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Seite 6 LANDKREIS VULKANEIFEL Abfallbehältern nur die für den einmaligen Gebrauch bestimmten Abfallsäcke nach § 5 Absatz 1 d), e) und g) verwendet werden. Abfallsäcke nach § 5 Absatz 1 d) und e) sind bei den vom A.R.T. beauftragten Vertriebsstellen oder beim A.R.T. selbst käuflich zu erwerben. 4. § 14 Sammeln und Transport § 14 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: Ordnungsgemäß bereitgestellte feste Abfallbehälter für Abfälle zur Beseitigung, amtliche Abfallsäcke für Abfälle zur Beseiti - gung (Restabfälle), amtliche Windelsäcke und feste Abfallbehälter für Abfälle zur Verwertung (Bioabfälle) werden regelmäßig in zweiwöchentlichem Rhythmus entleert bzw. eingesammelt. 5. § 15 Abfuhr von sperrigen Abfällen In § 15 Absatz 8 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: Können Grundstücke mit dem Abfallsammelfahrzeug nicht angefahren werden, kann der A.R.T. Bereitstellungsorte festlegen. Dritter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten 6. § 24 Ordnungswidrigkeiten § 24 Absatz 1 Nrn. 13. und 14. erhalten folgende neue Fassung: 13. entgegen § 15 Absatz 8, § 22 und § 23 Absatz 5 abzuholende sperrige Abfälle, Grünabfälle, Elektro(nik)geräte ohne Anmel - dung vor 18:00 Uhr am Vortag des festgelegten Abfuhrtages zur Abfuhr bereitstellt, 14. entgegen § 14 Absatz 6 oder Absatz 9 Abfallbehälter oder entgegen § 15 Absatz 8, § 22 und § 23 Absatz 5 sperrige Abfälle, Grünabfälle und Elektro(nik)geräte nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt und sichert, ARTIKEL 2 Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. 54290 Trier, den 15.09.2020 Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier Löwenbrückener Str. 13/14, 54290 Trier gez. Der VerbandsvorsteherGregor Eibes, Landrat Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif - ten der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstan- det oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist je - dermann diese Verletzung geltend machen. 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung vom 17. September 2019 (Gebührensatzung) Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) von Rhein - land-Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21), des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 297) und des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 297), der §§ 1, 2, 3, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVBl. S 459), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469), am 15.09.2020 folgende 3. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: ARTIKEL 1 Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert: Erster Abschnitt Allgemeiner Teil 1. § 4 Gebührenmaßstab
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