KW27 2020

Seite 3 LANDKREIS VULKANEIFEL 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung vom 17. September 2019 (Gebührensatzung) Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) von Rhein- land-Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21), des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448) und des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fas- sung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), der §§ 1, 2, 3, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVBl. S 459), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezem- ber 2018 (GVBl. S. 469), am 04.06.2020 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: ARTIKEL 1 Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert: Erster Abschnitt Allgemeiner Teil 1. § 6 Gebührenbescheid, Vorausleistungen, Fälligkeit 1.1 § 6 Absatz 3 b) erhält folgende neue Fassung: Die Gebühr für Zusatzentleerungen nach §§ 8 Absatz 2, 10 Absatz 2, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 2 sowie die Gebühr für die Entleerungen nach §§ 8 Absatz 12, 10 Absatz 11 und 12 Absatz 11 wird jeweils zum Fälligkeitstermin nach a) des Folgejahres fällig und mit den Gebühren für das Folgejahr abgerechnet. 1.2 § 6 Absatz 3 g) erhält folgende neue Fassung: Die Gebühr nach § 8 Absatz 6 (Transport von Abfallbehältern) und die Gebühr nach § 8 Absatz 7, 10 Absatz 6, 12 Absatz 6 und 14 Absatz 6 (Wöchentliche Entleerung) ist jährlich im Voraus zu zahlen. Die Gebühr nach § 8 Absatz 6 ist am 01.03. des laufen- den Kalenderjahres fällig. Sie wird gemeinsam mit der Gebühr nach a) erhoben. Die Gebühr nach § 8 Absatz 7, 10 Absatz 6, 12 Absatz 6 und 14 Absatz 6 ist jeweils zum Fälligkeitstermin nach a) des laufenden Kalenderjahres fällig. Die Regelungen nach c) gelten entsprechend. 1.3 § 6 Absatz 3 k) Satz 1 erhält folgende neue Fassung: Die Gebühr nach § 8 Absätze 15 – 17 (Abholung von Sperrabfall und Grünabfall und Individueller Abholservice für Elektro(nik) geräte) ist vor Durchführung der Abholung in Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer fällig. 2. § 7 Gebühren für die Anlieferung zu den Entsorgungs- und Verwertungsanlagen 2.1 § 7 Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende neue Fassung: Wurzelstöcke 55,00 €/Mg 44,00 €/lose m³* 2.2 § 7 Absatz 2 Nr. 2 entällt. 2.3 In § 7 Absatz 2 werden die Nrn. 3, 4.1, 4.2, 5, 6 und 7 zu Nrn. 2, 3.1, 3.2, 4, 5 und 6. 2.4 § 7 Absatz 2 Nrn. 8 und 9 entfallen. Zweiter Abschnitt Sonderregelungen Stadt Trier und Landkreis Trier-Saarburg 3. § 8 Gebührensätze 3.1 In § 8 wird folgender neuer Absatz 12 eingefügt: Gebühren bei Nutzung von Abfallbehältern für Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 13 Absatz 4 Abfallsatzung Für jede Entleerung von Abfallbehältern werden folgende Gebühren erhoben: 80 l Abfallbehälter = 4,76 € 120 l Abfallbehälter = 5,96 € 3.2 In § 8 werden die bisherigen Absätze 12 – 16 zu Absätzen 13 – 17. Dritter Abschnitt Sonderregelungen Landkreis Bernkastel-Wittlich 4. § 10 Gebührensätze 4.1 In § 10 wird folgender neuer Absatz 11 eingefügt: Gebühren bei Nutzung von Abfallbehältern für Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 13 Absatz 4 Abfallsatzung Für jede Entleerung von Abfallbehältern werden folgende Gebühren erhoben: 80 l Abfallbehälter = 4,25 € 120 l Abfallbehälter = 5,59 € 4.2 In § 10 werden die bisherigen Absätze 11 und 12 zu Absätzen 12 und 13. Vierter Abschnitt Sonderregelungen Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm 5. § 12 Gebührensätze 5.1 In § 12 wird folgender neuer Absatz 11 eingefügt: Gebühren bei Nutzung von Abfallbehältern für Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 13 Absatz 4 Abfallsatzung

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