KW23
Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL hiermit beauftragt und die Verbandsversammlung zustimmt, 5. bei der Verhandlung und dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung von Kindertageseinrichtungen sowie die angemessene Eigenleistung der Kirchen und Religi- onsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrts - pflege als Einrichtungsträger, die die Grundlage für Vereinbarungen auf örtlicher Ebene bildet, § 5 Abs. 2 KiTa-Zukunftsgesetz. (4) Er übernimmt für seine Mitglieder die Verwaltung und die Weiterentwicklung der mit den Aufgaben, die dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe obliegen, in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Insbesondere kann er seine Mitglieder durch die Weiter- entwicklung der individuellen Hilfe-/Teilhabeplanung, der Angebotsstrukturen einschließlich sozialräumlicher Steuerungsprozesse, die Entwicklung von Standards für die Leistungsgewährung und die Entwicklung sonstiger Steuerungsprozesse sowie deren Ein- führung und Umsetzung unterstützen; er kann auch fachspezifische Fortbildungen organisieren und durchführen. § 4 Verbandsversammlung (1) Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Beschlussfassung der Verbandsversamm- lung erfolgt 1. in den Angelegenheiten, die allein die Mitglieder nach § 2 Nr. 1 lit. a und lit. b betreffen, mit insgesamt 50 Stimmen; die Mitglieder nach § 2 Nr. 1 lit. a haben jeweils eine Stimme, die Mitglieder nach § 2 Nr. 1 lit. b jeweils zwei Stimmen, die Mitglieder nach § 2 Nr. 2 mit jeweils einer Stimme, die Mitglieder nach § 2 Nr. 1 lit. c nehmen an diesen Beschlussfassungen nur beratend teil, 2. in den Angelegenheiten, die neben den Mitgliedern nach § 2 Nr. 1 lit. a und lit. b auch die Mitglieder nach § 2 Nr. 1 lit. c betreffen, mit insgesamt 850 Stimmen; die Mitglieder nach § 2 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 haben jeweils 17 Stimmen, die Mitglieder nach § 2 Nr. 1 lit. b, lit. c jeweils 24 Stimmen. (2) Weitere sachkundige Personen können auf Einladung der Verbandsversammlung an der Verbandsversammlung teilnehmen und zu bestimmten Beratungsgegenständen gehört werden. (3) Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über 1. Erlass und Änderung der Verbandsordnung, 2. Wahl der Verbandsvorsteher gemäß § 5, 3. die allgemeinen Leitlinien des Zweckverbands, 4. Wahl eines Verbandsdirektors, 5. die Haushaltssatzung einschließlich der Festlegung des Haushaltsplanes, 6. die Jahresrechnung und die Entlastung der Verbandsvorsteher und 7. haushalts- und vermögensrechtliche Entscheidungen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers fallen. (4) Das Genauere kann die Verbandsversammlung in einer Geschäftsordnung regeln. § 5 Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung, Geschäftsordnung (1) Für die Wahl und die Aufgaben des Verbandsvorstehers und des stellvertretenden Verbandsvorstehers gilt § 9 Abs. 1 KomZG. (2) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und vertritt den Zweckverband nach außen. (3) Der Zweckverband führt seine Verwaltungsgeschäfte mit eigenem Personal und mit Personal, das von den Mitgliedern beigestellt wird. Etwaige Personal- und Sachkosten erstattet der Zweckverband den beistellen- den Mitgliedern. 4) Die weitere Organisation der Verbandsverwaltung wird in einer Geschäftsordnung geregelt. § 6 Deckung des Finanzbedarfs, Eigenkapital (1) Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Verbandsumlage, soweit die sonstigen Finanzmittel des Zweckverbands zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen. (2) Die Verbandsumlage wird von den in § 2 Nr. 1 lit. a und § 2 Nr. 1 lit. b, lit. c genannten Mitgliedern jeweils hälftig getragen. Von diesem Betrag tragen die unter den genannten Vorschriften zusammengefassten Mitglieder einen der nach dem Finanzausgleichs- gesetz maßgeblichen Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner zum 30.06. des Vorjahres entsprechenden Anteil, wobei auch der Nutzen, den die Verbandsmitglieder aus der Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Zweckverband haben, berücksichtigt werden soll. Die Verbandsversammlung setzt die Höhe der Umlage und ihre Verteilung auf die Verbandsmitglieder in der Haushaltssatzung fest. (3) Das Eigenkapital beträgt 58.000,00 EUR. Hiervon tragen die in § 2 Nr. 1 lit. a genannten Mitglieder jeweils 1.000,00 EUR, die in § 2 Nr. 1 lit. b, lit. c genannten jeweils 2.000,00 EUR. § 7 Abwicklung bei Auflösung (1) Bei einer Auflösung des Zweckverbands erfolgt die Verteilung des Vermögens des Zweckverbandes an die verbandsangehöri - gen Mitglieder nach dem in § 6 Abs. 3 bestimmten Verhältnis. Für die Übernahme von Verbindlichkeiten des Verbandes gilt Satz 1 entsprechend. (2) Der Tag der Wirksamkeit der Auflösung kann erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Aus - einandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bediensteten des Zweckverbandes durch die Verbandsmitglieder. § 8 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen durch die unter § 2 Nr. 1 lit. a und b aufgeführten Verbandsmitglieder jeweils in der von diesen gemäß § 27 GemO bzw. § 20 LKO bestimmten Form.
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