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Seite 8 LANDKREIS VULKANEIFEL 80 l Abfallbehälter = 101,27 € 120 l Abfallbehälter = 127,20 € 240 l Abfallbehälter = 232,16 € 770 l Abfallbehälter = 593,07 € 1.100 l Abfallbehälter = 878,69 € 3.000 l Abfallbehälter = 2.672,58 € 5.000 l Abfallbehälter = 4.072,51 € 5.2 § 8 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: Gebühren für amtliche Abfallsäcke für Restabfall und amtliche Papiersäcke a) Gebühr für Abfallsack für Restabfall= 8,00 € b) Gebühr für Abfallsack für Papier = 1,80 € Bei Nichtbenutzung erfolgen keine Rücknahme und keine Gebührenerstattung. 5.3 In § 8 Absatz 6 wird die Betragsangabe „40,04 €“ durch „50,70 €“ ersetzt. 5.4 In § 8 Absatz 6 wird die Betragsangabe „8,01 €“ durch „10,14 €“ ersetzt. 5.5 In § 8 Absatz 6 wird die Betragsangabe „20,02 €“ durch „25,35 €“ ersetzt. 5.6 In § 8 Absatz 6 wird die Betragsangabe „4,00 €“ durch „5,07 €“ ersetzt. 5.7 § 8 Absatz 9 erhält folgende neue Fassung: Gebühren für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen mit 770 l bis 5.000 l Abfallbehälter im Umleersystem Die nachfolgende Gebühr umfasst: - die Bereitstellung der festen Abfallbehälter und Vorhaltung der gesamten Abfallentsorgungseinrichtung, - die 13-malige Entleerung der Behälter für Restabfall, die Verwertung oder Beseitigung und den Transport der Abfälle. Abfallbehälter Volumen Grundgebühr für Abfallbehälter Gestellung und 13 Entleerungen pro Jahr Leistungsgebühr je Zusatzentleerung (bis maximal 39 Zusatzentleerungen für den ersten Ab- fallbehälter pro Ladestelle für jeden weiteren Abfallbehälter pro Ladestelle für den ersten Abfallbehälter pro Ladestelle für jeden weiteren Abfallbehälter pro Ladestelle 770 l 352,31 € 310,01 € 31,24 € 28,16 € 1.100 l 530,94 € 462,24 € 44,92 € 39,55 € 3.000 l 1.655,98 € 1.430,90 € 123,61 € 105,07 € 5.000 l 2.467,40 € 2.157,46 € 189,74 € 164,01 € 5.8 § 8 Absatz 16 erhält folgende neue Fassung: Werden im Rahmen der Regelabfuhr nach § 15 Absatz 1 der Abfallsatzung mehr als vier Abholungen von Sperrabfall beauftragt, beträgt die Gebühr je weiterer Abholung 46,00 €. Bei Beauftragung einer Abholung von Sperrabfall auf individuelle Terminie - rung nach § 22 Absatz 2 Abfallsatzung beträgt die Gebühr 65,00 € je Abholung. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 3 k). 6. § 9 Gebühren bei der Anlieferung von Abfällen zur Ablagerung zum Entsorgungs- und Verwertungszentrum (EVZ) Mertesdorf 6.1 In § 9 wird „(1)“ gestrichen. 6.2 § 9 Nr. 3 erhält folgende neue Fassung: Nr. 3 Asbesthaltige Abfälle und Abfälle mit künstlichen Mineralfasern Asbesthaltige Abfälle 315,41 €/Mg 473,11 €/lose m³* Dämmmaterialien, die gefährliche Stoffe enthalten (künstliche Mineralfasern und/oder Asbest) 955,95 €/Mg 47,80 €/lose m³* Kleinstmenge (Pkw-Kofferraumladung) 35,00 € 6.3 In § 9 wird Nr. 4 gestrichen. Dritter Abschnitt Sonderregelungen Landkreis Bernkastel-Wittlich 7. § 10 Gebührensätze 7.1 § 10 Absatz 1 b) erhält folgende neue Fassung: Die Jahresgrundgebühr für die Leistungen nach Absatz 1 a) beträgt bei Benutzung eines Abfallbehälters für Restabfall und eines Abfallbehälters für Papier, Pappe und Karton (PPK): 80 l Abfallbehälter = 131,66 € 120 l Abfallbehälter = 180,55 € 240 l Abfallbehälter = 306,88 € 770 l Abfallbehälter = 885,39 € 1.100 l Abfallbehälter = 1.237,36 € 3.000 l Abfallbehälter = 3.599,06 € 5.000 l Abfallbehälter = 5.760,51 €
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