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Seite 8 LANDKREIS VULKANEIFEL § 17 entsprechend. Die Abfälle sind von dem Erzeuger oder dem Besitzer bzw. einem von ihm Beauftragten zu übergeben. Beim Einsammeln mit Abfallsammelfahrzeugen ist der Zeitpunkt der Einsammlung vorher bekannt zu geben. (3) Abfälle, die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder der von diesem beauftragten Dritten darstellen, sind von der Annahme und der Abholung ausgeschlossen. 7. § 16 Selbstanlieferung von Abfällen 7.1 Aus „§ 16“ wird § 17“. 7.2 In § 17 neu wird folgender Absatz 5 eingefügt: Der A.R.T. behält sich vor, Anlieferungen bei Nichteinhaltung der Annahmekriterien abzuweisen. Die Gesamtabfallmenge kann pro Abfallerzeuger und Öffnungstag begrenzt werden. 8. § 17 Allgemeines Der bisherige § 17 entfällt. 9. § 18 Benutzung der Abfalldeponien und der Annahmestelle gemäß ElektroG 9.1 In § 18 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt: Zum Ablagern der zu beseitigenden Abfälle werden Abfalldeponien unterhalten und betrieben. 9.2 In § 18 werden die bisherigen Absätze 1 - 4 zu Absätzen 2 - 5. 10. § 19 Haftung und Verhalten auf den Annahmestellen § 19 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: Unter Annahmestelle sind insbesondere Entsorgungs- und Verwertungszentren, Deponien, Umschlaganlagen, Wertstoffhöfe, Annahmestellen für Elektro(nik)altgeräte, Grüngutsammelstellen zu verstehen. Zweiter Abschnitt Sonderregelungen Stadt Trier und Landkreis Trier-Saarburg 11. § 21 Begriffsbestimmungen in der Stadt Trier und dem Landkreis Trier-Saarburg § 21 entfällt. 12. § 22 Formen des Einsammelns sowie Sonderregelung zu § 9 § 22 entfällt. 13. § 23 Sonderregelung zu § 13 Vorhalten und Benutzen der Abfallbehälter Der bisherige § 23 entfällt und wird durch folgende neue Fassung ersetzt: § 23 Abfuhr von Grünabfällen und Elektro(nik)geräten (1) Grünabfälle (Äste, Baumschnitt, Gras, Heckenschnitt, Laub u.a.) aus Haushalten/Hausgärten in haushaltsüblichen Mengen bis maximal 3 m³ werden zweiwöchentlich auf Abruf abgefahren, wenn das Anwesen an die öffentlich-rechtliche Abfallentsor- gung angeschlossen ist. Der Grünabfall ist entsprechend gebündelt – Draht ist nicht zulässig – oder in sonstigen Behältnissen gefährdungsfrei (d. h. ohne Verletzungsgefahr durch das Aufladen der Behältnisse) auf dem Bürgersteig am Abfuhrtag be- reitzustellen. Die Äste dürfen einen Durchmesser von höchstens 5 cm haben und nicht länger als 1 m sein. Das Gewicht der Einzelgebinde darf 20 kg nicht überschreiten, so dass es von einer Person verladen werden kann. Baumstümpfe mit Wurzeln werden nicht angenommen. Ein Anspruch auf den nächsten oder einen bestimmten Termin besteht nicht. (2) Jedem Haushalt stehen pro Jahr 13 kostenlose Abholaufträge zur Verfügung. Abzuholende Grünabfälle sind beim A.R.T. zur Entsorgung anzumelden. Die Anmeldung muss für jedes an die öffentliche Abfallentsorgung mit Abfallbehältern im Sinne des § 8 Absatz 1 der Gebührensatzung des A.R.T. angeschlossene Grundstück gesondert erfolgen. (3) Über die nach Absatz 2 zur Verfügung stehende Anzahl kostenloser Abholaufträge hinaus können gegen Zahlung der hier- für festgelegten Gebühr weitere Abfuhrtermine im Rahmen der Regelabfuhr in Anspruch genommen werden. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend. (4) Elektro(nik)geräte in haushaltsüblicher Größe und Menge können gegen Zahlung der hierfür festgelegten Gebühr auf indi- viduelle Terminierung abgefahren werden, wenn das Anwesen an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist und die Abfuhr dem A.R.T. organisatorisch möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Geräte von einer Person transportiert und ver- laden werden können. Anspruch auf Abfuhr an einem bestimmten Termin besteht nicht. Gewerblich genutzte Geräte werden nicht vom A.R.T. entsorgt und sind einem Entsorgungsbetrieb zu überlassen. (5) Für die Abfuhr von Grünabfällen und Elektro(nik)geräten gelten § 14 Abs. 3, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 entsprechend. 14. § 24 Sonderregelung zu § 14 Sammeln und Transport 14.1 Aus „§ 24“ wird § 21“. 14.2 § 21 neu erhält folgende neue Fassung: (1) Die Abfallbehälter für PPK werden bis 31.12.2020 in der Regel einmal monatlich entleert. Ab 01.01.2021 erfolgt die Entlee- rung in vierwöchentlichem Rhythmus. (2) Im Gebiet der Stadt Trier holen die Müllwerker die Abfallbehälter für Restabfall der Größen 80 l bis einschließlich 1.100 l unter der Voraussetzung einer gesonderten Beauftragung gemäß Absatz 7 vom Standplatz ab und bringen sie nach Entlee- rung wieder zurück. Die Grundstückseigentümer und die sonstigen Verpflichteten sorgen dafür, dass die Standplätze zu den Abholzeiten erreichbar sind. Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass eine Gefährdung der Müllwerker bei der Abfuhr nicht zu befürchten ist. Der Standplatz der Restabfallbehälter bis einschließlich 240 l darf höchstens 15 m, der Standplatz der Res- tabfallbehälter von 770 l bis 1.100 l höchstens 25 m von der Grenze der nächsten Straßenfluchtlinie (Bordsteinkante) entfernt sein. Ein Transport der Restabfallbehälter der Größen 80 l und 120 l über 15 m und mehr als 2 Stufen kann unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Der Transport der Restabfallbehälter von 240 l über 15 m kann ebenfalls unter bestimmten Vor- aussetzungen erfolgen. Hier wird im Einzelfall entschieden. Zu den Voraussetzungen hierfür wird auf die Regelung der Be- rechnung des Gefäßtransportes in der Satzung über die Erhebung von Gebühren des A.R.T. in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen. Die Pflichtigen müssen die Transportwege auf dem Grundstück stets in verkehrssicherem Zustand halten. Schnee, Eis und Winterglätte sind zu beseitigen. Bei erschwerten Transportbedingungen (insbesondere bei Gefälle, Steigung, Treppen- stufen, schlechte Wegstrecke) entscheidet der A.R.T. im Einzelfall über den Transport der Behälter. (3) Im Gebiet des Landkreises Trier-Saarburg holen die Müllwerker die Restabfallbehälter der Größen 770 l und 1.100 l für Abfall unter der Voraussetzung einer gesonderten Beauftragung gemäß Absatz 7 vom Standplatz ab und bringen sie nach der Entleerung wieder zurück. Die Grundstückseigentümer und sonstigen Verpflichteten sorgen dafür, dass die Standplätze zu
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