KW26 2020

Seite 2 LANDKREIS VULKANEIFEL Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft (EULLa) Das Antragsverfahren für alle Agrarum- welt- und Klimamaßnahmen im Rah- men des Programms „Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft“ (EULLa) für das Jahr 2020 ist geöffnet. Förderanträge können bis zum 17. Juli 2020 bei den Kreisverwaltungen gestellt werden. Programmteilnehmer mit aus- laufenden Verträgen erhalten die Mög- lichkeit einer Verlängerung für 1 Jahr . Mit Blick auf den bevorstehenden Über- gang in die neue EU-Förderperiode wer- den Anträge für Neueinsteiger mit einem Verpflichtungszeitraum von 3 Jahren (01.01.2021 – 31.12.2023) angeboten. Über Einzelheiten zu den Programmtei- len können sich Interessenten auf der Internetseite www.agrarumwelt.rlp.de informieren. Dort finden Sie auch die An - tragsvordrucke für die Programmteile. Die Kreisverwaltung Vulkaneifel erteilt Auskünfte zum Antragsverfahren und hält ebenfalls Antragsvordrucke bereit. Fachliche Fragestellungen können mit den Beratern und Beraterinnen des Dienstleistungszentrum für den länd- lichen Raum (DLR) in Bitburg oder den Fachberatern/innen für den Vertragsna- turschutz besprochen werden. Anträge können für die folgenden Pro- grammteile gestellt werden: Landwirtschaftliche Programmteile: • Ökologische Wirtschaftsweise im Unternehmen • Anlage von Saum- und Bandstrukturen • Umwandlung von einzelnen Acker- flächen in Grünland • Anlage von Gewässerrandstreifen • Beibehaltung von Untersaaten und Zwischenfrüchten über den Winter • Umweltschonende Grünlandbewirt- schaftung im Unternehmen und tier- gerechte Haltung auf Grünland • Vielfältige Kulturen im Ackerbau Vertragsnaturschutz • Vertragsnaturschutz Grünland • Vertragsnaturschutz Kennarten • Vertragsnaturschutz Acker • Vertragsnaturschutz Streuobst Alle Flächen im Bereich Vertragsnatur- schutz müs-sen fachlich begutachtet werden und naturschutzfachlich geeignet sein, um Fördergelder zu erhalten. Für Rückfragen hinsichtlich des EULLa – Antragsverfahrens stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Markus Brost (Landwirtschaftliche Programmteile) Telefon: 06592/933-338 E-Mail: markus.brost@vulkaneifel.de Petra Benner (Vertragsnaturschutz) Telefon: 06592/933-300 E-Mail: petra.benner@vulkaneifel.de gerne zur Verfügung. Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: 1. Grundbuch von Schutz (Amtsgericht Daun): Blatt 715: Flur 8 Nr. 53 – Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Fahrkaul – 5.990 qm Flur 8 Nr. 54 – Landwirtschaftsfläceh, Waldfläche, Fahrkaul – 6.280 qm 2. Grundbuch von Schutz (Amtsgericht Daun): Blatt 855: Flur 8 Nr. 151 – Waldfläche, Junkerskaul und Horstenferg – 7.587 qm 3. Grundbuch von Demerath (Amtsgericht Daun): Blatt 907: Flur 19 Nr. 12/6 – Gebäudes- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Im Schlund – 2.679 qm Flur 19 Nr. 12/7 – Landwirtschaftsfläche, Im Schlund – 2.878 qm Flur 19 Nr. 12/8 – Landwirtschaftsfläche, Im Schlund – 1.343 qm Flur 19 Nr. 12/3 – Erholugnsfläche/Landwirtschaftsfläche, Im Schlund – 1.541 qm Flur 19 Nr. 12/4 – Erholungsfläche/Landwirtschaftsfläche, Im Schlund – 5.868 qm Flur 19 Nr. 12/5 – Erholungsfläche, Im Schlund – 222 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des Grundstücks interessiert sind, müssen ihr Erwerbsin- teresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden. Aufhebung einer Allgemeinverfügung Die Allgemeinverfügung zur Ermächtigung der im Bereich des Landkreises Vulkaneifel praktizierenden Tierärztinnen und Tier- ärzte für Tätigkeiten gemäß der VO (EU) Nr. 576/2013 – Reiseverkehr mit Heimtieren und Behandlung des Heimtierausweises – vom 23.09.2015 wird zum 30.06.2020 nach § 49 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG) aufgehoben. Begründung: Eine Ausgabe von Blanko-Heimtierausweisen erfolgt nur an ermächtigte Tierärztinnen und Tierärzte, wenn diese von der für ihren Praxissitz zuständigen Behörde (§ 1 Landestierseuchengesetz (LTierSG) hierzu ermächtigt sind und ihnen eine Betriebsregisternum- mer zugeteilt wurde (Artikel 23 Absatz 1 VO (EU) Nr. 576/2013). Zur bundeseinheitlichen Umsetzung ist ab dem 01. Juli 2020 zwingend das Erfassungssystem HI-Tier zu nutzen. Hierzu ist es erforderlich, dass die niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte im HI-Tier auf Antrag nach Vergabe einer Betriebsregistriernum- mer zum Bezug von Blanko-Heimtierausweisen mittels gesondertem Bescheid von der zuständigen Behörde ermächtigt werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid/Verfügung/Anordnung oder Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun einzulegen. Der Widerspruch kann 1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: kv-daun@poststelle.rlp.de erhoben werden. Daun, den 19.06.2020 gez. Eduard Hettich, Amtstierarzt

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