KW27 2020

Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL Die zugelassenen Abfallbehälter sind von den Überlassungspflichtigen am Abfuhrtag rechtzeitig, d.h. frühestens am Abend des Vortages ab 18:00 Uhr, spätestens bis 6:00 Uhr des Abfuhrtages, an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder – soweit keine Gehwege vorhanden sind – unmittelbar neben dem Fahrbahnrand mit den Griffen zur Straße hin so bereitzustellen, dass das Abfallsammelfahrzeug an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierig- keiten und Zeitverlust möglich sind. 2.2 § 14 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung: Privatwege, Privatstraßen und Privatplätze werden grundsätzlich von den Abfallsammelfahrzeugen des A.R.T. oder von Abfall- sammelfahrzeugen der vom A.R.T. beauftragten Unternehmen nicht befahren. Ist für das Entleeren bzw. Laden von Behältern der Größen ab 3.000 l, die aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit ausschließlich am Aufstellort geleert bzw. geladen werden können, das Befahren privater Flächen erforderlich, so bedarf es hierzu der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers. 2.3 § 14 Absatz 8 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: Abfallbehälter, die zu schwer oder fehlerhaft bereitgestellt sind oder bei denen die Befüllungs-, Verpackungs- und Verwendungs- vorschriften nicht beachtet sind bzw. die so gefüllt sind, dass sie durch die automatische Schüttvorrichtung des Abfuhrwagens nicht angehoben werden können, werden nicht entleert bzw. abgefahren. 2.4 In § 14 Absatz 11 wird folgender Satz 2 eingefügt: Dies gilt auch bei Nichtabfuhr wegen fehlerhafter Bereitstellung. 3. § 15 Abfuhr von sperrigen Abfällen § 15 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: Sperrige Abfälle in haushaltsüblichen Mengen bis maximal 5 m³, die infolge ihrer Größe oder Beschaffenheit auch nach einer Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehälter aufgenommen werden können oder das Entleeren erschweren, werden monatlich auf Abruf abgefahren, wenn das Anwesen an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung im Sinne der §§ 8 Absatz 1, 10 Absatz 1, 12 Absatz 1 oder 14 Absatz 1 der Gebührensatzung des A.R.T. angeschlossen ist. Werden mehr als 5 m³ bereitgestellt, erfolgt keine Abfuhr. Ein Anspruch auf den nächsten Termin besteht nicht. ARTIKEL 2 Diese Änderungssatzung tritt zum 15.07.2020 in Kraft. 54290 Trier, den 04.06.2020, gez. der Verbandsvorsteher, Gregor Eibes (Landrat) Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier, Löwenbrückener Str. 13/14, 54290 Trier Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif- ten der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat - zung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: 1. Grundbuch von Daun-Weiersbach (Amtsgericht Daun): Blatt 486: Flur 1 Nr. 6 – Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Aufm Berg die Kaul – 9.181 qm 2. Grundbuch von Lissendorf (Amtsgericht Prüm): Blatt 1863: Flur 4 Nr. 45 – Waldfläche, Hinter der Eisselt – 5.269 qm 3. Grundbuch von Mürlenbach (Amtsgericht Daun): Blatt 1134: Flur 8 Nr. 18 – Waldfläche, Kyllheld – 9.471 qm Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des Grundstücks interessiert sind, müssen ihr Erwerbsin- teresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden. Die Aufgaben der Abfallwirtschaft im Landkreis Vulkaneifel hat der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T) übernom- men. Bei allen Fragen rund ums Thema Abfall (Abfall-Fibel, Müllabfuhrtermine, Änderung persönlicher Daten oder der Haushalts- größe etc.) hilft das Abfall-Telefon des ART in Trier weiter. Kontakt: Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.), Löwenbrückener Straße 13/14, 54290 Trier, E-Mail: abfall-telefon@art-trier.de , Tel.: 0651 9491414. A.R.T.-ABFALL-TELEFON TRIER

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