Seite 2 LANDKREIS VULKANEIFEL Online ÖPNV-Fahrkartenanträge für das Schuljahr 2022/2023 stellen Online-Anträge sind abrufbar über die Internetseite des Landkreises Vulkaneifel Die Kreisverwaltung Vulkaneifel bittet alle Eltern der Schüler:innen, die im kommenden Schuljahr (Sommer 2022) eingeschult werden (Grundschule/ Klasse 1, weiterführende Schule mit Sekundarstufe I/Klasse 5, Sekundarstufe II/Klasse 11-13, Berufsbildende Schule), den Antrag auf Übernahme von Fahrkosten zur Schülerbeförderung bis zum 31.05.2022 online zu stellen. Die Online-Anträge sind abrufbar über die Internetseite des Landkreises Vulkaneifel: www.vulkaneifel.de; Suchbegriff: „Fahrkosten“. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Daniela Schenk, Büro 315 06592/933-217 daniela.schenk@vulkaneifel.de Michaela Wirz, Büro 314, 06592/933-310 michaela.wirz@vulkaneifel.de Sie können Ihre Fragen auch gerne per E-mail an uns richten. Öffnungszeiten der Impfstelle Vulkaneifel in Hillesheim im März Die Impfstelle in Hillesheim ist für • Erstimpfungen • Zweitimpfungen • 1. Auffrischimpfungen (Boosterimpfungen) • 2. Auffrischimpfungen (nur für bestimmte Personengruppen, s. unten) mit den Impfstoffen von Biontech und Moderna im März wie folgt geöffnet: • Samstag, 05. März 2022 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr • Samstag, 12. März 2022 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr • Samstag, 19. März 2022 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr • Samstag, 26. März 2022 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Darüber hinaus ist eine Erst- und Zweitimpfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson möglich. Bitte buchen Sie sich einen Termin zur Impfung unter www.vulkaneifel.de/impftermin oder akzeptieren eine kurze Wartezeit und kommen während der Öffnungszeiten ohne Terminreservierung zur Impfung in der Impfstelle Hillesheim vorbei. Bringen Sie bitte zu jeder Impfung Ihren Personalausweis und – falls vorhanden – Ihren Impfpass mit. Bei Fragen zur Corona-Schutzimpfung steht Impfberatungshotline des Landes Rheinland-Pfalz unter 0800-5758100 gerne zur Verfügung. Das Team der Impfstelle Vulkaneifel freut sich darauf, Ihnen weiterzuhelfen. Hinweis zur 2. Auffrischimpfung Eine 2. Auffrischimpfung ist bei Personen mit abgeschlossener Grundimmunisierung und erfolgter 1. Auffrischimpfung („Boosterimpfung“), die • mindestens 70 Jahre alt sind oder • in einer Pflegeeinrichtung leben bzw. dort betreut werden oder • unter einer Immunschwächeerkrankung leiden möglich. In diesen Fällen soll die 2. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff frühestens 3 Monate nach der 1. Auffrischimpfung („Boosterimpfung“) erfolgen. Darüber hinaus können Personen, die • in medizinischen Einrichtungen oder Pflegeeinrichtungen tätig sind die 2. Auffrischimpfung mit einem mRNAImpfstoff frühestens 6 Monate nach der 1. Auffrischimpfung („Boosterimpfung“) erhalten. Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros). Handlungsfähig, wenn Infektionslage dies notwendig macht Die Handlungsfähigkeit von Bund und Ländern, wird auch über den 19. März 2022 möglich sein, sodass die Länder mit Basis-Schutzmaßnahmen auf die jeweilige Infektionslage reagieren können. Hierzu zählen insbesondere Maskenpflichten in den geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen, sowie die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus. Darüber hinaus müssen für Einrichtungen mit vulnerablen Personen (insbesondere Krankenhäuser, Pflege- und vergleichbare Einrichtungen) auch weiterhin bereichsspezifische Schutzmaßnahmen möglich sein, um besonders gefährdete Personen auch wirksam zu schützen. Sollten sich das Infektionsgeschehen nach dem 20. März 2022 deutlich verschlechtern und weitergehende Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Virus nötig sein, wird die Bundesregierung zügig die nötigen Gesetzgebungsverfahren einleiten, um die dazu notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen. Dieses soll eine Regelung zu ergänzenden Schutzmaßnahmen für den Fall eines lokalen Ausbruchsgeschehens in einzelnen Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten enthalten, bei denen eine Überlastung der lokalen Kapazitäten des Gesundheitssystems droht. Quelle: Pressemitteilung STK RLP, Stand: 17.02.2022
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