KW08

Infos und öffentliche Bekanntmachungen Ihrer Kreisverwaltung in der Wir Vulkaneifel Ausgabe 08/2022 (Kreisnachrichten „Wir in der Vulkaneifel“); Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Tel. 06592/933-0; Internet: www.vulkaneifel.de; Redaktion (verantw.): Verena Bernardy, Meike Welling Verlag + Druck Linus Wittich KG, Föhren IMPRESSUM WEITERES Seite 2 | Öffnungszeiten der Impfstelle Vulkaneifel in Hillesheim im März l Online ÖPNV-Fahrkartenanträge für das Schuljahr 2022/2023 stellen Seite 3 | LeaderRegion Vulkaneifel: Projekt des Monats Februar Seite 4 | Einladung zumWeltfrauentag, Öffnungszeiten Kreisverwaltung Karneval 2022 Seite 5 | Baum-, Gehölz- und Vogelschutzmaßnahmen Kostenfreier Beratungstag für Freiberufler/-innen, öffentl. Bekanntmachung Seite 6 | öffentl. Bekanntmachung: Stipendium für Medizinstudierende Seite 7 l Impfquotenreport, Grundstücksverkehr Seite 8-9 l Anzeigen WFG Seite 10 l Naturerlebnistipps Mit Corona in den Frühling Folgende Öffnungsschritte gelten ab dem 18. Februar 2022 „Zwar stecken sich noch immer viele Menschen mit dem Virus an, wir dürfen aber davon ausgehen, dass die Infektionszahlen weiter abflachen und wir jetzt erste Schritte gehen können, um CoronaBeschränkungen stufenweise zurückzunehmen. Darauf haben wir uns in der Ministerpräsidentenkonferenz verständigt“, erklärt Ministerpräsidentin Malu Dreyer bei der Pressekonferenz zur Darlegung der kommenden Öffnungsschritte. Hier die Öffnungsschritte im Überblick: 1. Schritt seit dem 18. Februar 2022 In einem ersten Schritt sind private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene wieder ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich. Aufgrund der besonderen Gefährdung der nicht Geimpften bleiben die für diese Personen bestehenden Einschränkungen bis zum 19. März 2022 bestehen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Der Zugang zum Einzelhandel ist absofort bundesweit für alle Personen ohne Kontrollen möglich. Um dem immer noch hohen Infektionsrisiko in Innenräumen Rechnung zu tragen, müssen jedenfalls medizinische Masken getragen werden. Die Nutzung von FFP2-Masken wird empfohlen. 2. Schritt ab dem 04. März 2022 In einem zweiten Schritt wird unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung). Auch Übernachtungsangebote können von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung). Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet. Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2GPlus-Regelung) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden. 3. Schritt ab dem 20. März 2022 In einem dritten und letzten Schritt ab dem 20. März 2022 entfallen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im

Seite 2 LANDKREIS VULKANEIFEL Online ÖPNV-Fahrkartenanträge für das Schuljahr 2022/2023 stellen Online-Anträge sind abrufbar über die Internetseite des Landkreises Vulkaneifel Die Kreisverwaltung Vulkaneifel bittet alle Eltern der Schüler:innen, die im kommenden Schuljahr (Sommer 2022) eingeschult werden (Grundschule/ Klasse 1, weiterführende Schule mit Sekundarstufe I/Klasse 5, Sekundarstufe II/Klasse 11-13, Berufsbildende Schule), den Antrag auf Übernahme von Fahrkosten zur Schülerbeförderung bis zum 31.05.2022 online zu stellen. Die Online-Anträge sind abrufbar über die Internetseite des Landkreises Vulkaneifel: www.vulkaneifel.de; Suchbegriff: „Fahrkosten“. