KW50 2019
Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Trier und in den Landkreisen Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und Landkreis Vulkaneifel durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.) vom 17. Dezember 2015 (Abfallsatzung) Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBL. S. 448), des Landeskreislaufwirt- schaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVB. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469), des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 G des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 G der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) und der darauf beruhenden Verordnungen, des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) und des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739, Nr. 40), zuletzt geändert durch Artikel 16 G des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2064) am 03.12.2019 folgende 6. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: ARTIKEL 1 Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert: Erster Abschnitt Allgemeines 1.§ 5 Begriffsbestimmungen In § 5 Absatz 1 wird folgender neuer Punkt f) eingefügt: f) Zum einmaligen Gebrauch bestimmte Abfallsäcke für Windeln mit einer Füllmenge von 40 l und der Aufschrift „Amtlicher Abfall- sack des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Trier“. 2. § 13 Vorhalten und Benutzen der Abfallbehälter § 13 Absatz 8 erhält folgende neue Fassung: Für die Sammlung von Abfällen, insbesondere, wenn diese vorübergehend verstärkt anfallen, dürfen neben den festen Abfallbe- hältern nur die für den einmaligen Gebrauch bestimmten Abfallsäcke nach § 5 Absatz 1 c), d) und f) verwendet werden. Abfallsä- cke nach § 5 Absatz 1 c) und d) sind bei den vom A.R.T. beauftragten Vertriebsstellen oder beim A.R.T. selbst käuflich zu erwerben. Amtliche Windelsäcke sind nur bei den Verbandsmitgliedern oder bei von diesen Beauftragten zu beziehen. Voraussetzungen für den Bezug von Windelsäcken regeln die Verbandsmitglieder selbst. Die auf den Abfallsäcken aufgedruckten Verwendungsvor- schriften sind zu beachten. 3. § 14 Sammeln und Transport 3.1 § 14 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: Ordnungsgemäß bereitgestellte feste Abfallbehälter für Abfälle zur Beseitigung, amtliche Abfallsäcke für Abfälle zur Beseitigung (Restabfälle) und amtliche Windelsäcke werden regelmäßig in zweiwöchentlichem Rhythmus entleert bzw. eingesammelt. 3.2 § 14 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung: Abfallsäcke sind am Abfuhrtag von den Überlassungspflichtigen neben den Abfallbehältern am Straßenrand bzw. an vom A.R.T. vorgegebenen Bereitstellungsort zur Abfuhr bereitzustellen (ausgenommen sind amtliche Windelsäcke). ARTIKEL 2 Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. 54290 Trier, den 03.12.2019 Der Verbandsvorsteher Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier Gregor Eibes Löwenbrückener Str. 13/14, 54290 Trier Landrat Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif- ten der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat- zung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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