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Seite 9 LANDKREIS VULKANEIFEL den Abholzeiten erreichbar sind. Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass eine Gefährdung der Müllwerker bei der Abfuhr nicht zu befürchten ist. Der Standplatz der Abfallbehälter darf höchstens 25 m von der Grenze der nächsten Straßenfluchtlinie (Bordsteinkante) entfernt sein. (4) Restabfallbehälter der Größen 3.000 l und 5.000 l sowie mobile Behälterpressen werden nicht transportiert. Die Standplät- ze sind so zu gestalten, dass das Abfallsammelfahrzeug an die Abfallbehälter heranfahren kann. (5) Leistungen nach Absatz 2 können für Restabfallbehälter der Größen 80 l bis 1.100 l bei regelmäßiger vierwöchentlicher Entleerung (13 Entleerungen/Jahr) sowie bei regelmäßiger zweiwöchentlicher Entleerung (26 Entleerungen/Jahr) und nur für gesamte Grundstücke in Anspruch genommen werden. Für die Behältergrößen 770 l und 1.100 l ist die Inanspruchnahme der Leistungen auch bei mehr als 26 Entleerungen/Jahr und bei Leerungen auf Abruf möglich. (6) Leistungen nach Absatz 3 können bei regelmäßiger vierwöchentlicher Entleerung (13 Entleerungen/Jahr), bei regelmäßiger zweiwöchentlicher Entleerung (26 Entleerungen/Jahr), bei regelmäßiger wöchentlicher Entleerung (52 Entleerungen/Jahr) so- wie bei Leerungen auf Abruf und nur für gesamte Grundstücke in Anspruch genommen werden. (7) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 können nach schriftlicher Beauftragung frühestens ab dem Folgemonat aus- geführt werden. Sie werden so lange ausgeführt, bis eine schriftliche Kündigung erfolgt. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Ende des laufenden Monats. Für die Inanspruchnahme werden Gebühren entsprechend der Regelungen in der Gebührensatzung erhoben. (8) Die Abfallbehälter für PPK sind von den Überlassungspflichtigen am Abfuhrtag zu den vom A.R.T. festgesetzten Abfuhr- zeiten sowohl in der Stadt Trier als auch im Landkreis Trier-Saarburg am Straßenrand bereitzustellen. § 14 Absatz 3 gilt sinngemäß. 15. § 25 Abfuhr von sperrigen Abfällen, Grünabfällen sowie Elektro(nik)geräten 15.1 Aus „§ 25“ wird § 22“. 15.2 § 22 neu erhält folgende neue Fassung: § 22 Sonderregelung zu § 15 Abfuhr von sperrigen Abfällen (1) Über die nach § 15 Absatz 2 zur Verfügung stehende Anzahl kostenloser Abholaufträge hinaus können gegen Zahlung der hierfür festgelegten Gebühr weitere Abfuhrtermine im Rahmen der Regelabfuhr in Anspruch genommen werden. Die Regelun- gen des § 15 Absätze 1 und 3 – 8 gelten entsprechend. (2) Außerhalb der Regelabfuhr nach § 15 Absatz 1 kann die Abfuhr auf Antrag gegen zusätzliche Gebühr auf individuelle Terminierung erfolgen. Die Regelungen des § 15 Absätze 3 – 8 gelten entsprechend. Dritter Abschnitt Sonderregelungen Landkreis Bernkastel-Wittlich 16. Der Dritte Abschnitt entfällt. Vierter Abschnitt Sonderregelungen Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm 17. Der Vierte Abschnitt entfällt. Fünfter Abschnitt Sonderregelungen Landkreis Vulkaneifel 18. Der Fünfte Abschnitt entfällt. Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten 19. Aus „Sechster Abschnitt“ wird „Dritter Abschnitt“ 20. § 48 Ordnungswidrigkeiten 20.1 Aus „§ 48“ wird „§ 24“. 20.2 In § 24 neu Absatz 1 Satz 1 wird „5 a.“ zu „6.“. 20.3 In § 24 neu Absatz 1 Satz 1 werden „6. - 20“ zu „7. - 21.“ Siebter Abschnitt In-Kraft-Treten 21. Aus „Siebter Abschnitt“ wird „Vierter Abschnitt“ 22. § 49 In-Kraft-Treten Aus „§ 49“ wird „§ 25“. ARTIKEL 2 Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier 54290 Trier, 17.09.2019 Der Verbandsvorsteher Löwenbrückener Str. 13/14, 54290 Trier gez.: Gregor Eibes, Landrat Gregor Eibes Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif- ten der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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