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Seite 9 LANDKREIS VULKANEIFEL • die erforderliche Mindestzahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner. 6. Vordrucke zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen Die zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke können bei dem Kreiswahlleiter angefordert werden. 7. Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag sind derzeit: • Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.11.2020 (BGBl. I S. 2395) • Bundeswahlordnung (BWO) vom 28. August 1985 (BGBl. I S. 1769, 1986 S. 258) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) Änderungen der rechtlichen Grundlagen zu der vorstehenden Bekanntmachung werden nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich bekannt gemacht. 8. Dienststelle des Kreiswahlleiters, des Landeswahlleiters und des Bundeswahlleiters Die Anschrift der Dienststelle des Kreiswahlleiters lautet: Kreiswahlleiter Telefon-Nr.: 06561-150 des Wahlkreises 202 Bitburg Telefax-Nr.: 06561-15-4799 Trierer Straße 1, 54634 Bitburg E-Mail: wahlamt@bitburg-pruem.de Postfach 1365, 54623 Bitburg Internet: www.bitburg-pruem.de Die Anschrift der Dienststelle des Landeswahlleiters lautet: Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz Telefon-Nr.: 02603-71-23 80 o. 71-45 60 Mainzer Straße 14 – 16 Telefax-Nr.: 02603-71-41 30 56130 Bad Ems E-Mail: wahlen@statistik.rlp.de Internet: www.statistik.rlp.de Die Anschrift des Bundeswahlleiters lautet: Bundeswahlleiter Telefon-Nr.: 0611-75-1 Statistisches Bundesamt Telefax-Nr.: 0611-72-40 00 Gustav-Stresemann-Ring 11 E-Mail: post@bundeswahlleiter.de 65189 Wiesbaden Internet: www.bundeswahlleiter.de Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 202 Bitburg Bitburg, 01. Februar 2021 gez. Thomas Kreutz, Oberregierungsrat R e c h t s v e r o r d n u n g des Landkreises Vulkaneifel über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 21.01.2021 aufgrund der §§ 47 Abs. 3 und 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 329 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem PBefG vom 13. Februar 1996 (GVBl. S.115), wird folgende Rechtsverordnung beschlossen: § 1 Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Vulkaneifel 2. Bei der Beförderung von Personen innerhalb des Landkreises Vulkaneifel mit im Kreis Vulkaneifel zugelassenen Taxen gilt der Tarif gemäß § 3 dieser Verordnung 3. Das Pflichtfahrgebiet, in dem Beförderungspflicht besteht, umfasst den gesamten Bereich des Landkreises Vulkaneifel. Innerhalb dieses Gebietes ist grundsätzlich jede Fahrt durchzuführen, auch wenn das Taxi nur für eine kurze Wegstrecke in Anspruch genommen werden soll. 4. Beförderungen über die Grenzen des Landkreises hinaus unterliegen der freiwilligen Vereinbarung. Dabei dürfen die Entgelte gemäß § 3 dieser Verordnung nicht überschritten werden. 5. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr - unternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.Juni 1976 (BGBl. I S. 1573) in der derzeit gültigen Fassung wird verwiesen. § 2 Begriffsbestimmungen 1. Anfahrten: Sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes. Grundsätzlich beginnen alle Anfahrten am Taxenplatz, es sei denn, dass der Standort der Taxe bei Auftragserteilung näher am Bestellort liegt. Innerhalb der Betriebssitz- gemeinde, ohne Stadt- bzw. ohne Ortsteile, werden Anfahrten nicht berechnet. 2. Abholfahrten: Setzen immer eine Anfahrt voraus und sind Beförderungen vom Abholort zur Betriebssitzgemeinde. Führt eine Abholfahrt nicht zur Betriebssitzgemeinde, sondern zu einem anderen Fahrtziel, gilt Tarif II. 3. Rundfahrten: Sind Fahrten, bei denen der Fahrgast zu einem oder mehreren Fahrtzielen und zurückbefördert wird. 4. Zielfahrten: Sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht mit dem selben Taxi zurückfährt, sondern bei denen das Taxi am Ziel entlassen wird. 5. Fahrtweg: Der Fahrer hat den verkehrsgünstigsten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird. 6. Wartezeiten: Sind alle Stillstände der Taxe während deren Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fah- rer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei Unfällen, in die das

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