KW15 2020
Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL DORFERNEUERUNG / DORFENTWICKLUNG Ortsgemeinden können von Sonderkontingent zur Realisierung „klimafreundlicher Maßnahmen“ profitieren Neu im Förderjahr 2020 ist die Reser - vierung eines Sonderkontingentes von einer Million Euro für die Bewilligung „kli- mafreundlicher Maßnahmen“ durch das Land. Förderfähige Maßnahmen Mit dem zur Verfügung stehenden Son- derkontingent sollen vielfältige Maßnah- men der Dorfökologie und der Grün- und Freiraumgestaltung realisiert werden. Gerade in Zeiten klimatischer Verände- rungen kann die Dorferneuerung dazu beitragen, der Dorfökologie und dem Klimaschutz zu noch mehr Einfluss und Bedeutung zu verhelfen. Darüber hinaus tragen Maßnahmen – wie zum Beispiel Vorhaben, die einer ver- besserten Durchgrünung des Dorfes mit standortgerechten Bäumen und Sträu- chern sowie einer artenreichen Stauden- bepflanzung dienen - zur Ver-besserung des Wohnumfeldes und der Ortsbildge- staltung bei. Die Fördermaßnahmen sollen sich nach Möglichkeit auf den Ortskern beschrän- ken und tragen somit auch zur Stärkung der Innenentwicklung bei. Wer kann Antrag stellen? Ab sofort können Dorferneuerungsgemeinden außerhalb der für das Bewilligungsjahr 2020 be- stehenden Vorlagefristen (kommunale Vorhaben) noch für das Programmjahr 2020 Förderanträge zur Realisierung „kli- mafreundlicher Maßnahmen“ stellen. Höhe der Förderung Die Bewilligung der „klimafreundlichen Maßnahmen“ kann mit einer maximalen Zuwendung von bis zu 80 % der förderfä- higen Kosten erfolgen. Mindestinvestitionsgrenze aufge- hoben Die Mindestinvestitionsgrenze nach Nr. 6.5 der VV-Dorf in Höhe von 15.339 EURO gilt bereits jetzt schon nicht für Ortsgemeinden bis zu 300 Einwohnern. Vor dem Hintergrund der Bedeutung die- ser Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes wird auch für alle übrigen Gemeinden der Aufhebung der Grenze zugestimmt. Zögern Sie nicht – sprechen Sie uns an! Ansprechpartner/Kontakt Zur Beantwortung von Fragen sowie zur fachlichen Beratung steht Ihnen folgender Ansprechpartner bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Abteilung Struktur- und Kreisentwicklung, zur Verfügung: Markus Kowall, Dorferneuerungs- beauftragter, Tel.: 06592/933-578, E-Mail: markus.kowall@vulkaneifel.de und/oder Dorferneuerung@vulkaneifel. de Bekanntmachung der Neufassung der Verbandsordnung des Zweckverbandes Wasserversorgung Eifel, Gerolstein Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommu- nale Zusammenarbeit Folgendes bekannt: Verbandsordnung des Zweckverbandes Wasserversorgung Eifel, Gerolstein in der Neufassung vom 19.12.2019 Aufgrund des einstimmigen Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung Eifel vom 13.11,2019 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i V. m. 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476) in der jeweils geltenden Fassung die nachfolgende Neufassung der Verbandsordnung fest: § 1 Mitglieder (1) Mitglieder des Zweckverbandes sind. 1. Zweckverband Wasserversorgung Eifel-Ahr 2. Landkreis Cochem-Zell 3. Landkreis Vulkaneifel 4. Verbandsgemeinde Kelberg 5. Verbandsgemeinde Gerolstein 6. Wasserversorgungszweckverband Gruppenwasserwerk Daun-Struth (2) Die Neuaufnahme von Mitgliedern durch Beitritt oder Ausscheiden von Verbandsmitgliedern durch Austritt bedarf der Ent - scheidung der Verbandsversammlung und außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder. § 2 Name und Sitz Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Wasserversorgung Eifel, Gerolstein“ Er hat seinen Sitz in Gerolstein. § 3 Aufgaben des Zweckverbandes (1) Der Verband hat die Aufgaben: 1. Wasser zu beschaffen und Wasservorkommen zu erschließen, 2. Wasserversorgungsanlagen im Rahmen der Gewinnung, Förderung und Aufbereitung einschließlich der Fernwirkanlage zu planen, zu errichten und zu betreiben, 3. die Verbandsmitglieder mit Trink- und Brauchwasser zu beliefern. (2) Der Verband kann Wasserversorgungsanlagen nach Abs. 1 Nr. 2 übernehmen.
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