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Daniela Schenk, Büro 315 06592/933-217 daniela.schenk@vulkaneifel.de Michaela Wirz, Büro 314, 06592/933-310 michaela.wirz@vulkaneifel.de Sie können Ihre Fragen auch gerne per E-mail an uns richten. Öffnungszeiten der Impfstelle Vulkaneifel in Hillesheim im März Die Impfstelle in Hillesheim ist für • Erstimpfungen • Zweitimpfungen • 1. Auffrischimpfungen (Boosterimpfungen) • 2. Auffrischimpfungen (nur für bestimmte Personengruppen, s. unten) mit den Impfstoffen von Biontech und Moderna im März wie folgt geöffnet: • Samstag, 05. März 2022 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr • Samstag, 12. März 2022 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr • Samstag, 19. März 2022 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr • Samstag, 26. März 2022 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Darüber hinaus ist eine Erst- und Zweitimpfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson möglich. Bitte buchen Sie sich einen Termin zur Impfung unter www.vulkaneifel.de/impftermin oder akzeptieren eine kurze Wartezeit und kommen während der Öffnungszeiten ohne Terminreservierung zur Impfung in der Impfstelle Hillesheim vorbei. Bringen Sie bitte zu jeder Impfung Ihren Personalausweis und – falls vorhanden – Ihren Impfpass mit. Bei Fragen zur Corona-Schutzimpfung steht Impfberatungshotline des Landes Rheinland-Pfalz unter 0800-5758100 gerne zur Verfügung. Das Team der Impfstelle Vulkaneifel freut sich darauf, Ihnen weiterzuhelfen. Hinweis zur 2. Auffrischimpfung Eine 2. Auffrischimpfung ist bei Personen mit abgeschlossener Grundimmunisierung und erfolgter 1. Auffrischimpfung („Boosterimpfung“), die • mindestens 70 Jahre alt sind oder • in einer Pflegeeinrichtung leben bzw. dort betreut werden oder • unter einer Immunschwächeerkrankung leiden möglich. In diesen Fällen soll die 2. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff frühestens 3 Monate nach der 1. Auffrischimpfung („Boosterimpfung“) erfolgen. Darüber hinaus können Personen, die • in medizinischen Einrichtungen oder Pflegeeinrichtungen tätig sind die 2. Auffrischimpfung mit einem mRNAImpfstoff frühestens 6 Monate nach der 1. Auffrischimpfung („Boosterimpfung“) erhalten. Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros). Handlungsfähig, wenn Infektionslage dies notwendig macht Die Handlungsfähigkeit von Bund und Ländern, wird auch über den 19. März 2022 möglich sein, sodass die Länder mit Basis-Schutzmaßnahmen auf die jeweilige Infektionslage reagieren können. Hierzu zählen insbesondere Maskenpflichten in den geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen, sowie die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus. Darüber hinaus müssen für Einrichtungen mit vulnerablen Personen (insbesondere Krankenhäuser, Pflege- und vergleichbare Einrichtungen) auch weiterhin bereichsspezifische Schutzmaßnahmen möglich sein, um besonders gefährdete Personen auch wirksam zu schützen. Sollten sich das Infektionsgeschehen nach dem 20. März 2022 deutlich verschlechtern und weitergehende Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Virus nötig sein, wird die Bundesregierung zügig die nötigen Gesetzgebungsverfahren einleiten, um die dazu notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen. Dieses soll eine Regelung zu ergänzenden Schutzmaßnahmen für den Fall eines lokalen Ausbruchsgeschehens in einzelnen Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten enthalten, bei denen eine Überlastung der lokalen Kapazitäten des Gesundheitssystems droht. Quelle: Pressemitteilung STK RLP, Stand: 17.02.2022

