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Seite 11 LANDKREIS VULKANEIFEL Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif - ten der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung vom 17. September 2019 (Gebührensatzung) Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) von Rhein - land-Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21), des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 297) und des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 297), der §§ 1, 2, 3, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVBl. S 459), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469), am 03.12.2020 folgende 4. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: ARTIKEL 1 Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert: Zweiter Abschnitt Sonderregelungen Stadt Trier und Landkreis Trier-Saarburg § 8 Absatz 7 erhält folgende neue Fassung: Gebühren bei mindestens wöchentlicher Entleerung von Abfallbehältern für Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 5 Absatz 1 a) Abfallsatzung (770 l – 5.000 l) Abfallbehälter Volumen Einmalige Entleerung/ Woche (52 x/Jahr) Zweimalige Entleerung/ Woche (104 x/Jahr) Dreimalige Entleerung/ Woche (156 x/Jahr) 770 l 2.041,53 € 4.126,21 € 6.210,89 € 1.100 l 2.935,03 € 5.879,79 € 8.824,55 € 3.000 l 8.226,05 € 16.119,13 € 24.012,21 € 5.000 l 12.438,79 € 24.238,11 € 36.037,43 € Die Jahresgebühr umfasst neben den Gebühren nach § 8 Absätze 1 b) und 2 b) die Kosten für zusätzlichen logistischen Aufwand ARTIKEL 2 Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft. 54290 Trier, den 03.12.2020 Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier Löwenbrückener Str. 13/14, 54290 Trier Der Verbandsvorsteher, Gregor Eibes, Landrat Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif - ten der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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