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Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Trier und in den Landkreisen Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und Landkreis Vulkaneifel durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.) vom 17. Dezember 2015 (Abfallsatzung) Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBL. S. 297), des Landeskreislaufwirtschafts - gesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVB. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469), des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 297), in Ausführung des Kreislaufwirt - schaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 G des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 G der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) und der darauf beruhenden Verordnungen, des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) und des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-ElektroG) vom 20. Okto - ber 2015 (BGBl. I S. 1739, Nr. 40), zuletzt geändert durch Artikel 12 G des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1009) am 15.09.2020 folgende 8. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: ARTIKEL 1 Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert: Erster Abschnitt Allgemeines 1. § 5 Begriffsbestimmungen 1.1 In § 5 Absatz 1 wird folgender neuer Punkt c) eingefügt: c) Abfallbehälter mit 120 l Fassungsvermögen für Abfälle zur Verwertung (Bioabfälle) 1.2 In § 5 Absatz 1 werden die bisherigen Punkte c) – f) zu den Punkten d) – g). 2. § 9 Getrennte Überlassung der Abfälle, Formen des Einsammelns 2.1 § 9 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind an dem vom A.R.T. festgelegten Bereitstellungsort bzw. an den Annah - mestellen getrennt zu überlassen. 2.2 § 9 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung: Bioabfälle im Sinne des § 3 Absatz 7 Nr. 3 des KrWG (Nahrungs- und Küchenabfälle) aus privaten Haushalten werden in haushaltsüblichen Mengen an den vom A.R.T. eingerichteten Sammelstellen angenommen. Diese Bioabfälle dürfen an den Sammelstellen nur in kompostierbaren Papiertüten oder lose, d. h. ohne weitere Verpackung, abgegeben werden. Sofern feste Abfallbehälter für Abfälle zur Verwertung (Bioabfälle) nach § 5 Absatz 1 c) zur Verfügung gestellt werden, können Bioabfälle im Sinne des § 3 Absatz 7 des KrWG in diesen überlassen werden. 3. § 13 Vorhalten und Benutzen der Abfallbehälter 3.1 § 13 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: Der A.R.T. bestimmt, welche Abfallbehälter vorzuhalten sind. Für anschlusspflichtige bewohnte Grundstücke ist, soweit keine Ausnahme nach § 8 vorliegt, mindestens ein Abfallbehälter für Abfälle zur Verwertung (PPK) und ein Abfallbehälter für Abfälle zur Beseitigung vorzuhalten. Pro Woche und Person sind bei bewohnten Grundstücken mindestens 10 l für Abfälle zur Besei - tigung vorzuhalten. Die Anzahl und Größe der Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) entspricht dem auf dem Grundstück vorgehalte - nen Restabfallbehältervolumen. Alle darüber hinaus gewünschten Abfallbehälter für PPK sind gebührenpflichtig und werden auf entsprechenden Antrag zur Verfügung gestellt. Auf schriftlichen Antrag kann anstelle eines 240 l Abfallbehälters ein 120 l Abfallbehälter zur Verfügung gestellt werden. Der A.R.T. stellt auf schriftlichen Antrag Abfallsammelbehälter der Größe 120 l für Abfälle zur Verwertung (Bioabfälle) zur Ver - fügung, sofern hierfür eine Gebühr in den jeweiligen Sonderregelungen der Abschnitte Zwei bis Fünf der Gebührensatzung festgesetzt ist. Diese Abfallbehälter dürfen nur für die Entsorgung von Abfällen im Sinne des § 3 Absatz 7 des KrWG genutzt werden. Für anschlusspflichtige andere Grundstücke (Anfallstellen von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung) ist ein ausrei - chendes Behältervolumen entsprechend der zu überlassenden Abfallmenge vorzuhalten. Für Anfallstellen von gewerblichen Siedlungsabfällen wird die Restabfallbehälterkapazität pro Woche unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 10 Liter (l) pro Woche zur Verfügung gestellt. Eine Reduzierung der Res - tabfallbehälterkapazität kann nach Prüfung der Plausibilität der vom Anschlusspflichtigen vorzulegenden Daten und Unterlagen (§ 12 Absatz 1) durch den A.R.T. erfolgen. Werden auf Antrag zusätzliche Abfallsammelbehälter zur Verfügung gestellt bzw. zurückgenommen oder erfolgt ein Aus - tausch von Abfallsammelbehältern, wird die hierfür festgesetzte Gebühr erhoben. Diese Regelung gilt nicht beim erstmaligen Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung oder beim Wegfall der Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung. 3.2 In § 13 Absatz 9 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende neue Fassung: Für die Sammlung von Abfällen, insbesondere wenn diese vorübergehend verstärkt anfallen, dürfen neben den festen
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