die regelmäßige Abfuhr festlegen; in diesem Falle gilt Satz 5 entsprechend. Muss der Zeitpunkt der regelmäßigen Abfuhr aus besonderen Gründen verlegt werden, soll dies rechtzeitig veröffentlicht werden. Unterbleibt dies, können hieraus keine Ansprüche, insbesondere Gebührenerstattungen, hergeleitet werden. Abfallbehälter für Abfälle zur Beseitigung der Größen 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l können zu den hierfür festgelegten Gebühren auch wöchentlich oder auf Abruf (bei mindestens 13 Entleerungen) entleert werden. Mobile Behälterpressen werden zu den hierfür festgelegten Gebühren auf Abruf entleert. Bei Bedarf können Sonderabfuhren für Abfallbehälter für Abfall zur Beseitigung zu den hierfür festgelegten Gebühren erfolgen. Sonderabfuhren werden jedoch nur durchgeführt, wenn dies dem A.R.T. organisatorisch möglich ist. 4.3 § 14 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung: Privatwege, Privatstraßen und Privatplätze werden grundsätzlich von den Abfallsammelfahrzeugen des A.R.T. oder von die- sem beauftragten Unternehmen nicht befahren. 4.4 § 14 Absatz 8 erhält folgende neue Fassung: Abfallbehälter, die zu schwer sind oder bei denen die geltenden Befüllungs-, Verpackungs- und Verwendungsvorschriften nicht beachtet sind bzw. die so gefüllt sind, dass sie durch die automatische Schüttvorrichtung des Abfuhrwagens nicht angehoben werden können, werden nicht entleert bzw. abgefahren. Das Füllgewicht der einzelnen Abfallbehälter darf folgende Gewichtsangaben nicht überschreiten: 80 l maximal 35 kg 1.100 l maximal 230 kg 120 l maximal 40 kg 3.000 l maximal 560 kg 240 l maximal 80 kg 5.000 l maximal 800 kg 770 l maximal 170 kg 5. Folgender neuer § 15 wird eingefügt: § 15 Abfuhr von sperrigen Abfällen (1) Sperrige Abfälle in haushaltsüblichen Mengen bis maximal 5 m³, die infolge ihrer Größe oder Beschaffenheit auch nach einer Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehälter aufgenommen werden können oder das Entleeren erschweren, wer den monatlich auf Abruf abgefahren, wenn das Anwesen an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung im Sinne der §§ 8 Ab satz 1, 10 Absatz 1, 12 Absatz 1 oder 14 Absatz 1 der Gebührensatzung des A.R.T. angeschlossen ist. Ein Anspruch auf den nächsten Termin besteht nicht. (2) Jedem Haushalt stehen pro Jahr vier kostenlose Abholaufträge zur Verfügung. (3) Soweit sperrige Abfälle durch den A.R.T. nicht abgefahren werden, hat der Abfallbesitzer diese zu entsorgen. (4) Der A.R.T. kann verlangen, dass verwertbare Abfälle getrennt nach Wertstoffarten bereitzustellen sind. (5) Von der Abfuhr ausgenommen sind: a) Haushaltsauflösungen, b) Abfälle, die auf Grund ihrer Einzelgröße (Höchstbreite 1,50 m) oder ihres Einzelgewichts (Höchstgewicht 50 kg) nicht verla- den werden können. Das gleiche gilt, wenn von einer Zerkleinerungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde oder Abfälle bereitgestellt werden, die in die für das Grundstück zugelassenen Abfallbehälter gefüllt werden können und Bauabfälle jeder Art. Gewerblich genutzte Geräte werden nicht vom A.R.T. entsorgt und sind einem Entsorgungsbetrieb zu überlassen. (6) Für sperrige Abfälle, die aus privaten Haushaltungen und aus sonstigen Herkunftsbereichen (Gewerbe) stammen, können zur Entsorgung gesonderte Vereinbarungen getroffen werden, sofern betriebliche Gegebenheiten des A.R.T. dies zulassen. (7) Sperrige Abfälle sind an den jeweiligen Abfuhrtagen so bereitzustellen, dass niemand gefährdet wird und die Straßen nicht verschmutzt werden können. Sie müssen so beschaffen sein, dass die Müllwerker während des Beladens und des Zerdrü ckens der Abfälle keinen Gefahren ausgesetzt sind. Nach der Abfuhr der sperrigen Abfälle sind Bürgersteig bzw. Straße von dem letzten Abfallbesitzer zu reinigen. (8) Abzuholende sperrige Abfälle sind beim A.R.T. zur Entsorgung anzumelden. Für die Abfuhr sperriger Abfälle gelten die Ab sätze 3, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 des § 14 entsprechend. 6. § 15 Getrennte Überlassung von Problemabfällen und Sonderabfällen Aus dem bisherigen „§ 15“ wird „§ 16“ und erhält folgende neue Fassung: § 16 Getrennte Überlassung von Problemabfällen und Sonderabfällen (1) Problemabfälle und Sonderabfälle, für die der A.R.T. nach § 4 Abs. 3 LKrWG annahmepflichtig ist, sind getrennt zu überlassen. (2) Für die getrennte Überlassung der Abfälle nach Absatz 1 setzt der A.R.T. Abfallsammelfahrzeuge ein und errichtet An nahmestellen. Der A.R.T. bestimmt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, welche Abfälle mit Abfallsammelfahrzeugen eingesammelt werden und welche Abfälle Annahmestellen zu überlassen sind. Für die Anlieferung zu Annahmestellen gilt

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