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Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL Warnstufe 1 sind bis zu 250 nicht-immu- nisierte Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu- lässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 re- duziert sich die zulässige Personenanzahl der nicht-immunisierten Personen auf 100, bei Warnstufe 3 auf 50. Es gilt immer die Pflicht zur Kontakterfassung. Es gelten je nach Wahl der Veranstalterin oder des Veranstalters das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht. Veranstaltungen im Freien: Bei Veran- staltungen im Freien mit festen Plätzen sind bei Warnstufe 1 bis zu 1.000 nicht-im- munisierte Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu- lässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 re- duziert sich die zulässige Personenanzahl der nicht-immunisierten Personen auf 400, bei Warnstufe 3 auf 200. Bei Veranstaltun- gen im Freien ohne feste Plätze sind bei Warnstufe 1 bis zu 500 nicht-immunisierte Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teil- nehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 reduziert sich die zulässige Personenanzahl der nicht-im - munisierten Personen auf 200, bei Warn - stufe 3 auf 100. Es gilt bei allen Veranstal- tungen für nicht-immunisierte Personen die Testpflicht (Sicherstellung „3G“), sowie für den Innenbereich die Pflicht zur Kon - takterfassung die Vorausbuchungspflicht. Nach Wahl des Veranstalters gilt entweder das Abstandsgebot oder die Maskenpflicht. Bei einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch die Einhaltung des sogenannten „Schachbretts“ gewahrt werden. Bei Veran- staltungen, bei denen die Anzahl der nicht- immunisierten Personen nicht mehr als 25 beträgt (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen), entfällt das Ab - standsgebot und die Maskenpflicht, die üb - rigen Schutzmaßnahmen (also insbeson- dere die Testpflicht) bleiben aber bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Perso - nenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen. Ausnahmegenehmigungen können im Ein- zelfall von der zuständigen Kreisordnungs- behörde in Abstimmung mit dem zuständi- gen Gesundheitsamt erteilt werden. Religionsausübung: In geschlossenen Räumen gilt – neben dem Abstandsgebot - durchgehend die Maskenpflicht. Nehmen an Gottesdiensten, Veranstaltungen oder Kommunions-/Konfirmations-/Firmunter- richt o.ä. in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen teil (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestell - te Personen), entfällt das Abstandsge - bot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen bleiben aber beste- hen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen. Diskotheken / Clubs: Für Diskotheken und Clubs sind keine gesonderten Rege- lungen in der CoBeLVO mehr vorgesehen. Es gelten insoweit die für den Veranstal- tungsbereich geltenden Regelungen. Arbeits- und Betriebsstätten: Nicht- immunisierte Personen, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet ha- ben, unterliegen der Testpflicht. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Testpflicht für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Ein- satzorten außerhalb der eigenen Häuslich - keit stattfindet. Körpernahe Dienstleistung: Es gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhän - gig von den Warnstufen – die Testpflicht. Ausnahme: Dienstleistungen aus medizi- nischen Gründen, Rehabilitationssport und Funktionstraining. Gastronomie: Im Innenbereich gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warnstufen – immer die Testpflicht. Sind in einer gastronomischen Einrichtung nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Per - sonen gleichzeitig anwesend (und im Übri- gen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen (also ins- besondere die Testpflicht) bleiben aber bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immuni - sierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen. Hotellerie, Beherbergungsbetriebe: Für Gäste von Einrichtungen des Beherber- gungsgewerbes gilt für nicht-immunisierte Personen – unabhängig von den Warn - stufen – die Testpflicht bei Anreise sowie nachfolgend dann alle 72 Stunden. Sport: Training und Wettkampf im Ama - teur- und Freizeitsport im Innen- und Au - ßenbereich sind mit maximal 25 nicht- immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) zulässig. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Perso - nenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen. In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen, Saunen und Badeseen ist sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich die zulässige Höchstzahl der gleichzeitig an - wesenden Personen – wie bisher – auf die Hälfte der sonst üblichen Besucherzahl beschränkt. Sind nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpf - te oder diesen gleichgestellte Personen), entfällt die Beschränkung der Personen - zahl, die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immuni - sierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen. Freizeiteinrichtungen, Zoos, Spielhallen: Im Innenbereich von Freizeitparks, Klet - terparks und ähnlichen Einrichtungen so - wie in Zoos und botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gilt – unabhängig von der Warnstufe – immer die Testpflicht für alle nicht-immunisierten Personen. Gleiches gilt für Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen. Sind in Spielhallen, Spiel - banken und ähnlichen Einrichtungen nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen), entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, die übrigen Schutzmaßnahmen (also ins- besondere die Testpflicht) bleiben beste - hen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen. Außerschulischer Musik- und Kunst- unterricht: Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht ist im Innen- und Außenbe- reich mit maximal 25 nicht-immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich gene - sene oder geimpfte oder diesen gleichge - stellte Personen) zulässig. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen. Probenbetrieb der Breiten- und Laien- kultur : Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im Innen- und Außenbereich mit maximal 25 nicht-immunisierten Per - sonen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) zulässig. Bei Warnstufe 2 redu - ziert sich diese Personenanzahl der Nicht- Immunisierten auf 10 Personen, bei Warn - stufe 3 auf 5 Personen. Museen, Ausstellungen: Es gilt – un- abhängig von der Warnstufe – immer die Testpflicht für alle nicht-immunisierten Personen. Sind in einem Museum, einer Ausstellung, Gedenkstätte oder sonstigen Einrichtung nicht mehr als 25 nicht-immu- nisierte Personen (und im Übrigen ledig - lich genesene oder geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen) anwesend, ent - fallen die Begrenzung der Personenzahl, das Abstandsgebot sowie die Masken- pflicht. Die übrigen Schutzmaßnahmen (insbesondere die Testpflicht) bleiben bestehen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese Personenanzahl der Nicht-Immuni - sierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen. (Quelle: Pressemitteilung des Landes Rheinland-Pfalz vom 07.09.2021)
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