KW43 2020
Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL Am Montag, 26.10.2020, findet um 17.00 Uhr, im Sitzungssaal 15 a, der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, eine Sitzung des Kreisausschusses mit folgender Tagesordnung statt: I. Öffentliche Sitzung 1. Genehmigung der Niederschrift 2. Regionaler Raumordnungsplan Region Trier – Teilplan gem. § 9 Abs. 3 LPlG - Rohstoffsicherung in der Vulkaneifel 3. Kommunales Investitionsprogramm KI 3.0 erstes Kapitel – energetische Sanierung von Schulen Drei-Maare Realschule plus mit FOS, Hubertus-Rader-Förderzentrum, Schulzentrum Daun 4. „Stadtfrust? Landarzt!“ - Interkommunale Zusammenarbeit zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in enger Kooperation der Landkreise Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Vulkaneifel und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm 5. DigitalPakt Schule – Umsetzung an den Schulen des Landkreises Vulkaneifel 6. Verschiedenes II. Nichtöffentliche Sitzung 1. Genehmigung der Niederschrift 2. Vergaben 3. Verschiedenes Beschränkung der Besucherzahl Aus Gründen des Gesundheitsschutzes und zur Einhaltung der notwendigen Abstand- und Hygienemaßnahmen aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie können nur begrenzte Besucherkapazitäten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Kreisverwaltung Vulkaneifel 54550 Daun, 16.10.2020 gez.: Heinz-Peter Thiel, Landrat AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragen Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 Nr. 16, 7 Abs. 3 und 50 Nr. 9 des Gesetzes über das Auf-spüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in der aktuellen Fassung i.V.m. § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem GeldwäschegesetzRheinland-Pfalz (GwGZuVO) inder aktuellenFassung i.V.m. den§§35Satz 2, 41, 43Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der aktuellen Fassung, ergeht folgende Allgemeinverfügung: 1. Unternehmen mit Hauptsitz im Landkreis Vulkaneifel sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter im Sinne des § 7 GwG zu bestellen, wenn a) sie mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge, b) der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit), c) am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal, (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt sind und d) im vorherigen Wirtschaftsjahr bei mindestens einem Geschäftsvorgang der in § 4 Abs. 5 GwG genannte Schwellenwert überschritten wurde. Bitte beachten Sie : Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen den genannten Schwellenwert überschreiten und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen. 2. Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten ist der Kreisverwaltung Vulkaneifel bis spätestens 31.05. des laufenden Wirtschaftsjahres schriftlich mit den beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Für Mitteilungen kann der unter https://add.rlp.de/de/themen/staat-und-gesellschaft/ ordnung/geldwaeschegesetz/ abrufbare Vordruck verwendet werden. 3. Unternehmen können von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten seitens der Aufsichtsbehörden befreit werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Gefahr von Informationsverlusten und –defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur im Hinblick auf die Vorschriften zur Geldwäscheprävention nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist gebührenpflichtig. 4. Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Monate nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt zu befolgen. Sie kann mit Begründung bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. 5. Die Allgemeinverfügung vom 07.05.2020, bekanntgemacht am 29.05.2020, tritt mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung außer Kraft. Hinweis: Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 oder 2 dieser Verfügung kann die Kreisverwaltung Vulkaneifel ein Zwangsgeld festsetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun einzulegen. Der Widerspruch kann 1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1 an: kv-daun@poststelle.rlp.de erhoben werden. 1 vgl. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/214 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. EU Nr. L 257, S. 73). Daun, den 07.10.2020 Heinz-Peter Thiel (Landrat)
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