KW27 2020
Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recyc- ling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Trier und in den Landkreisen Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und Landkreis Vulkaneifel durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.) vom 17. Dezember 2015 (Abfallsatzung) Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBL. S. 448), des Landeskreislaufwirt- schaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVB. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469), des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 G des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 G der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) und der darauf beruhenden Verordnungen, des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) und des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz- ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739, Nr. 40), zuletzt geändert durch Artikel 16 G des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2064) am 04.06.2020 folgende 7. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: ARTIKEL 1 Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert: Erster Abschnitt Allgemeines 1. § 13 Vorhalten und Benutzen der Abfallbehälter 1.1 In § 13 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: Für angeschlossene Grundstücke, auf denen Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres oder Personen mit Bedarf an einer Windel- oder Inkontinenzversorgung mit erstem Wohnsitz gemeldet sind, wird auf schriftlichen Antrag ein Abfallbehälter der Größen 80 l oder 120 l gemäß § 5 Abs. 1 a) zur Verfügung gestellt, sofern eine Gebühr für diese Leistung in den jeweiligen Son- derregelungen der Abschnitte Zwei bis Fünf der Gebührensatzung festgesetzt ist. Das Behältervolumen ist frei wählbar. Antragsberechtigt sind die/der Erziehungsberechtigte bzw. der pflegende Angehörige oder Betreuer. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen (Geburtsurkunde bzw. ärztliche Bescheinigung). Als Nachweis einer Windel- oder Inkontinenzversorgung ist jährlich oder nach Ablauf des Bestätigungszeitraums eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Unterbleibt der Folgenachweis, erlischt die Anspruchsberechtigung. Bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen ist dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Eigentümer des Grundstückes muss seine Zustimmung zur Aufstellung des Abfallbehälters auf seinem Grundstück schriftlich erteilen. Die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter dürfen nur für die Entsorgung von Windeln und Inkontinenzartikeln genutzt werden. Vorstehende Regelungen gelten nicht, wenn die Betreuung der Person mit Bedarf an Windeln und Inkontinenzartikeln in einer stationären Pflegeeinrichtung, einer Kindertagesstätte oder einer sonstigen betreuenden Einrichtung erfolgt. 1.2 In § 13 werden die bisherigen Absätze 4 - 10 zu Absätzen 5 – 11. 2. § 14 Sammeln und Transport 2.1 § 14 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: Für jede Entleerung von Abfallbehältern werden folgende Gebühren erhoben: 80 l Abfallbehälter = 4,58 € 120 l Abfallbehälter = 5,85 € 5.2 In § 12 werden die bisherigen Absätze 11 - 13 zu Absätzen 12 – 14. ARTIKEL 2 Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 15.07.2020 in Kraft. 54290 Trier, den 04.06.2020, gez. der Verbandsvorsteher, Gregor Eibes (Landrat) Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier, Löwenbrückener Str. 13/14, 54290 Trier Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif- ten der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat - zung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen.
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