KW18 2020

Seite 6 LANDKREIS VULKANEIFEL Bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und von Wählervereini- gungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, und Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten sind außerdem beizufügen: - die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner, - die schriftliche Satzung der Partei oder Wählervereinigung, ihr schriftliches Programm und der Nachweis über die satzungsge- mäße Bestellung des Vorstandes des Landesverbandes oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, - die Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes oder die Nachweise über die Eigen - schaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung. 8. Vordrucke zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Die zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden auf Anforderung von dem Kreiswahlleiter kos- tenfrei geliefert; dies kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen. 9. Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Landtagswahl 2021 sind - das Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch das Achte Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 26. September 2019 (GVBl. S. 297), - die Landeswahlordnung (LWO) vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch die Siebte Landesverordnung zur Än- derung der Landeswahlordnung vom 13. Mai 2016 (GVBl. S. 265). Derzeit befinden sich erforderliche Anpassungen und Änderungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung in der Vorbereitung. Auf wesentliche Änderungen wird - unmittelbar nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz - im Internetangebot des Landeswahlleiters sowie in den einschlägigen Informationsbroschüren hingewiesen. 10. Dienststelle des Kreiswahlleiters Die Anschrift des Kreiswahlleiters lautet: Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 20 Vulkaneifel Mainzer Str. 25, 54550 Daun oder Postfach 1220, 54543 Daun Daun, den 14. April 2020 Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 20 Vulkaneifel Heinz-Peter Thiel, Landrat Grüngutsammelstellen im Landkreis Vulkaneifel Aufgrund wiederkehrender Nachfragen zu den Standorten der Grüngutsammelstellen in der Vulkaneifel informiert der Zweckverband A.R.T. über die aktuelle Sachlage Der Zweckverband A.R.T. arbeitet mit Hochdruck daran, das Grüngutsam- melstellen-Netz in der Vulkaneifel zu erweitern und damit kürzere Wege zur Abgabe von Grüngut zu schaffen. Die Unterstützung der Ortsgemeinden und interessierter Kooperationspartner in der Landwirtschaft ist dabei jedoch entscheidend. Sollten Sie sich für den Betrieb einer Grüngutsammelstelle inte- ressieren, stehen Ihnen die Ansprech- partner des A.R.T. gerne zur Verfügung (Ansprechpartnerin: Indira Rautenberg, Tel. 0651/ 9491-2341, i.rautenberg@art- trier.de ) .Der A.R.T. betreibt im Landkreis Vulkaneifel derzeit 14 BImSchG-geneh- migte Grüngutsammelstellen. Eine Auflis - tung dieser Sammelstellen finden Sie auf der Internetseite des A.R.T. unter: https:// www.art-trier.de Schließung des Standortes Daun- Boverath Die durch die Kreisverwaltung erteilte Genehmigung zum Betrieb der Grüngut- sammelstelle Daun-Boverath sollte auf Anordnung der SGD-Nord durch eine BImSchG-Genehmigung ersetzt werden. Zur Erteilung dieser Genehmigung müs- sen strenge genehmigungsrechtliche Vorgaben beachtet werden. So müssen z.B. diverse Behörden, wie beispielswei- se die Obere Naturschutzbehörde, das Veterinäramt und die Ortsgemeinden in das Verfahren eingebunden werden. Erst wenn alle zuständigen Stellen zu- gestimmt haben, wird die Genehmigung durch die SGD-Nord erteilt. Der Standort Daun-Boverath musste zu unserem Be- dauern aufgrund des Versagens des ge- meindlichen Einvernehmens durch den Ortsbeirat des Ortsteils Daun-Boverath geschlossen werden. Prüfung etwaiger neuer Standorte Um den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Daun trotz der Schließung der Grüngutsammelstelle Daun-Boverath weiterhin eine stadtnahe Anlieferungs- möglichkeit zu bieten, prüft bzw. hat der Zweckverband in Zusammenarbeit mit der Stadt Daun bereits mögliche Alterna- tivstandorte geprüft. Standort 1: Daun-Steinborn Die Fläche in Daun-Steinborn ist nach jetzigem Stand als Grüngutsammelstelle ungeeignet, weil die zur Verfügung ste- hende Fläche nicht hinreichend groß für den operativen Betrieb und die anfallen- den Schredderarbeiten ist. Zudem ist die momentan in Rede stehen- de Fläche aus Brandschutzsicht nicht geeignet, da sie zu nahe an der Wald- grenze liegt. Diese Fläche ist daher nicht genehmigungsfähig. Standort 2: Daun-Rengen Die zweite Fläche in Daun-Rengen ist nach heutigem Stand genehmigungs- fähig. Es laufen aktuell Abstimmungen mit landwirtschaftlichen Betrieben, die auch über die erforderlichen landwirt- schaftlichen Flächen verfügen, um das geschredderte Grüngut auszubringen. Sobald die Gespräche hoffentlich erfolg - reich abgeschlossen sind, werden wir unverzüglich die nötigen Antragsunter- lagen vorbereiten und der Struktur- und Genehmigungsdirektion zur Prüfung vorlegen. Standort 3: Niederstadtfeld Die erforderliche Abstimmung mit den zu beteiligenden Behörden konnte aufgrund der Einschränkungen zur Covid-19- Situ- ation noch nicht stattfinden.

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