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Seite 8 LANDKREIS VULKANEIFEL • den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahl- vorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort enthalten. Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landes - wahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt (§ 34 Abs. 2 BWO). Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvor- schlag selbst (Anlage 13 zu § 34 Abs. 1 BWO) zu leisten (§ 34 Abs. 3 BWO). 4. Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie andere Kreiswahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge von Wahlberechtigten) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Kreiswahlvorschläge nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG). Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversamm - lung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Muss ein Kreiswahlvorschlag gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BWG von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO zu erbringen; die Formblätter werden von dem Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO). Bei der Anforderung sind Familienname, Vor - namen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung nachgewiesen, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß des § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird eine Erreichbarkeitsanschrift - eine Postfachangabe genügt nicht - verwendet. Als Bezeichnung des Trägers des Wahl - vorschlags sind außerdem bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO). Die Wahlbe - rechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Un- terzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BWO). Auf die besonderen Nachweise für wahlbe - rechtigte Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG wird verwiesen. Für jeden Unterzeichner ist gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde - behörde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschla - ges bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Kreiswahlvorschläge vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden (§ 25 Abs. 2, Satz 2 Nr. 2 BWG). Ein Wahlbe - rechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 BWO). Den Wahlvorschlagsträgern wird empfohlen, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unterschrif - ten für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können. 5. Anlagen zum Kreiswahlvorschlag Dem Kreiswahlvorschlag sind gemäß § 34 Abs. 5 BWO beizufügen • die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat, • eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, • bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden, • eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der An - lage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist. Bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, und Kreiswahlvorschlägen von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) ist außerdem beizufügen

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