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Seite 6 LANDKREIS VULKANEIFEL Geimpft - Getestet- Genesen durch den Sommer Bereits ab dem 02. Juli gelten mit der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung weitere Lockerungen Der Ministerrat hat in der vergangenen Woche mit der 24. Corona Bekämpfungs- verordnung weitere Öffnungsschritte beschlossen. In Rheinland-Pfalz können sich jetzt wieder mehr Freunde treffen und Ge - meinschaft genießen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist vom 02. Juli an mit 25 Personen aus verschiedenen Haus- ständen gestattet. Es kann auch wieder größer privat gefeiert werden: Bis zu 100 Gäste sind möglich. Natürlich mit Vorsicht: Für den Innenbereich gilt die 3-G-Regel: Zutritt haben Geimpfte, Genesene oder Getestete. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt hier und grundsätzlich die Testpflicht. Konzerte, Sportevents und Volksfeste kehren zurück. Künftig können bei Veranstaltungen ganz generell innen wieder bis zu bis 350 Personen, im Frei- en sogar bis zu 500 Personen teilneh- men. Dabei gilt im Innenbereich entweder die eben erwähnte 3-G-Regel oder eine Maskenpflicht. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Kommune unter 35, sind auch Groß- Veranstaltungen wieder möglich. Dabei kann sowohl innen als auch im Freien der Veranstaltungsort bis zur halben Ka- pazität genutzt werden. Bei Veranstaltun- gen im Freien, die nicht mit festem Platz beispielsweise im Stadion, sondern auf einem Festplatz oder in einem Park statt- finden, liegt die mögliche Zuschauerzahl grundsätzlich bei 5.000. Auch größere Veranstaltungen sind in Abstimmung mit den örtlichen Behörden zulässig. Ein ganz wichtiges Signal an die jungen Menschen ist, dass Clubs und Discotheken mit guten Lüftungsanlagen und dem Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete wie- der öffnen können: Bis zu 350 Besucher und Besucherinnen können dort wieder feiern. Und auch Sportplätze und Musiksäle wer- den sich wieder füllen: Sport ist drinnen und draußen wieder in einer Gruppe von 50 Personen mit Trainer möglich. Geimpf- te und Genesene zählen nicht mit. Eine Entlastung gibt es auch für Servicemitar- beiter und –mitarbeiterinnen in Gastro- nomie und Hotellerie. Für sie entfällt die Maskenpflicht, wenn ein tagesaktueller Test vorliegt. Und auch die Gäste profitie - ren: In der Gastronomie entfallen für sie nun auch im Innenbereich Testpflicht und Vorausbuchungspflicht. Diese wird auch für Zoos, Museen, Galerien und ähnliche abgeschafft. Für Auftritte der Breiten- und Laienkultur gelten dieselben Regelungen wie für die Veranstaltungen. In Hotels ist nur noch bei Anreise ein Test notwendig. Alle Öffnungsschritte werden natürlich von Hygienekonzepten begleitet. Die 3- G-Regel „Zutritt für Geimpfte, Getes- tete oder Genesene“ spielen vor allem beim Aufeinandertreffen vieler Personen eine zentrale Rolle. Der Entscheidung des Ministerrates waren intensive Bera- tungen mit dem Corona-Experten-Team vorangegangen. Die Regelungen, die seit dem 2. Juli 2021 gelten, im Überblick • Auch weiterhin gilt: Wer vollständig geimpft ist, braucht keinen Test. • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit 25 Personen aus verschiede- nen Haushalten gestattet. • Als Personenbegrenzung gilt nun- mehr eine Person pro 5 Quadratmeter. • Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt grundsätzlich die Testpflicht. • Bei privaten Feiern sind bis zu 100 Gäste möglich. Für Feiern im Innen- bereich gilt die Testpflicht. Der Bereich Veranstaltungen ist komplett neu geregelt. Künftig unterschieden nach: • Veranstaltungen innen bis 350 Teil- nehmerinnen und Teilnehmer oder Zuschauerinnen und Zuschauer (T/Z) • Veranstaltungen im Freien bis 500 T/Z • Großveranstaltungen innen über 350 T/Z bei max. 50 Prozent Auslastung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z • Großveranstaltungen im Freien mit festen Plätzen in Stadien o.ä. über 500 T/Z bei max. 50 Prozent Auslas- tung des Veranstaltungsorts und max. 5.000 T/Z • Großveranstaltungen im Freien auf einem abgrenzbaren Veranstaltungs- ort (Festplatz/Straßenraum) über 500 bis max. 5.000 T/Z • Großveranstaltungen mit über 5.000 T/Z können in Abstimmung mit den örtlichen Behörden zugelassen werden. Für jeden dieser Veranstaltungstypen sind auf die Situation abgestimmte Schutz- maßnahmen vorgesehen. Damit sind unter diesen Vorgaben kulturelle Veran- staltungen, Sportveranstaltungen, Volks- feste und Kirmes möglich. Generell gilt: Großveranstaltungen können nur in Kom- munen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35 stattfinden. • Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis zu 350 Besucherinnen und Be- sucher unter Beachtung von Schutz- maßnahmen wie zwingende Test- pflicht und eine Personenbegrenzung. • Prostitutionsgewerbe ist in engen Grenzen wieder zulässig. • Bei den körpernahen Dienstleis- tungen entfällt für die Beschäftig- ten mit tagesaktuellem Test die Maskenpflicht. • Für die Servicemitarbeiterinnen und -mitarbeiter entfällt in Hotels und Gas- tronomie mit tagesaktuellem Test die Maskenpflicht. Für Gäste in der Gas - tronomie entfällt die Testpflicht sowie die Vorausbuchungspflicht. In Hotels gilt die Testpflicht nur noch bei Anrei - se statt alle 48 Stunden. • Sport ist im Freien und innen in einer Gruppe von 50 Personen (mit Trainer/ anleitende Person) möglich. Geimpf- te und Genesene zählen bei der Be- stimmung der Gruppengröße nicht mit. • In Zoos, Museen, Galerien u.ä. ent- fällt die Vorausbuchungspflicht. • Beim praktischen Fahrunterricht kann die Maskenpflicht entfallen, wenn so - wohl Lehrer/Lehrerin als auch Schü- ler/Schülerin damit einverstanden sind. Dann gilt die Testpflicht. • Außerschulischer Musik- und Kunst- unterricht in Gruppengrößen wie beim Sport möglich. • Proben Laienkultur in Gruppengrö- ßen wie im Sport möglich. Alle weiteren Informationen sowie die komplette 24. Corona-Bekämpfungsver- ordnung unter www.corona.rlp.de Quelle: Pressemeldung Land Rheinland- Pfalz vom 29.06.2021
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