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Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL Neues Corona-Warnstufensystem in Rheinland-Pfalz Seit Sonntag, 12.09.2021 gilt die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz Der rheinland-pfälzische Ministerrat hat die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, die bereits seit Sonntag, 12.09. gilt. Eine genau bundeseinheitliche Festle- gung war leider bislang nicht möglich. Da- her wurde in Rheinland-Pfalz ein „2G+“- System entwickelt und nun eingeführt. Für Geimpfte und Genesene bleibt es bei einem sehr großen Stück Normalität. Es werden für diese Gruppe unbegrenzte Zusammenkünfte möglich sein, zu de- nen ein gewisses Kontingent an nicht- immunisierten Personen hinzukommen können. Als Faustregel gilt: Wir sehen keinen Lockdown mehr als Schutzme- chanismus vor: Geschäfte, Restaurants, Hotels, Theater und Kinos sollen geöffnet bleiben, auch bei steigenden Inzidenzen. Stattdessen wird der Zutritt von nicht im- munisierten Menschen schrittweise redu- ziert, um eine Überlastung des Gesund- heitssystems zu verhindern. Die neuen Warnstufen setzten sich künf- tig zusammen aus der Sieben-Tage- Inzidenz, dem Sieben-Tage-Hospitali - sierungs-Wert und dem Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Inten- sivbetten. Sie reichen von Stufe 1 bis Stufe 3, die jeweils dann ausgerufen würden, wenn mindestens zwei der drei Leitindikatoren erreicht werden, so die Ministerpräsidentin. Das Erreichen einer Warnstufe wird unter anderem Auswirkungen auf die zulässige Personenzahl bei privaten Zusammen - künften, aber auch auf Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich haben. • Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospita - lisierungs-Wert“ bestimmt sich nach der Zahl der Hospitalisierungsfälle mit CO - VID-19-Erkrankung je 100.000 Einwoh- nerinnen und Einwohner im Durchschnitt der letzten sieben Tage bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhaus- plan des Landes Rheinland-Pfalz. Ein Hospitalisierungsfall ist jede Person, die sich in Bezug auf die COVID-19-Erkran- kung in einem Krankenhaus in stationärer Behandlung befindet. Der Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten be- legten Intensivbetten an der Intensivbet- tenkapazität innerhalb des Landes. Die aktuellen Werte dieser drei Leitindi- katoren werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes Rheinland- Pfalz veröffentlicht. Erreichen für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Werktagen jeweils zwei der drei Leitindikatoren mindestens den in dieser Verordnung festgelegten Werte- bereich, so wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt den Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Warnstufe in seinem oder ihrem Gebiet gilt, kommunizieren. Weitere Änderungen in der 26. Co- rona-Bekämpfungsverordnung im Überblick: Maskenpflicht: Bei der Maskenpflicht wird nun stets das Tragen einer Mas- ke des Standards eines medizinischen Mundschutzes (OP-Maske) oder eine KN95/N95 oder FFP2 oder eines ver - gleichbaren Standards vorausgesetzt. Testpflicht, Status „geimpfte Person“ und „nicht-immunisierte Person“: Ist eine Testpflicht vorgeschrieben, gilt die - se – wegen einer Einheitlichkeit anders als in der 25. CoBeLVO – nunmehr nicht für Kinder bis einschließlich 11 Jahre, aber weiterhin nicht für Schülerinnen und Schüler. Hintergrund sind die in Schulen regelmäßig stattfindenden Testungen und das damit bereits erreichte hohe Schutzniveau. Kinder bis einschließlich 11 Jahre werden Geimpften und Genese - nen gleichgestellt. Aufenthalt im öffentlichen Raum: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit maximal 25 Personen zulässig, wobei ge - impfte Personen und genesene Personen nicht mitzählen. Kinder bis einschließlich 11 Jahre werden damit also bei der Per - sonenanzahl nicht mitberücksichtigt. Bei Warnstufe 2 reduziert sich die zulässige Personenanzahl auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen. Veranstaltungsbereich: Die bisheri- ge Differenzierung zwischen „kleinen“ Veranstaltungen (innen 350 Personen, außen 500 Personen) und „großen“ Ver - anstaltungen (bis 5.000 Personen bei In - zidenz unter 35) entfällt. Es wird nur noch zwischen innen und außen unterschie- den. Es wird sowohl für den Innenbe- reich als auch für den Außenbereich die jeweils zulässige Zuschaueranzahl an nicht-immunisierten Personen festgelegt, die sich in Abhängigkeit von der am Ver- anstaltungsort jeweils geltenden Warn- stufe bestimmt. Über diesen Personen - kreis hinaus können allerdings bei allen Veranstaltungen eine beliebige Anzahl an geimpften oder genesenen Personen oder diesen gleichgestellten Personen (= Kinder bis 11 Jahre) teilnehmen, lediglich bei Veranstaltungen im Freien ohne feste Plätze ist die Gesamt-Personenzahl auf 25.000 gedeckelt. Veranstaltungen im Innenbereich: Bei

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