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Infos und öffentliche Bekanntmachungen Ihrer Kreisverwaltung in der Wir Vulkaneifel Ausgabe 34/2021 (Kreisnachrichten „Wir in der Vulkaneifel“); Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Tel. 06592/933-0; Internet: www.vulkaneifel.de ; Redaktion (verantw.): Verena Bernardy, Meike Welling Verlag + Druck Linus Wittich KG, Föhren Impressum Weiteres Seite 2 | Busverkehr in Gerolstein neu organisiert Seite 3 | Karin Kleiß erhält die Ehrennadel des Landes RLP, Grundstücksverkehr Seite 4 | Anzeige WfG: Unternehmensnachfolge Seite 5 | Anzeige WfG: ThemenTreff: Schon jetzt an später denken Seite 6 | Naturerlebnistipps Seite 7 | Naturerlebnistipps Bürgerbegehren: Austritt aus dem Zweckverband A.R.T. – Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde liegt vor Die Kreisverwaltung Vulkaneifel hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) als zuständige Kommunal- aufsichtsbehörde um die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Bürgerbe- gehrens „Vorsicht Kostenfalle – raus aus der A.R.T.“ gebeten. Diese rechtliche Empfehlung liegt nun vor. Die ADD stellt Mängel in der Be- stimmtheit der Fragestellung fest und sieht die Mindestanforderungen an die Begründung nicht erfüllt. Dazu führt sie im Wesentlichen an, dass die Fragestellung des Bürgerbegehrens „Sind Sie für den Austritt des Landkrei- ses Vulkaneifel aus dem Zweckverband A.R.T.?“ grundsätzlich verständlich und leicht mit JA oder NEIN zu beantworten ist. Die rechtlichen und finanziellen Kon - sequenzen für den Landkreis bei einem möglichen Austritt aus dem Zweckver- band bleiben aber unklar. Beispielsweise, ob der Landkreis Vulkaneifel gegebenen- falls eine eigene Organisationsform der Abfallentsorgung anstreben müsste und ob dieses Bürgerbegehren überhaupt dazu autorisieren kann. Weiterhin bemängelt die ADD die irrefüh- rende Begründung. Mit der Titulierung „Vorsicht Kostenfalle“ werde der Eindruck suggeriert, dass einzig durch den Austritt aus dem A.R.T. eine vermeintlich „bür- gerfreundlichere“ Änderung der Tarife und Abfallmodalitäten veranlasst werden könnte. Auch könne der Austritt aus dem Zweck- verband nicht allein durch das Bürger- begehren erreicht werden, sondern die Überwindung weiterer erheblicher Hin- dernisse seien erforderlich. „Es haben mehr als 3.500 Menschen das Bürgerbegehren unterschrieben. Daher bedauere ich, dass es vor allem wegen der Begründung nicht zulässig ist, unabhängig davon, ob ich das An- liegen teile. Aber die Überschrift und die Begründung so überspitzt zu for- mulieren war die Entscheidung von Herrn Hüppeler und seiner Initiative“, so Landrätin Julia Gieseking. Mit Mitteilung der rechtlichen Einschät- zung der ADD hat die Kreisverwaltung Vulkaneifel die zuvor getroffene Erstein - schätzung überprüft und überarbeitet. Nach Ausfertigung einer fundierten gut- achterlichen Erwägung empfiehlt die Kreisverwaltung Vulkaneifel dem Kreis- tag des Landkreises Vulkaneifel nun das Bürgerbegehren „Vorsicht Kostenfal- le – raus aus der A.R.T.“ als unzulässig festzustellen. Jedoch entfalten die Rechtseinschätzun- gen der ADD und der Kreisverwaltung Vulkaneifel keine rechtlichen Bindungs- kräfte. Gemäß § 11e Abs.4 Satz 2 LKO entscheidet ausschließlich der Kreistag des Landkreises Vulkaneifel in seiner kommunalen Eigenständigkeit über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Die nächste Sitzung des Kreistags des Landkreises Vulkaneifel findet am 04. Oktober 2021 im Forum Daun statt. Dort werden auch die Vertretungsberechtigen des Bürgerbegehrens die Gelegenheit haben ihre Argumente vorzutragen. Ein persönliches Gespräch mit Landrätin Julia Gieseking über den aktu- ellen Verfahrensstand des Bürgerbegeh- rens lehnte Karl Hüppeler ab. Zur Historie: Seitens der Initiative „Mehr Bürgerwille“ wurde am 13.04.2021 das Bürgerbegeh- ren „Vorsicht Kostenfalle – raus aus der A.R.T.“ beim Landkreis Vulkaneifel einge- reicht. Das Bürgerbegehren verfolgt das Ziel des Austritts des Landkreises Vulka- neifel aus dem Zweckverband A.R.T. Die Vertretungsberechtigten der Initiative „Mehr Bürgerwille“ Karl Hüppeler, Dieter Ille und Erika Solimini beantragten im Rahmen eines Bürgerentscheids den Bürgerinnen und Bürgern des Landkrei- ses Vulkaneifel folgende Frage zu stellen: „Sind Sie für den Austritt des Landkrei- ses Vulkaneifel aus dem Zweckverband A.R.T.?“ Gem. § 11e Landkreisordnung (LKO) können Bürger eines Landkreises über eine Angelegenheit des Landkreises einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Seitens der Kreisverwaltung Vulkaneifel wurde zunächst die materielle Zulässig- keit als gegeben angesehen. Die Überprüfung der eingereichten Un - terschriftenlisten wurde mithilfe der Ver- bandsgemeindeverwaltungen im Juni 2021 abgeschlossen. Es wurden 3.649 gültige Unterstützungsunterschriften ge- leistet. Das erforderliche Quorum für die formelle Zulässigkeit gem. § 11e LKO wurde erfüllt. Im Anschluss wurde das Bürgerbegehren an die Aufsichts- und Dienstleistungsdi- rektion Trier als obere Aufsichtsbehörde, mit der Bitte um Prüfung hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit übermittelt.

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