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Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL Die zweite Welle brechen: Ab dem 02. November gilt die 12. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz Trotz der Maßnahmen, die Bund und Länder Mitte Oktober vereinbart haben, steigt die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus inzwischen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponenti - eller Dynamik an. So gilt mittlerweile das komplette Bundesland Rheinland-Pfalz als Risikogebiet, da hier flächendeckend der Grenzwert von 50 Neuinfektionen in den letzten sieben Tagen auf 100.000 Einwohner überschritten wurde. Um die Infektions-Welle zu brechen, müssen wir unsere Kontakte drastisch einschränken. Kitas und Schulen sollen offen bleiben und die Wirtschaft auf - rechterhalten werden. Deshalb gelten vom 2. bis zum 30. November deutsch - landweit strengere Maßnahmen. Denn: Bund und Länder tragen Verantwor- tung dafür, dass nicht Millionen erkran- ken und Tausende sterben. Bund und Länder sind sich auch darüber im Kla - ren, dass es sich um sehr einschnei - dende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und zur Abwendung noch umfangreicherer wirt - schaftlicher Schäden im Falle einer un - kontrollierten pandemischen Entwick - lung verhältnismäßig. Wenn es uns gelingt, die Infektionsdy- namik im November zu unterbrechen, dann können Schulen und Kindergärten verlässlich geöffnet bleiben und in der Weihnachtszeit möglicherweise weitrei - chende Beschränkungen im Hinblick auf persönliche Kontakte und wirtschaftli- che Tätigkeit vermieden werden. Ab dem 2. November gilt: • Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands plus eines weiteren Hausstands (maximal 10 Perso - nen), Schulen und Kitas bleiben je nach Infektionsgeschehen geöffnet, Arbeitgeber sollen, wo immer um - setzbar, Homeoffice ermöglichen. Hygienekonzepte sind in jedem Fall notwendig, um Kontakte auch auf der Arbeit zu vermeiden. • Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands plus eines weiteren Hausstands (maximal 10 Personen) • Verzicht nicht notwendiger privater Reisen und Besuche. Übernach- tungsangebote im Inland bleiben nur noch für notwendige und aus- drücklich nicht touristische Zwecke erlaubt • Schließung von Freizeitein- richtungen wie Fitnessstudios, Freizeitparks, Kinos, Konzerthäu- sern, Museen, Saunen, Spielbanken, Spielhallen, Schwimm- und Spaßbä - dern, Theatern sowie Wettannahme - stellen. Möglich bleibt der Individu- alsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. • Schließung von Gastronomie - betrieben sowie Bars, Kneipen, Clubs und ähnlichen Einrichtungen. Lieferungen und Abholungen blei- ben möglich. • Schulen und Kitas bleiben, je nach Infektionsgeschehen, geöffnet. • Der Einzelhandel bleibt unter Aufla - gen geöffnet: Maximal ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche. • Geschlossen werden: Kosme - tikstudios, Massagepraxen und Tattoostudios. Geöffnet bleiben: Physio-, Ergo-, und Logotherapien sowie medizinische Fußpflege und Friseursalons. • Arbeitgeber sollen, wo immer um - setzbar, Homeoffice ermöglichen. Hygienekonzepte sind in jedem Fall notwendig, um Kontakte auch auf der Arbeit zu vermeiden. Für die von den temporären Schließun - gen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtun - gen wird der Bund eine außerordentli- che Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Pro - zent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkos - ten des Unternehmens pauschaliert werden. Diese Regelungen sind in der 12. Coro- na-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz festgeschrieben und tre - ten am 02. November 2020 in Kraft. Die Bekämpfungsverordnung sowie weitere Informationen und eine Auslegungshil - fe finden Sie auf der Seite des Landes Rheinland-Pfalz unter www.corona.rlp.de sowie ebenfalls auf der Homepage des Landkreises Vulkaneifel unter www.vulkaneifel.de . Quelle Foto + Text: corona.rlp.de.
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