Seite 3 LANDKREIS VULKANEIFEL MIT DER LEADER-FÖRDERUNG KÖNNEN AUCH EHRENAMTLICHE INITIATIVEN IN UNSERER REGION UNTERSTÜTZT WERDEN Mit den Ehrenamtlichen Bürgerprojekten können gemeinnützige Projekte von Vereinen, Initiativen, Stiftungen, Interessengruppen oder sonstigen (losen) Zusammenschlüssen mit bis zu 2.000 € gefördert werden. Wichtig ist, dass die Projektumsetzung zwischen April und Oktober 2022 erfolgt und dass der Projektträger in Vorkasse gehen muss. Im Rahmen der Bürgerprojekte hat die LAG-Vulkaneifel im vergangenen Jahr mehr als 40 Projekte beraten können – davon wurden 18 Projekte zur Förderung ausgewählt! Unter anderem hat die kleine Gruppe „Die ErzählBank“ aus den Dörfern Büscheich und Niedereich „Das Leckere ErzählBuch“ mit Rezepten von Bewohner*innen der Dörfer herausgegeben. In dem Buch werden nicht nur ihre Lieblingsrezepte vorgestellt, sondern eben die Geschichte und die Erinnerung, die die Bürger*innen der beiden Dörfer damit verbinden. Das Projekt hatte einen starken generationsübergreifenden Charakter, denn im Vordergrund stand das Zusammensein und das Kennenlernen, um die Lebenserinnerungen zu teilen. Jung und Alt, Alteingesessene und Dazugekommene haben mit diesem Austausch sowie der Zusammenarbeit dazu beigetragen, dass ein Teil der regionalen und dazugekommenen Kultur nicht verloren geht. Der 6. Förderaufruf der Ehrenamtlichen Bürgerprojekte ist bereits am 28. Januar gestartet! 30.000 € stehen dieses Jahr erneut zur Verfügung. Dieses Jahr werden Projekte aus den Bereichen Kinder- und Jugendarbeit, Kultur, zur Stärkung des sozialen Engagements oder zum Thema Nachhaltigkeit besonders berücksichtigt. Möchten Sie z. B. eine lokale Veranstaltung mit regionalem Charakter organisieren? Oder vielleicht eine „clean-up“ Aktion mit Kindern und Jugendliche im Wald? Bis zum 11. März haben Sie Zeit, sich zu bewerben. Unsere LEADER-Managerin Frau Schmidtholz steht Ihnen gerne zur Verfügung (Tel. 06302 – 923914, E-Mail: isabelle.schmidtholz@entra.de). Wenn Sie weitere Informationen wünschen, besuchen Sie unsere Webseite unter www.leader-vulkaneifel.de Projekt des Monats Februar Gruppe „ErzählBank“

Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL Weltfrauentag 25 Jahre Frauenkino im Landkreis Vulkaneifel Eifel-Film-Bühne, Hillesheim 8. März 2022 18:00 Uhr: Einlass 19.00 Uhr: Filmvorstellung anschließend: Gesprächsaustausch Mit dabei: Lena Werner (Bundestagsabgeordnete) Julia Gieseking (Landrätin) Ilse Spohr (Vorsitzende Landfrauenverband) Doris Sicken (Kommunale Gleichstellungsbeauftragte) Es gilt die 2 G + Regel Kommunale Gleichstellungsbeauftragte Doris Sicken 06592/933-579, doris.sicken@vulkaneifel.de Eifel-Film-Bühne Christine Runge 06593/212, info@eifelfilmbuehne.de Eintritt: 7 € vorherige Anmeldung bei: Kreisverwaltung Vulkaneifel an Karneval: WIR SIND WIE GEWOHNT FÜR SIE DA! An den Karnevalstagen gelten in der Kreisverwaltung Vulkaneifel die regulären Öffnungs- und Servicezeiten. Persönliche Vorsprachen sind allerdings weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch) und unter Einhaltung der Corona Schutzmaßnahmen möglich.

Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL Baum-, Gehölz- und Vogelschutzmaßnahmen - Alle Jahre wieder! Frist nach dem Naturschutzgesetz für Hecken, Bäume, Nester beachten Um in der Feldflur das Auf-den -StockSetzen von Windschutzhecken oder eine abschnittsweise Verjüngung unter erheblicher Altholzentnahme durchzuführen, stehen nach dem Naturschutzrecht außerhalb der Vegetationsphase ab Anfang Oktober bis Ende Februar fünf Monate zur Ver fügung. Von MärzBeginn bis Ende September ist massiver Heckenschnitt unzulässig. Auch Bäume außerhalb • des Waldes, • von Kurzumtriebsplantagen oder • von gärtnerisch genutzten Grundflächen dür fen in dieser Zeit nicht stark zurückgeschnitten oder gerodet werden. Nach März-Anfang sind an Hecken lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte unter Entnahme des Jahreszuwachses erlaubt. Doch sind Kronenpflege und Kronenschnitt zur Gesunderhaltung von Bäumen, Erreichung besonderer Wuchsformen oder Erzielung von Obstertrag möglich. Dabei sind immer die Nistplätze von Vögeln, Spechthöhlen oder Fledermausquartiere zu beachten. Sie dür fen aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht während ihrer Nutzung beeinträchtigt werden. Für das komplette Roden von Gehölzen, also das Beseitigen mit Wurzelwerk, gelten strenge, weitergehende Regelungen. Für diese Arbeiten sowie die Arbeiten an Bäumen mit bruchgefährdeter Krone außerhalb des Waldes empfiehlt sich eine vorherige Abstimmung mit der Naturschutzbehörde; ansonsten sind bei Verstößen Bußgelder möglich. Horstbäume und der Nestschutz streng geschützter Großvogelarten im Wald unterliegen insbesondere in der Brutzeit speziellen Artenschutzvorschriften. Waldbesitzer werden gebeten, sich bei Unklarheiten über den zulässigen Umfang der anstehenden Arbeiten an das zuständige Forstamt oder die Naturschutzbehörde zu wenden. Karnevalstage - Terminverschiebungen bei der Müllabfuhr Da bei der Jahresterminplanung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es pandemiebedingt keine Karnevalsfeierlichkeiten geben wird, sieht die Tourenplanung an diesen Tagen Terminverschiebungen vor: • von Mo., 28.02. auf Di., 01.03., • von Di., 01.03. auf Mi.,02.03., • von Mi., 02.03. auf Do., 03.03., • von Do., 03.03. auf Fr., 04.03. • von Fr., 04.03. auf Sa., 05.03. Da diese bereits in der Fibel veröffentlicht wurden, ist eine nachträgliche Anpassung nicht mehr möglich. Nicht von diesen Terminverschiebungen betroffen sind die Abholungen von Gelben Säcken und Altpapier. Individueller Abfallkalender und Erinnerungsservice Unter www.art-trier.de/kalender bietet der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.) die Möglichkeit, sich einen Jahreskalender mit den Abfuhrterminen für Altpapier, Gelbe Säcke und Restabfall für die jeweilige Adresse auszudrucken, den kostenlosen Erinnerungsservice zu nutzen sowie die Abfuhrdaten in einen persönlichen, elektronischen Kalender zu importieren. Alternativ bietet die A.R.T. App neben vielen anderen Services auch eine Erinnerungsfunktion mit Push-Benachrichtigung. Öffentliche Bekanntmachung zum Zweck der öffentlichen Zustellung nach § 65 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) X in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG), § 10 Absatz 1 Nr. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und § 1 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Str. 15, 54550 Daun, gegen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat. Betroffene Person: Mikail Uzunkaya letzte bekannte Anschrift: Wolfenbach 3, in 54579 Üxheim Datum des Schreibens: 22.11.2021 Aktenzeichen: 4-31200-075-5033 Das Schriftstück kann von der betroffenen Person oder von einer durch sie bevollmächtigten Person nach vorheriger Terminabsprache bei folgender Behörde eingesehen werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Str. 15, 54550 Daun. Das Dokument wird öffentlich zugestellt, wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt. Kreisverwaltung Vulkaneifel Daun, 18.02.2022 ImAuftrag gez. Alflen Kostenfreier Beratungstag für Freiberufler/-innen am 3. März 2022 In 60-minütigen Einzelberatungen durch das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB), eine der führenden Forschungs- und Beratungseinrichtungen für Freiberufler/-innen in Deutschland, erhalten Existenzgründer/-innen und NeuUnternehmer/-innen in den so genannten Freien Berufen (wie z. B. Physiotherapie, Grafikdesign) Informationen über die Besonderheiten der Freiberuflichkeit. Insbesondere besteht die Möglichkeit, offene Fragen zu klären und das eigene Gründungsvorhaben zu besprechen. Die Beratungen sind kostenfrei. Anmeldungen sind erforderlich unter www.ifb.uni-erlangen.de/ veranstaltungen. Der Beratungstag wird vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau im Rahmen der Gründungsinitiative Rheinland-Pfalz gefördert. Informationen und Kontakt: Wirtschaftsförderungsgesellschaft Vulkaneifel mbH Mainzer Str. 24, 54550 Daun 06592 933-200 l wfg@vulkaneifel.de.

