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Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: 1. Grundbuch von Kerpen (Amtsgericht Daun): Blatt 728: Flur 6 Nr. 38 – Landwirtschaftsfläche, Waldfläche – Hinter der Burg – 6.015 m² Flur 6 Nr. 40 – Landwirtschaftsfläche – Hinter der Burg – 2.350 m² Flur 6 Nr. 41 – Landwirtschaftsfläche – Hinter der Burg – 1.245 m² 2. Grundbuch von Oos (Amtsgericht Daun): Blatt 507: Flur 1 Nr. 43 – Waldfläche – ober dem Hiringsborn – 13.680 m² 3. Grundbuch von Schüller (Amtsgericht Prüm): Blatt 571: Flur 5 Nr. 34/1 – Landwirtschaftsfläche – Hinter der Kirche 26 – 749 m² Flur 5 Nr. 34/2 – Landwirtschaftsfläche – Hinter der Kirche 24 – 732 m² Flur 5 Nr. 34/3 – Landwirtschaftsfläche – Hinter der Kirche 22 – 948 m² Flur 5 Nr. 34/4 – Landwirtschaftsfläche – Hinter der Kirche – 4.583 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des Grundstücks interessiert sind, müssen ihr Erwerbsin- teresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden. Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Kommunales Jobcenter des Landkreises Vulkaneifel bietet besondere Serviceleistung für Erstantragsteller*innen an Das kommunale Jobcenter des Landkreises Vulkaneifel bietet Bür- gerinnen und Bürgern, die erstmalig Leistungen der Grundsicherung für Ar- beitsuchende nach dem SGB II beantra- gen möchten, einen besonderen Service an. Über die zentrale Rufnummer des Jobcenters 06592/933-451 können Erstantragsteller*innen auf ihre individuelle Lebenssituation zugeschnit- tene Antragsunterlagen anfordern. Die dort eingesetzten Mitarbeiterinnen stellen nach kurzer Besprechung der Lebenssituation für jeden Einzelfall einen Satz passgenaue Antragsformulare zu- sammen und übersenden diese mit einer Auflistung der darüber hinaus erforder - lichen Belege (z. B. Kontoauszüge) per Post an die Erstantragsteller*innen. Darüber hinaus können in diesem Rah- men bereits weitere allgemeine Fragen zu den Leistungen des SGB II erörtert werden. Dieses Verfahren bietet für die Erstantragsteller*innen mehrere Vorteile: • es stehen alle zur Beantragung der Grundsicherung notwendigen An- tragsformulare individuell und aus- gedruckt zur Verfügung, • es besteht ein Überblick darüber, welche Belege im konkreten Ein- zelfall mit den Antragsformularen wieder beim Jobcenter eingereicht werden müssen, damit ein Leis- tungsanspruch geprüft werden kann • die telefonische Anforderung von Antragsunterlagen wird materiell- rechtlich als Antragstellung gewertet, sodass für den Fall eines Leistungs- anspruchs die Zahlungen im Regel- fall ab dem ersten Tag des Monats der Anforderung geleistet werden • wenn die Antragsformulare und Belege vollständig und fristgerecht beim Jobcenter eingereicht wer- den, wird die Bearbeitungsdau- er im Regelfall deutlich reduziert und die Leistungen können für den Fall eines Leistungsanspruchs zeitnah ausgezahlt werden Eine persönliche Vorsprache im Jobcen- ter ist aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nur nach vorheriger telefoni- scher Terminvereinbarung möglich. Für Terminabsprachen und Rückfragen im Zusammenhang mit der erstmaligen Beantragung von Leistungen stehen die Mitarbeiterinnen der Eingangszone des Jobcenters unter der Rufnummer 06592/933-451 gerne zur Verfügung. Hintergrund: Ein Jobcenter ist für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, umgangssprachlich „Hartz IV“ genannt, zuständig. Ziel des SGB II ist es Men- schen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften sicherstellen kön- nen, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen die leistungsberechtigten Menschen befähigt werden, ihren Lebensunterhalt zukünftig aus eigenen Kräften zu bestreiten. Ne- ben der Gewährung von Geldleistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts umfasst das Leistungsspektrum eines Jobcenters daher auch die Unterstützung der leistungsberechtigten Personen in ihrer aktuellen Lebenssituation mit dem Ziel, diese in Arbeit zu integrieren. Jobcenter können als sogenannte „ge- meinsame Einrichtungen“ (das heißt in gemeinsamer Trägerschaft der Bundes- agentur für Arbeit und einer Kommune) oder als Einrichtung eines sogenannten „zugelassenen kommunalen Trägers“ (das heißt das Jobcenter steht in allei- niger Trägerschaft der Kommune) be- trieben werden. Bei rund drei Viertel der Jobcenter in Deutschland handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen (303), etwa ein Viertel der Jobcenter wird von einem zugelassenen kommunalen Träger betrieben (105). Der Landkreis Vulkaneifel hat sich als einer der ersten Landkreise bundesweit dazu entschieden, ein Jobcenter in eige- ner Trägerschaft zu betreiben. Seit dem 01.01.2005 betreuen daher ausschließ- lich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung Vulkaneifel die soge- nannten „erwerbsfähigen Leistungsbe- rechtigten“ im Landkreis. Das Veterinäramt Vulkaneifel bittet um Mithilfe Im Zusammenhang mit dem aktuel- len Geflügelpest (H5N8)-Seuchen - geschehen in Deutschland bittet die Kreisverwaltung alle Geflügelhalter, die im Zeitraum 01.03.2021- 31.03.2021 Geflügel zugekauft haben, dem Veteri - näramt folgendes mitzuteilen: • Anzahl, Art des zugekauften Geflügels (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Reb- hühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) • Datum des Zukaufs • Name und Adresse des Betriebes aus dem Geflügel zugekauft wurde. Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe!

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