KW15 2020
Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL (3) Der Verband erfüllt seine Aufgaben entsprechend dem Bedarf der Verbandsmitglieder an Vorhaltungen für Wasservorkom- men. Der Verband hat bei einer Anmeldung von Wasserbedarf eines Verbandsmitgliedes die dazu erforderlichen Wasser- rechtsanträge zu stellen. (4) Der Verband hat die Anlagen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu unterhalten, erneuern und zu erweitern. (5) Der Verband erfüllt seine Aufgaben durch einen Eigenbetrieb. § 4 Pflichten der Verbandsmitglieder Die Verbandsmitglieder haben den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. § 5 Verbandsorgane Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. § 6 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Mitglieder. (2) Die Amtszeit der Vertreter deckt sich mit der Amtszeit der Kreistage bzw. der Verbandsgemeinderäte der Mitglieder; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die neuen Vertretungsorgane der Mitglieder gewählt werden. § 7 Stimmrecht in der Verbandsversammlung Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung haben insgesamt 29 Stimmen. Die Verteilung der Stimmen auf die Verbandsmitglieder richtet sich nach der vorzuhaltenden Wassermenge. Danach verteilen sich die Stimmen wie folgt: 1. Zweckverband Wasserversorgung Eifel-Ahr 13 Stimmen 44,828 % 2. Landkreis Cochem-Zell 7 Stimmen 24,138 % 3. Verbandsgemeinde Kelberg 2 Stimmen 6,897 % 4. Verbandsgemeinde Gerolstein 5 Stimmen 17.241 % 5. Wasserversorgungszweckverband Gruppenwasserwerk Daun-Struth 1 Stimme 3,448 % 6. Landkreis Vulkaneifel 1 Stimme 3,448 % Die Stimmen können je Verbandsmitglied nur einheitlich abgegeben werden. § 8 Sitzungen der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Wirtschaftsjahr zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied die Einberufung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. (2) Die Vertreter der Verbandsmitglieder sind schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung sowie Benennung des Tagungsortes und der Tagungszeit vom Verbandsvorsteher einzuladen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens 10 volle Kalendertage liegen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. (3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. § 9 Beschlüsse der Verbandsversammlung Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Verbandsmitglieder. Bei Stimmen- gleichheit ist der Antrag abgelehnt. § 10 Verbandsvorsteher (1) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt. Der Verbandsvorsteher muss gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein. (2) Der Verbandsvorsteher führt mit Stimmrecht den Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Werkausschuss. § 11 Werkausschuss (1) Der Verband hat einen Werkausschuss. Der Werkausschuss besteht aus den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Mitglieder in der Verbandsversammlung und sechs weiteren Mitgliedern, die möglichst aus dem Versorgungsgebiet des Verbandes kommen sollen. (2) Die Zuständigkeit des Werkausschusses bestimmt die Betriebssatzung. § 12 Deckung des Finanzbedarfs (1) Der Verband deckt seinen Finanzbedarf durch eine Umlage von den Verbandsmitgliedern, die sich zusammensetzt aus a.) einem Baukostenzuschuss, b.) einem Bezugsentgelt für den Betrieb, die Unterhaltung und Verwaltung der verbandseigenen Anlagen und c.) einer Verwaltungskostenumlage für allgemeine Verwaltungskosten, soweit diese nicht einem Mitglied direkt zugerechnet werden können und sie sich nicht auf den Betrieb beziehen. (2) Der Umlagebedarf und die Verteilung auf die Verbandsmitglieder sind im jährlichen Wirtschaftsplan festzusetzen. (3) Der Baukostenzuschuss (Abs. 1 lit. a)) ist für die Herstellung oder Anschaffung sowie den Ausbau (Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung) von Wasserversorgungsanlagen zu zahlen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Anlagen sind dem Verband von den Verbandsmitgliedern entsprechend der für sie derzeit vorgehaltenen Wassermenge zu erstatten. Derzeit steht insgesamt die Wassermenge von 5.580 m3/d bei einer Förderung von 20 h/d zur Verfügung, so dass sich die Vorhaltungen und Kostenanteile für die gesamten Anlagen wie folgt verteilen: 1. Zweckverband Wasserversorgung Eifel-Ahr 3.230 m3/d 57,89 % 2. Landkreis Cochem-Zell 1.850 m3/d 33,15 % 3. Verbandsgemeinde Kelberg 500 rn3/d 8,96 % Soweit der Verband weitere Maßnahmen im Rahmen seiner Aufgabenstellung verwirklicht, sind hierfür neue Kostenbeteiligun- gen entsprechend dem Bedarf der Verbandsmitglieder an Vorhaltungen für Wasservorkommen festzulegen. (4) Das Bezugsentgelt für den Betrieb, die Unterhaltung und Verwaltung der verbandseigenen Anlagen (Abs. 1 lit. b)) setzt sich
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