Seite 6 LANDKREIS VULKANEIFEL Richtlinie über die Gewährung eines Stipendiums für Medizinstudierende aus dem Landkreis Vulkaneifel, Stand: 15.02.2022 Der Kreistag des Landkreises Vulkaneifel hat in seiner Sitzung vom 04.10.2021 folgende Richtlinie beschlossen: § 1 – Zweck des Stipendiums (1) Der Landkreis Vulkaneifel gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, beginnend mit demWintersemester 2022/2023, jährlich bis zu zwei Studierenden der Humanmedizin ein Stipendium mit dem Ziel, dass die Empfängerinnen und Empfänger: a) nach Erteilung der Approbation im Landkreis Vulkaneifel ärztlich tätig werden, oder b) ihre Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Landkreis Vulkaneifel absolvieren, um die medizinische Versorgung im Kreisgebiet zu sichern. Die Bindung an dieAusbildungsstätte der Universitätsmedizin Neumarkt a. M., Campus Hamburg, ist damit begründet, dass das Maria Hilf Krankenhaus Daun als Lehrkrankenhaus für diese Universität fungiert. Studierende dieser Universität erhalten damit auch die Möglichkeit, an diesemKrankenhaus in unseremLandkreis Praxissemester zu absolvieren und können so ebenfalls dieVorzüge des ländlichenRaumes und die hohe Lebensqualität in der Vulkaneifel kennen lernen. (2) Die Gewährung der Studienbeihilfe ist an die Verpflichtung der Stipendiatinnen und Stipendiaten gebunden, nach Erteilung der Approbation ihre Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Landkreis Vulkaneifel zu absolvieren oder eine Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Landkreis Vulkaneifel aufzunehmen. (3) Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Studienbeihilfe besteht nicht, vielmehr entscheidet der Landkreis Vulkaneifel nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. § 2 – Voraussetzungen (1) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet, das Medizinstudium zügig zu absolvieren und die Prüfungen möglichst in der Regelstudienzeit abzulegen. Über Ausnahmen entscheidet das Auswahlgremium nach § 8 dieser Richtlinie. (2) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten verpflichten sich, alle praktischen Ausbildungsphasen und insbesondere das Praktische Jahr im Landkreis Vulkaneifel zu absolvieren, sofern dazu die entsprechenden Möglichkeiten bestehen. (3) Nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung müssen die Stipendiatinnen und Stipendiaten entweder im Landkreis Vulkaneifel ärztlich tätig werden oder die komplette Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt an einem Krankenhaus bzw. in einer Weiterbildungspraxis im Landkreis Vulkaneifel absolvieren. Hierbei steht die Niederlassung als Allgemeinmedizinerin oder Allgemeinmediziner / Innere Medizin im Landkreis Vulkaneifel im Vordergrund. (4) Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn nicht alle erforderlichen Weiterbildungsmöglichkeiten im Kreisgebiet vorhanden sind. In diesem Fall sind Weiterbildungsstandorte in der Region Trier zu präferieren. (5) Sofern die Stipendiaten keine unmittelbare Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt anstreben, sind sie verpflichtet, nach Erteilung der Approbation: a) innerhalb von sechs Monaten im Landkreis Vulkaneifel als angestellte/r Ärztin/Arzt in der unmittelbaren Patientenversorgung zu arbeiten. Die Arzttätigkeit ist für eine Dauer von mindestens fünf Jahren auszuüben. (6) Über die Vereinbarungen zur Beihilfe wird ein Stipendienvertrag abgeschlossen. § 3 – Art, Dauer und Höhe des Stipendiums (1) Das Teilstipendium wird vorbehaltlich der Regelungen des § 5 als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. (2) Das Stipendiumwird für die Dauer von bis zu sechs Jahren gewährt und beträgt die