KW19 2020
Seite 2 LANDKREIS VULKANEIFEL ZWECKVEREINBARUNG zur Übernahme von Aufgaben nach der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Rahmen des EU-Schulmilchprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 05.04.2019 (GVBl. Nr. 6/2019, S. 46) Aufgrund der §§ 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476 – BS 2020- 20) vereinbaren die Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz Folgendes: PRÄAMBEL Durch die Verordnung (EU 2016/791) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2016 zur Änderung der Verord- nung (EU Nr. 1308/2013) sowie der Verordnung (EU Nr. 1306/2013) hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen wurde das bisherige EU-Schulobst- und -gemüseprogramm sowie das EU-Schulmilchprogramm ab dem Schuljahr 2017/2018 zu einem neuen EU-Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse zusammengeführt. Artikel 39 des Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28.09.2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.11.2011 (GVBl. S. 402, BS 2020-7b) i.V.m. der Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Schulmilch-Beihilfe-Verordnung vom 17.10.2002 (GVBl. S. 380), ersetzt durch die Landesverordnung über Zuständigkei- ten nach der Schulmilch-Beihilfe-Verordnung vom 24.02.2014 (GVBl. S. 29, BS 7847-7), übertrug das Land die Zuständigkeit für den Bereich „Milch“ auf die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten auf die Stadtverwaltung. Durch Artikel 2 Nr. 1 der Verord- nung zum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen vom 21.05.2015 (BGBl. I S 827) wurde die Schulmilch-Beihilfe-Verordnung, die als Ermächtigungsgrundlage für die vorbezeichneten Landesregelungen diente, aufgehoben. Nach § 2, der gleichzeitig als Artikel 1 neu erlassenen Schulmilch-Durchführungsverordnung blieb es aber bei der Zuständigkeit der Landesstellen für die Durchführung des Schulmilchprogramms. Mit § 9 Abs. 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes traten das Schulobstgesetz vom 24.09.2009 und die Schulmilch-Durchführungsverordnung vom 21.05.2015 außer Kraft. Nach deren Außerkrafttreten entsprachen die Zuständig- keitsregelungen auf Landesebene nicht mehr der geltenden Rechtslage. Mit Erlass der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Rahmen des EU-Schulmilchprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 05.04.2019 sind die Zuständigkeiten für die Durchführung des neuen EU-Schulprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse nunmehr der geltenden Rechtslage entspre- chend geregelt. 1. Die nach § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Rahmen des EU-Schulmilchprogramms für landwirt- schaftliche Erzeugnisse vom 05.04.2019 den Kreisverwaltungen und den Verwaltungen der kreisfreien Städte übertragenen Aufgaben für den Bereich „Schulmilch“ werden durch die Verwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises wahrgenommen. 2. Der Aufgabenübergang auf die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises ist zum Schuljahr 2017/2018 in Kraft ge- treten; die Verwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises hat im Wege der Amtshilfe die Aufgabe zu dem genannten Zeitpunkt übernommen. 3. Zum Ausgleich aller entstehenden Kosten für 1 ½ Stellen 2. Einstiegsamt erstatten die Landkreise und kreisfreien Städte der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises jährlich anteilig einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.800,00 €. Der Betrag ist fällig ohne Rechnungsstellung zum 01.04. eines Jahres. 4. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Zweckvereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils zum Ende eines Schuljahres von jedem Beteiligten gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber den übrigen Beteiligten zu erklären. Das Recht jedes Beteiligten zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt unberührt. Sollte ein Beteiligter die Zweckvereinbarung kündigen, so bleibt die Zweckvereinbarung in dieser Fassung für die verbleibenden Beteiligten weiterhin gültig. Bei einer Kündigung dieser Vereinbarung durch einen oder mehrere Beteiligte erhöht sich der Kostenanteil der verbleibenden Beteiligten entsprechend. Rhein-Hunsrück-Kreis Landkreise und kreisfreie Städte Gez. Landrat Marlon Bröhr Gez. gesetzliche Vertreter Genehmigung Die zwischen dem Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis und den übrigen Landkreisen in Rheinland-Pfalz sowie den 12 kreisfreien Städten Landkreis Datum Stadt Datum Ahrweiler 27.08.2019 Frankenthal 07.08.2019 Altenkirchen 07.08.2019 Kaiserslautern 09.10.2019 Bad Kreuznach 12.08.2019 Koblenz 12.08.2019 Birkenfeld 11.09.2019 Landau 13.08.2019 Cochem-Zell 08.08.2019 Ludwigshafen 07.08.2019 Mayen-Koblenz 23.08.2019 Mainz 03.09.2019 Neuwied 19.08.2019 Neustadt a.d.W. 13.08.2019 Rhein-Hunsrück-Kreis 06.08.2019 Pirmasens 16.09.2019 Rhein-Lahn-Kreis 07.08.2019 Speyer 15.08.2019 Westerwaldkreis 19.08.2019 Trier 09.08.2019 Bernkastel-Wittlich 09.08.2019 Worms 07.08.2019 Eifelkreis Bitburg-Prüm 16.09.2019 Zweibrücken 26.08.2019 Vulkaneifel 07.08.2019 Trier-Saarburg 13.08.2019 Alzey-Worms 20.08.2019 Bad Dürkheim 08.08.2019 Donnersbergkreis 05.09.2019 Germersheim 08.08.2019
RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTMz