KW18 2020

Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 20 Vulkaneifel Wahl zum 18. Landtag Rheinland-Pfalz am Sonntag, dem 14. März 2021; Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Am Sonntag, dem 14. März 2021, findet die Wahl zum 18. Landtag Rheinland-Pfalz statt. Die Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag einrei- chen wollen, werden gemäß § 26 Landeswahlordnung (LWO) hiermit aufgefordert, dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises 20 Vulkaneifel Mainzer Str. 25, 54550 Daun oder Postfach 1220, 54543 Daun möglichst frühzeitig, spätestens am 75. Tag vor der Wahl - Dienstag, 29. Dezember 2020 - bis 18 Uhr, die Wahlkreisvorschläge mit den in § 41 Abs. 2 LWahlG benannten Nachweisen schriftlich einzureichen (§ 36 LWahlG – Einreichungsfrist). Die Wahlkreisvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Stellt der Kreiswahlleiter Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel noch vor Ablauf der vorgenannten Einreichungsfrist zu beseitigen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz (LWahlG)). Nach Ablauf der Ein - reichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 41 Abs. 2 LWahlG). Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 32 bis 43 LWahlG sowie die §§ 26 bis 32 der Landeswahlordnung (LWO). Im Einzelnen ist bei der Aufstellung und Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Folgendes zu beachten: 1. Wahlvorschlagsrecht Nach § 33 LWahlG können Wahlkreisvorschläge von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und auch von Stimmberechtigten eingereicht werden. Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen (§ 33 Abs. 2 LWahlG). Wahlvorschläge von Parteien oder Wählervereinigungen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten ist ein Kennwort anzugeben (§ 33 Abs. 3 LWahlG). Der Wahlkreisvorschlag muss den Namen des Bewerbers enthalten. Neben dem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden (§ 34 Abs. 1 LWahlG). In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden, die be- rechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertre- tende Vertrauensperson (§ 33 Abs. 5 LWahlG). 2. Anforderungen an die Bewerber und Ersatzbewerber Als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlkreisvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung kann nur vorgeschlagen werden, wer - nach § 32 LWahlG wählbar ist, - nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWahlG), - in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 Abs. 3 LWahlG einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist, - seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 33 Abs. 4 LWahlG). Ein Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden (§ 34 Abs. 2 LWahlG). 3. Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 zur Landeswahlordnung eingereicht werden. Er muss nach § 28 LWO in Maschinen- oder Druckschrift folgende Angaben enthalten - den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwoh- nung) des Bewerbers sowie - den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberech-tigten deren Kennwort. Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Lan- desverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein. Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag selbst zu leisten.

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