Hälfte der Studiengebühren der privaten Hochschule UMCH Universitätsmedizin Neumark a. M., Campus Hamburg. Die andere Hälfte der Studiengebühr kann auf Wunsch über einen Studienkredit der Kreissparkasse Vulkaneifel abgesichert werden. § 4 – Nachweispflichten der Stipendiatinnen und Stipendiaten Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben gegenüber dem Landkreis Vulkaneifel die folgenden Nachweispflichten: 1. Während des Studiums haben die Stipendiatinnen und Stipendiaten in jedem Semester durch Vorlage einer OriginalImmatrikulationsbescheinigung nachzuweisen, dass sie das Medizinstudium ordnungsgemäß absolvieren. 2. Nach Abschluss der ärztlichen Ausbildung haben die Beihilfeempfangenden das Bestehen des Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung durch die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Zeugnisses nach § 33 ÄApprO nachzuweisen. 3. Der Beginn der Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt ist durch die Stipendiatinnen und Stipendiaten in geeigneter Weise nachzuweisen. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben jährlich nachzuweisen, dass das Weiterbildungsverhältnis noch besteht. 4. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben alle Änderungen (z. B. Abbruch des Medizinstudiums), die sich auf die Zahlung der Studienbeihilfe auswirken können, unverzüglich mitzuteilen. § 5 – Rückzahlungsverpflichtungen (1) Das Stipendium ist zurückzuzahlen, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat das Medizinstudium abbricht, vom Medizinstudium ausgeschlossen wird oder die Ärztliche Prüfung endgültig nicht besteht. Das Gleiche gilt, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat die Facharztausbildung abbricht, ohne eine andere ärztliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 7 im Gebiet des Landkreises Vulkaneifel aufzunehmen. (2) Das Stipendium ist weiterhin zurückzuzahlen, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat seine Pflichten gemäß § 2 Abs. 2 oder § 2 Abs. 7 dieser Richtlinie nicht erfüllt. Sofern der Empfänger seine Pflichten gemäß § 2 Abs. 7 nur anteilig erfüllt, ist das Stipendium anteilig zurückzuzahlen. (3) Die Rückzahlungsverpflichtung besteht ebenfalls, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat seine Nachweispflichten nach § 4 dieser Richtlinie nicht erfüllt und eine zur Abhilfe bestimmte Frist abgelaufen sowie eine Mahnung erfolglos geblieben ist. (4) Dies gilt jedoch nur, wenn die Pflichtverletzung auf Gründen beruht, die die/der Beihilfeempfangende zu vertreten hat und in ihrem/ seinem Verhalten liegen. (5) Die Rückzahlungsbedingungen werden im Stipendienvertrag geregelt.

Seite 7 LANDKREIS VULKANEIFEL § 6 – Aussetzung der Zahlung des Stipendiums (1) Die Zahlung des Stipendiums wird so lange ausgesetzt, wie die Stipendiatin oder der Stipendiat trotz Mahnung seine Nachweispflichten gemäß § 4 dieser Richtlinie nicht erfüllt. Das Recht zur Rückforderung des bereits gezahlten Stipendiums gemäß § 5 dieser Richtlinie bleibt unberührt. (2) Die Zahlung des Stipendiums wird für den Zeitraum einer Unterbrechung des Medizinstudiums (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit) ausgesetzt, sofern diese Unterbrechung einen Zeitraum von vier Monaten übersteigt. § 7 – Antragstellung Das Stipendium ist bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung bis zum 31.07. eines jeden Jahres schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen: • Bewerbungsbogen • Lebenslauf • aktuelle Schulbescheinigung • Abschlusszeugnisse • gf. Empfehlungsschreiben • Praktika-Nachweise • Nachweise über ehrenamtliche Tätigkeiten § 8 – Entscheidung über die Anträge (1) Die Landrätin/der