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Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL „Bekanntmachung der Feststellung der Verbandsordnung des Zweckverbands zur Koordinierung der Eingliederungs- und der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz (KommZB) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zu - sammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476) in der jeweils geltenden Fassung Folgendes bekannt: Aufgrund freier Vereinbarung und zustimmender Beschlüsse der beteiligten Verbandsmitglieder stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 KomZG die nachfolgende Verbandsordnung fest: Verbandsordnung für den Zweckverband zur Koordinierung der Eingliederungs- und der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz (KommZB) Präambel Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind örtliche Träger der Eingliederungshilfe für die in § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) genannten Leistungsberechtigten. Gemeinsam mit den großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt bilden sie auch die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AGKJHG) und dem Landesgesetz über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTa-Zukunftsgesetz). Sie neh - men die Aufgaben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahr (§ 1 Abs. 4 AGSGB IX, § 2 Abs. 1 Satz 1 AGKJHG, § 1 Abs. 4 KiTa-Zukunftsgesetz). Da die Interessen aller örtlichen Träger der Eingliederungshilfe für die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AGSGB IX und der Kinder- und Jugendhilfe gleichgerichtet sind und sie vor dem Hintergrund einer schonenden und wirtschaftli- chen Verwendung vorhandener Verwaltungsressourcen eine umfangreiche Entlastung der jeweiligen Verwaltungen beabsichtigen, schaffen die örtlichen Träger eine zentrale Stelle in Rheinland-Pfalz unter Einbeziehung des schon in den jeweiligen kommunalen Spitzenverbänden geschaffenen Fachwissens, um Kompetenzen zu bündeln. Sie vereinbaren auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBI. S. 476), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2017 (GVBI. S. 21), und des § 1 Abs. 6 des Landesgesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetz- buch (AGSGB IX) vom 19. Dezember 2018 (GVBI. S. 463) die nachfolgende Verbandsordnung, welche die Aufsichts- und Dienst- leistungsdirektion als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KomZG zuständige Behörde auf Grund des § 4 Abs. 2 KomZG am ... festgestellt hat. § 1 Name und Sitz Der Zweckverband führt den Namen „Kommunaler Zweckverband zur Koordinierung und Beratung der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe (KommZB)“. Er hat seinen Sitz in Mainz. § 2 Mitglieder Mitglieder des Zweckverbands sind 1. folgende kommunale Gebietskörperschaften als Träger der Eingliederungshilfe (a, b) sowie der Kinder- und Jugendhilfe (a, b, c): a) die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Cochem-Zell, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Mainz-Bingen, Mayen-Koblenz, Neuwied, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel sowie der Donnersbergkreis, der Eifelkreis Bitburg-Prüm, der Rhein-Hunsrück- Kreis, der Rhein-Lahn-Kreis, der Rhein-Pfalz-Kreis und der Westerwaldkreis, b) die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Koblenz, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Trier, Worms und Zweibrücken, c) die großen kreisangehörigen Städte mit eigenem Jugendamt, nämlich Andernach, Bad Kreuznach, Idar-Oberstein, Mayen und Neuwied und 2. der Landkreistag Rheinland-Pfalz sowie der Städtetag Rheinland-Pfalz. § 3 Aufgaben (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, seine Mitglieder nach § 2 Nr. 1 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als örtliche Träger der Ein- gliederungshilfe bzw. der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen. (2) Er unterstützt seine Mitglieder bei der Verhandlung des Rahmenvertrages nach § 131 SGB IX für den Personenkreis des § 1 Abs. 1 AGSGB IX. (3) Er vertritt seine Mitglieder 1. bei der Verhandlung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen im Bereich der Eingliederungshilfe, 2. bei der Vorbereitung des Abschlusses von Vereinbarungen, wobei die Mitglieder den Zweckverband legitimieren können, die Vereinbarungen abzuschließen, 3. bei der Prüfung der Umsetzung der Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit in den Einrichtun- gen und ambulanten Diensten, 4. in Schiedsstellenverfahren bzw. Verfahren vor den Sozialgerichten in Angelegenheiten nach §§ 123 ff. SGB IX, sofern ein Mitglied den Zweckverband

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