KW15 2020
Seite 6 LANDKREIS VULKANEIFEL zusammen aus 1. einem Grundpreis als Entgelt für die allgemeine Leistungsbereitschaft, 2. einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis als Entgelt für die tatsächliche bezogene Wassermenge. Grund- und Arbeitspreis werden jeweils jährlich nach Feststellung des Jahresabschlusses ermittelt. Im Grundpreis werden alle zeitabhängigen und im Arbeitspreis alle verbrauchsabhängigen Kosten kalkuliert. Der auf das Verbandsmitglied ent- fallende Teil des Grundpreises richtet sich entsprechend dem Verteilungsschlüssel von Abs. 3, der auf das Verbandsmitglied entfallende Teil des Arbeitspreises nach der durch Ablesung festgestellten Liefermenge. (5) Die allgemeinen Verwaltungskosten, soweit sie nicht einem Mitglied direkt zugerechnet werden können und sie sich nicht auf den Betrieb beziehen, sind von allen erbandsmitgliedern im Verhältnis ihrer Stimmenanteile als Verwaltungskostenumlage (Abs. 1 litt c)) zu tragen. (6) Die Umlage und Abschlagszahlungen sind auf Anforderung des Verbandes zuzüglich einer Umsatzsteuer in der jeweils gel- tenden Höhe zu zahlen. § 13 Abwicklung bei Auflösung oder bei Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (1) Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgestellt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung ei- nes Liquidators erzielt haben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird die Auseinandersetzung von der Aufsichtsbehörde im Benehmen mit den Verbandsmitgliedern vorgenommen. (2) Verbandsmitglieder können nur zum Schluss eines Wirtschaftsjahres ausscheiden. Die entsprechende Mitteilung des Verbandsmitgliedes muss spätestens 3 Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbandsmitglied ausscheiden will, schriftlich an den Verbandsvorsteher erfolgen. (3) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung von Verbandsumlagen (insbesondere Bau- kostenzuschüsse) sowie auf das Verbandsvermögen oder einen Teil hiervon, insbesondere nicht auf Anlagen und Anlagentei- le, soweit sie der Versorgung Dritter dienen. Das ausscheidende Verbandsmitglied hat dem Zweckverband alle Nachteile auszugleichen, die diesem durch den Austritt entstehen, insbesondere für den in größerem Umfang durchgeführten Ausbau von gemeinsamen Anlagenteilen; dies gilt auch für die Kosten des Betriebs, der Unterhaltung und Verwaltung dieser Anlagen- teile. Weitere Einzelheiten werden in Vereinbarungen zwischen dem Zweckverband und dem ausscheidenden Verbandsmit- glied festgelegt. § 14 Bekanntmachungen Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in einer Zeitung und deklaratorisch in den amtlichen Be - kanntmachungsorganen der Verbandsmitglieder. Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung oder in welchen Zeitungen die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. § 15 Inkrafttreten (1) Die Verbandsordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verbandsordnung vom 10.01.1990, geändert am 06.12.1999, außer Kraft. Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, 19.12.2019 im Auftrag: Christof Pause Öffentliche Bekanntmachung Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung im Sinne des § 1 (1) Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) vom 2. März 2006 in Verbindung mit § 10 (1) Nr. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 sowie § 1 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel vom 23.06.2014, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, gegen sie folgende zustellungsbedürftige Entscheidungen getroffen hat: Betroffener: WEIS, Karla Antonia Geburtsdatum: 05.03.1994 Geburtsort: Eitorf letzte bekannte Anschrift: 40599 Düsseldorf, Am Schönenkamp 180 Datum des Schreibens: 24.03.2020 Aktenzeichen: 1/KFZ/DAU-MQ 50 Einsichtnahme in Dokument bei Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzerstraße 25,54550 Daun: (Zimmer 006) Anordnung der öffentlichen Zustellung: i. A. gez. Jung Betroffener: SCHUBERT, Kevin Geburtsdatum: 06.08.1990 Geburtsort: Wolgast letzte bekannte Anschrift: Burgfriedstraße 15 in 54550 Daun Datum des Schreibens: 02.04.2020 Aktenzeichen: 4-31200-009-1311 Einsichtnahme in Dokument bei Kreisverwaltung Vulkaneifel, Jobcenter, Freiherr-vom-Stein- Str. 15, 54550 Daun: (Zimmer 116) Anordnung der öffentlichen Zustellung: i. A. gez. Mindermann Das Dokument wird öffentlich zugestellt, wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Rechtskraft, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt. Kreisverwaltung Vulkaneifel 54550 Daun, den 03.04.2020
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