Landrat beruft ein Auswahlgremium, in dem mindestens die Beigeordneten des Landkreises, dem Amtsarzt sowie ein Vertreter des Maria Hilf Krankenhauses Daun vertreten sind. (2) Das Auswahlgremium sichtet die Bewerbngen und führt ein Gespräch mit den Bewerberinnen/Bewerbern. Anhand einer regionalen Priorisierung und einer leistungsbezogenen Rangfolge wird der Landrätin/dem Landrat ein Vorschlag zur Vergabe der Stipendien unterbreitet. (3) Die Entscheidung über die Gewährung der Stipendien trifft die Landrätin/der Landrat auf Vorschlag des Auswahlgremiums. (4) Die Entscheidung über die Bewilligung der Stipendien steht im pflichtgemäßen Ermessen der Landrätin/des Landrates. (5) Der Ausschuss für Gesundheit, Demografie und Kultur wird jährlich über die Auswahlentscheidung informiert. § 9 – Sonstiges Medizinstudierende, die bereits Leistungen vergleichbarer Förderprogramme beziehen, können keine Leistungen nach diesem Programm in Anspruch nehmen. Die steuerrechtliche Behandlung der Ausbildungsbeihilfe haben die Stipendiaten in eigener Verantwortung wahrzunehmen. § 10 – Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Daun, den 15.02.2022 gez. Julia Gieseking, Landrätin Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Gelenberg (Amtsgericht Daun): Flurbereinigungsverfahren „Kirchspiel Bodenbach“ Flur 20 Nr. 90 – Landwirtschaftsfläche – 7.544 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden. COVID-19 IMPFQUOTEN-REPORT Anteil der Bevölkerung über 4 Jahren mit vollständiger Impfung Anteil der Bevölkerung über 4 Jahren mit Auffrischungsimpfung 86,46 % 71,92 Kalenderwoche 07/2022 Stand: 14.02.2022

Seite 8 LANDKREIS VULKANEIFEL Volksbank RheinAhrEifel eG Volksbank Eifel eG Vereinigte Volksbank Raiffeisenbank eG Volksbanken Raiffeisenbanken im Landkreis Cochem-Zell Kreissparkasse Vulkaneifel Sparkasse Mittelmosel Eifel Mosel Hunsrück Für Ihren Start als eigener Chef! WWW.GRUENDERLAND-VULKANEIFEL.DE Grundlagen des Steuerrechts für Gründerinnen und Gründer Dienstag, 15. März 2022, 18:30 – 19:30 Uhr mit Andreas Theres, PMPG Steuerberatungsgesellschaft mbB Marketing 1x1: Deine Basics für erfolgreiche Kommunikation Donnerstag, 17. März 2022, 18:30 – 19:30 Uhr mit Julia Lenartz, Jut Design » Anmeldungen zu den Online-Vorträgen bis kurz zum jeweiligen Veranstaltungstermin per E-Mail möglich! GründungsBeratungsParcours Samstag, 19. März 2022 ab 9:00 Uhr Persönliche Beratung zu den Themen Existenzgründung, Steuern und Marketing » Wegen der Vereinbarung persönlicher Gesprächstermine ist eine Anmeldung bis 16. März 2022 unbedingt erforderlich! Weitere Informationen & Anmeldung: Christina Kirst · Wirtschaftsförderungsgesellschaft Vulkaneifel mbH Telefon: 06592 933200 · E-Mail: christina.kirst@wfg-vulkaneifel.de Mit freundlicher Unterstützung: Foto: ©mirsad - stock.adobe.com Online-Vorträge Alle Angebote gratis! Beratung

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Seite 10 LANDKREIS VULKANEIFEL Woche vom 26.02. bis 04.03.2022 Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei dem Gästeführer/Veranstalter über die aktuelle Situation, Hygiene- und Verhaltensregeln. Das komplette Angebot finden Sie unter www.geopark-vulkaneifel.de Sa. 26.02.2022 um 11:00 Uhr • Dauer ca. 1½h „Hautnah von der Ziege zum Käse“: Von und mit der Natur leben – nachhaltige Landnutzung heute Der Boden bildet den obersten Teil der Erdkruste und ist die Übergangszone zwischen Gesteinen und der Vegetation. Diese Zone ist nur wenige Zentimeter dick und steht deswegen auch im Hintergrund. Dies wird aber nicht seiner Bedeutung gerecht, denn im Boden finden diejenigen Prozesse statt, die es erst ermöglichen, dass Pflanzen wachsen und