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Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL R E C H T S V E R O R D N U N G der Kreisverwaltung Vulkaneifel - Untere Denkmalschutzbehörde - über die Festsetzung des Grabungsschutzgebietes „Roßbüsch“ vom 8. April 2021 Aufgrund des § 8 (1) i. V. m. § 8 (4) sowie § 24 (3) i. V. m. § 24 (2) Nr. 3 des Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 23.03.1978 (GVBI. S 159, BS 224-2); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2014 (GVBI. S245), in der zur Zeit gültigen Fassung und aufgrund von § 22 (1) i. V. m. § 8 (4) DSchG wird von der Kreisverwaltung Vulkaneifel als Untere Denkmalschutzbehörde imBenehmen mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Trier (Denkmalfachbehörde), folgende Rechtverordnung festgesetzt: § 1 Festsetzung des Grabungsschutzgebietes (1) Das in § 2 näher bezeichnete und auf einem Lageplan durch Umrandung gekennzeichnete Gebiet in den Gemarkungen Oberbettingen, Niederbettingen und Kalenborn wird als Grabungsschutzgebiet gem. § 22 DSchG ausgewiesen. (2) Das Grabungsschutzgebiet trägt den Namen „Roßbüsch“. § 2 Geltungsbereich Das Grabungsschutzgebiet umfasst in der Gemarkung Oberbettingen: Flur 1, Flurstücke 43, 44, Flur 7, Flurstück 57 und Flur 8, Flurstück 1, Gemarkung Niederbettigen: Flur 1, Flurstücke 2, 3/1, 4 und Flur 3, Flurstück 1, Gemarkung Kalenborn: Flur 5, Flurstücke 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 20, 22 und Flur 6, Flurstücke 13/1, 13/2, 13/3, 14, 15, 16, 18, 35, 36, 37. Die katastermäßige Ausdehnung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist. Die Umgrenzung wird bestimmt vom Schlackenvulkanmassiv des Roßbüsch in seinem weitgehend von Wald bedeckten Kernbereich, in dem erfahrungsgemäß die beste Erhaltung der für den Schutzzweck maßgebenden archäologischen Relikte erwartet werden kann. § 3 Schutzzweck und Begründung der Ausweisung als Grabungsschutzgebiet (1) Die Ausweisung des Grabungsschutzgebietes erfolgt zum Zweck der Erhaltung und Erforschung der bekannten und erschließbaren Bodendenkmäler in diesem Bereich. Der Berg Roßbüsch soll in seinem jetzigen Zustand ohne Veränderung für spätere Ausgrabungen und Erforschungen sowie als historisches Anschauungsobjekt zur Verfügung stehen und so Zeugnis von der die Vulkaneifel in verschiedenen Epochen prägenden Mahl- und Mühlsteingewinnung ablegen. Es soll verhindert werden, dass durch Bodenveränderung undAbsammeln von Funden unkontrolliert Informationsverluste eintreten. (2) Der Berg Roßbüsch ist ein Schlackenvulkan, auf dessen beiden Lavaströmen, mindestens seit der Eisenzeit bis in die frühe Neuzeit hinein, der Abbau und die Fertigung von Mahl- und Mühlsteinen betrieben wurde. Die bereits oberirdisch lokalisierten Reste von Abbaugruben, Steinbrüchen, Abraumhalden und verworfenen Rohlingen von Mahl- und Mühlsteinen geben verlässliche Hinweise auf eine Konzentration von Kulturdenkmalen, deren schutzwürdige Zeugnisse im Boden vielfach noch verborgen sind. Der Berg Roßbüsch weist das größte Gewinnungsgebiet von Mahl- und Mühlsteinen in der Westeifel auf, das auch durch die Vielfalt und gute Erhaltung seiner Zeugnisse herausragt. (3) An der Erhaltung und Unversehrtheit des Grabungsschutzgebietes besteht sowohl aus wissenschaftlichen als auch geschichtlichen Gründen öffentliches Interesse, • aus wissenschaftlichen Gründen, weil im Grabungsschutzgebiet ein maßgeblicher und exemplarischer Bestand zur Erforschung historischer Lebensgrundlagen vorliegt, • aus geschichtlichen Gründen, weil imGrabungsschutzgebiet für die Region bestimmende Merkmale älterer Epochen unmittelbar und vergleichbar anschaulich sind oder anschaulich gemacht werden können. § 4 Auskünfte, Betreuung und Untersuchung von Grundstücken Die Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte haben der Kreisverwaltung Vulkaneifel als Untere Denkmalschutzbehörde und der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz als Denkmalfachbehörde sowie ihren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die genannten Behörden bzw. deren Beauftragte sind berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung und Darlegung des Zweckes, Grundstücke zu betreten, Vermessungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Fotografien anzufertigen (§§ 6 und 7 DSchG). § 5 Genehmigungspflicht (1) a) Vorhaben im Grabungsschutzgebiet, die verborgenen Kulturdenkmäler gefährden können, insbesondere alle Erd- und Bauarbeiten, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde. Bei Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Denkmalfachbehörde ist keine Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich. b) Die landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Form und im bisherigen Umfang bleibt weiterhin zulässig. Dazu zählt auch das Pflügen in der bisher üblichen Tiefe. Genehmigungspflichtig ist aber z. B. eine Änderung bzw. Erhöhung der Pflugtiefe (Tiefpflügen). Die Umwandlung in Grünland ist nicht erforderlich. (2) Vorhaben im Grabungsschutzgebiet, die das überkommende Erscheinungsbild des Kulturdenkmals verändern, insbesondere Ablagerungen, Bauarbeiten und andere tiefgründige Erdarbeiten, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde.
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