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Seite 10 LANDKREIS VULKANEIFEL Fahrzeug verwickelt ist. Der Fahrer einer Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten. 7. Großraumtaxi: Ist ein Personenkraftwagen, der nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen (außer dem Fahrzeugführer) zugelassen und geeignet ist. § 3 Tarif 1. Beförderungsentgelt Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (km-Preis), den Zuschlägen und dem Wartegeld zusammen. Der km-Preis und das Wartegeld werden nach Schalteinheiten von je 0,10 € berechnet. 1.1. Grundpreis für jede Inanspruchnahme der Taxe, incl. 400 m Fahrtstrecke 5,00 € 1.2. Tarif I (Anfahrten, Abholfahrten und Rundfahrten) 1,50 € Die erste Fortschaltung erfolgt nach 400 m Fahrtstrecke, jede weitere nach 66,67 m 1.3. Tarif II (Zielfahrten) 1,90 € Die erste Fortschaltung erfolgt nach 400 m Fahrtstrecke, jede weitere nach 52,63 m 1.4. Tarif Großraumtaxi (für die Beförderung von 5 und mehr Fahrgästen) 2,50 € Die erste Fortschaltung erfolgt nach 400 m Fahrtstrecke, jede weitere nach 40,00 m 1.5. Wartegeld 30,00 €/Std. Die erste und jede weitere Fortschaltung erfolgen nach 12,00 Sekunden mit jeweils 0,10 €. Die Berechnung muss mit dem Fahrpreisanzeiger erfolgen. 1.6. Nichtzustandekommen des Beförderungsvertrages Verzichtet der Besteller nach Ankunft auf die Benutzung der Taxe, so hat er den Grundpreis und den Kilometerpreis für die Anfahrt zu entrichten. 2. Preisbindung und Zahlung des Beförderungsentgeltes Die Tarife sind Festpreise, sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch bei Eintritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraus- sichtlichen Fahrpreises verlangen.Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis unter Angabe der Ordnungsnummer der Taxe auszustellen. 3. Mitführen der Tarifordnung Diese Rechtsverordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Ver-langen vorzulegen. § 4 Fahrpreisanzeiger 1. Nach § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I. S. 1573) in der derzeit geltenden Fassung sind Taxen mit beleuchtbaren, geeichten Fahrpreisanzeigern (Taxometer- uhren) auszurüsten. 2. Fahrten innerhalb des Kreisgebietes sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Der Fahrpreis - anzeiger muss den Beförderungspreis und die Tarifstufe anzeigen. Ein anderer als der angegebene Fahrtpreis darf nicht gefordert werden. 3. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrtpreis nach dem Grundpreis und den zurück gelegten Kilometern zu be - rechnen; dabei ist der Kilometerpreis des zutreffenden Tarifs anzuwenden. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen. 4. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei Verletzung der Eichbomben ist eine sofortige Nacheichung erforderlich. 5. Bei Tarifänderungen haben Nacheichungen innerhalb einer Frist von einem Monat zu erfolgen. 6. Der Fahrpreisanzeiger muss so beschaffen sein, dass er aus der Stellung „Kasse“ heraus nach einer Wegstrecke von 10 m automatisch in „Frei“ schaltet, wenn nicht durch Tastendruck in Stellung „Frei“ geschaltet wird. 7. Aus der Stellung „Kasse“ heraus muss der Fahrpreisanzeiger manuell in die letzte Tarifstufe zurück geschaltet werden können. § 5 Ausnahmen Krankenfahrten unterliegen dieser Tarifordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit den Kostenträgern Anwendung findet. § 6 Taxenplätze Die Einrichtung und Aufhebung sowie Kennzeichnung der Taxenplätze bestimmt die Genehmigungsbehörde als Straßenverkehrs- behörde. Taxen dürfen auf den Taxenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Darüber hinaus haben Unternehmer und Fahrer den Taxenplatz sauber zu halten. Entstandene Verunreinigungen sind unverzüglich zu entfernen. § 7 Dienstbetrieb Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan von den Taxiunternehmen gemeinsam aufgestellt wird; sie kann ihn aber auch selbst aufstellen. § 8 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gem. § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. § 9 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 01.04.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 22.06.2015 außer Kraft. 54550 Daun, den 21.01.2021 Kreisverwaltung Vulkaneifel gez. Heinz-Peter Thiel, Landrat

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