Nahrungsmittel erzeugt werden können. Die nahrhaften Gräser und würzigen Kräuter der Eifelwiesen rund um unseren Hof füttern wir unseren Ziegen. Diese stellen wir Ihnen gerne persönlich vor – ihr ganz besonderer Charme wird Sie sofort in ihren Bann ziehen. Vom Stall über den Melkstand bis in die Käserei bieten wir Ihnen einen exklusiven Blick hinter die Kulissen der Tierhaltung bis zur Käseproduktion. Damit nicht genug. Bei der Verkostung unserer Spezialitäten erschmecken Sie, warum auch das Fachmagazin „der Feinschmecker“ sich in unsere Produkte verliebt hat. Lernen Sie Hertha, Martha und Hilde und die ganze Herde kennen. Und natürlich unseren einmaligen Käse. Preis: 14,00 €, Kinder bis 3 Jahre frei, Kinder 4 - 14 Jahre 4,00 €, Familienkarte 2 Erw. mit bis zu 3 Kindern 33,00 € Treffpunkt: Vulkanhof Gillenfeld, 54558 Gillenfeld, Vulkanstraße 29 Info/Anmeldung erforderlich: Martina Regnier, Mobil: 0175 8300325, Tel: 06573 9529928, E-Mail: hoffuehrungen@vulkanhof.de Sa. 26.02.2022 um 13:30 Uhr • Dauer ca. 3h Natur-Erlebnisführung „Vulkanismus trifft Neuzeit“: Geführte Wanderung mit spannenden Geschichten Unsere Führung beginnt im wilden Üßbachtal in einer einzigartigen, urigen Basaltgrotte. Gewaltige Gesteinsbildungen in säulenhaften Formen erzählen von dem Kampf der Naturgewalten von glühend flüssigem Magma, Erde und Wasser. Vor 65.000 Jahren tobte das Magmafeuer und Vulkanexplosionen hinterließen eine urige Vulkanlandschaft mit einer bezaubernden Flora und Fauna. Mit entstanden als geologische Besonderheit ist die einzige Glaubersalzquelle Deutschlands. Von der vulkanischen Vergangenheit kommen wir zur interessanten Geschichte des Kurortes, wo einst die Römer mit ihrer hohen Badekultur und die Kurfürsten ihre Gesundheit pflegten. Von der römischen Quellfassung bis zum „Kurfürstlichen Schlößchen“ hat die Vergangenheit interessante Spuren hinterlassen. Kirchen, Kurgebäude und weitere Bauten aus vergangenen Zeiten erzählen Geschichten und zeigen ihre Baukunst. Der Kurgarten, das neue Thermalhallenbad und der neu angelegte Landschaftstherapeutische Park bieten Erholung für Leib und Seele. Gästeführer: Kurt Immik Preis: 7,00 € pro Pers./ 6,00 € pro Pers. mit Gästekarte Treffpunkt: 56864 Bad Bertrich, Kurfürstenstraße 32, (Abfahrt West) Tourist-Info Info/Anmeldung erforderlich: Tourist-Info Bad Bertrich, Tel: 02674 93 2222, E-Mail: info@bad-bertrich.de Di. 01.03.2022 um 15:00 Uhr • Dauer ca. 1¼h Original Eifeler Lava-Kerze selber gießen – Erlebnis für Groß & Klein in der Kerzen- und Wachsmanufaktur Moll Unter Anleitung von Wachsziehermeister Michael Moll werden Sie Ihre ganz persönliche Lavasteinkerze selber gießen. Diese „Original Eifeler Lavakerze“ wird mit heimischen Materialen aus der Vulkaneifel hergestellt. Das Brodeln und Zischen der heißen Lava, nebeliger Qualm wie bei einem echten Vulkanausbuch! Das Gießen der Lavatöpfchen hat seine ganz eigene Faszination. Dazu kommt die Füllung aus duftendem Bienenwachs, die jeder Teilnehmer in seine eigene Kerze einfüllt, mit dem passenden Docht versieht und abschließend mit einem Wabenstück dekoriert. Nebenbei erfahren Sie allerlei Wissenswertes und Amüsantes über die Geschichte des Wachslichtes und die Tradition dieses alten Handwerkes. Preis: Workshop 5,00 € pro Person, zzgl. 7,50 € je Kerze Treffpunkt: Kerzen- und Wachsmanufaktur Moll, 54531 Manderscheid, Kurfürstenstr. 39 Info/Anmeldung erforderlich: Tel. 06572 2180, E-Mail: mail@kerzenmoll.de, Mindestteilnehmerzahl: 6 Personen Natur- und Geopark Vulkaneifel Mainzer Str. 25 54550 Daun Telefon: 06592 / 933-203 geopark@vulkaneifel.de www.geopark-vulkaneifel.de

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