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Seite 7 LANDKREIS VULKANEIFEL 1.1 § 4 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: Die Gebühren für die Abfallentsorgung aus privaten Haushalten und sonstigen Herkunftsbereichen, bei denen Abfälle anfallen, die mit festen Abfallbehältern gemäß § 5 Absatz 1 Buchstaben a) – c) Abfallsatzung entsorgt werden, gliedern sich in Jahres - grundgebühr bzw. Jahresgebühr und bei Bedarf zusätzlich in Leistungsgebühr. 1.2 § 4 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende neue Fassung: Die Jahresgrundgebühr bzw. Jahresgebühr bestimmt sich nach Zahl, Art und Größe der vorgehaltenen Abfallbehälter. 2. § 5 Gebührenerstattung, Gebührenermäßigung bei Betriebsstörungen In § 5 Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: Dies gilt ebenso für Leistungen, für die eine Jahresgebühr zu zahlen ist. 3. § 6 Gebührenbescheid, Vorausleistungen, Fälligkeit 3.1 § 6 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende neue Fassung: Die Höhe der Vorausleistungen richtet sich nach der voraussichtlichen Jahresgrundgebühr bzw. Jahresgebühr für das laufende Jahr. 3.2 § 6 Absatz 3 g) erhält folgende neue Fassung: Die Gebühr nach § 8 Absatz 6 (Transport von Abfallbehältern), die Gebühr nach §§ 8 Absatz 7, 10 Absatz 6, 12 Absatz 6 und 14 Absatz 6 (Wöchentliche Entleerung) und die Gebühr nach § 14 Absatz 11 ist jährlich im Voraus zu zahlen. Die Gebühr nach § 8 Absatz 6 ist am 01.03. des laufenden Kalenderjahres fällig. Sie wird gemeinsam mit der Gebühr nach a) erhoben. Die Gebühr nach §§ 8 Absatz 7, 10 Absatz 6, 12 Absatz 6 sowie 14 Absätze 6 und 11 ist jeweils zum Fälligkeitstermin nach a) des laufenden Kalenderjahres fällig. Die Regelungen nach c) gelten entsprechend. 4. § 7 Gebühren für die Anlieferung zu den Entsorgungs- und Verwertungsanlage n 4.1 § 7 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: Abfälle zur Vorbehandlung Restabfall 222,00 €/Mg 44,40 €/lose m³* Sperrabfall 222,00 €/Mg 28,86 €/lose m³* Gemischte Bau- und Abbruchabfälle 222,00 €/Mg 26,64 €/m³* Kleinmengenregelung: Pauschale für Anlieferungen bis 200 kg 20,00 € bis 0,5 m³ 20,00 € 4.2 § 7 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: Abfälle zur Verwertung Nr. 1 Wurzelstöcke 58,00 €/Mg 46,40 €/lose m³* Nr. 2 Altreifen Pkw mit und ohne Felge, 0,00 – 0,80 m Durchmesser 4,50 €/Stück Lkw mit und ohne Felge, 0,80 – 1,20 m Durchmesser 23,00 €/Stück Nr. 3.1 Grünabfälle aus dem gewerblichen Bereich 25,00 €/Mg 6,45 €/lose m³* Nr. 3.2 Grünabfälle aus dem privaten Bereich 0,00 €/Mg* Nr. 4 Altöl 0,50 €/Liter Nr. 5 Abfälle, die aufgrund ihrer Zusammensetzung einer weiteren 286,00 €/Mg Abladekontrolle und Sortierung durch den A.R.T. bedürfen 57,20 €/lose m³* Nr. 6 Unbelasteter Erdaushub (Böden zur Rekultivierung nach DepV) – auch Anlieferungen an Erdaushublagern Mit Analyse 5,11 €/Mg 9,20 €/lose m³* Ohne Analyse 7,67 €/Mg 13,80 €/lose m³* Zuschlag für Anlieferungen am EVZ Mertesdorf 10,89 €/Mg 19,60 €/lose m³* Ohne Analyse werden nur Kleinmengen aus privater Herkunft angenommen. Ausgeschlossen sind Anlieferungen aus Straßen- bankett und Verdachtsflächen 4.3 In § 7 Absatz 9 wird „und 15“ gestrichen. Zweiter Abschnitt Sonderregelungen Stadt Trier und Landkreis Trier-Saarburg 5. § 8 Gebührensätze 5.1 § 8 Absatz 1 b) erhält folgende neue Fassung: Die Jahresgrundgebühr für die Leistungen nach Absatz 1 a) beträgt bei Benutzung eines Abfallbehälters für Restabfall und eines Abfallbehälters für Papier, Pappe und Karton (PPK):

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