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Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL Baum-, Gehölz- und Vogelschutzmaßnahmen - Alle Jahre wieder! Frist nach dem Naturschutzgesetz für Hecken, Bäume, Nester beachten Um in der Feldflur das Auf-den -StockSetzen von Windschutzhecken oder eine abschnittsweise Verjüngung unter erheblicher Altholzentnahme durchzuführen, stehen nach dem Naturschutzrecht außerhalb der Vegetationsphase ab Anfang Oktober bis Ende Februar fünf Monate zur Ver fügung. Von MärzBeginn bis Ende September ist massiver Heckenschnitt unzulässig. Auch Bäume außerhalb • des Waldes, • von Kurzumtriebsplantagen oder • von gärtnerisch genutzten Grundflächen dür fen in dieser Zeit nicht stark zurückgeschnitten oder gerodet werden. Nach März-Anfang sind an Hecken lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte unter Entnahme des Jahreszuwachses erlaubt. Doch sind Kronenpflege und Kronenschnitt zur Gesunderhaltung von Bäumen, Erreichung besonderer Wuchsformen oder Erzielung von Obstertrag möglich. Dabei sind immer die Nistplätze von Vögeln, Spechthöhlen oder Fledermausquartiere zu beachten. Sie dür fen aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht während ihrer Nutzung beeinträchtigt werden. Für das komplette Roden von Gehölzen, also das Beseitigen mit Wurzelwerk, gelten strenge, weitergehende Regelungen. Für diese Arbeiten sowie die Arbeiten an Bäumen mit bruchgefährdeter Krone außerhalb des Waldes empfiehlt sich eine vorherige Abstimmung mit der Naturschutzbehörde; ansonsten sind bei Verstößen Bußgelder möglich. Horstbäume und der Nestschutz streng geschützter Großvogelarten im Wald unterliegen insbesondere in der Brutzeit speziellen Artenschutzvorschriften. Waldbesitzer werden gebeten, sich bei Unklarheiten über den zulässigen Umfang der anstehenden Arbeiten an das zuständige Forstamt oder die Naturschutzbehörde zu wenden. Karnevalstage - Terminverschiebungen bei der Müllabfuhr Da bei der Jahresterminplanung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es pandemiebedingt keine Karnevalsfeierlichkeiten geben wird, sieht die Tourenplanung an diesen Tagen Terminverschiebungen vor: • von Mo., 28.02. auf Di., 01.03., • von Di., 01.03. auf Mi.,02.03., • von Mi., 02.03. auf Do., 03.03., • von Do., 03.03. auf Fr., 04.03. • von Fr., 04.03. auf Sa., 05.03. Da diese bereits in der Fibel veröffentlicht wurden, ist eine nachträgliche Anpassung nicht mehr möglich. Nicht von diesen Terminverschiebungen betroffen sind die Abholungen von Gelben Säcken und Altpapier. Individueller Abfallkalender und Erinnerungsservice Unter www.art-trier.de/kalender bietet der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.) die Möglichkeit, sich einen Jahreskalender mit den Abfuhrterminen für Altpapier, Gelbe Säcke und Restabfall für die jeweilige Adresse auszudrucken, den kostenlosen Erinnerungsservice zu nutzen sowie die Abfuhrdaten in einen persönlichen, elektronischen Kalender zu importieren. Alternativ bietet die A.R.T. App neben vielen anderen Services auch eine Erinnerungsfunktion mit Push-Benachrichtigung. Öffentliche Bekanntmachung zum Zweck der öffentlichen Zustellung nach § 65 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) X in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG), § 10 Absatz 1 Nr. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und § 1 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Str. 15, 54550 Daun, gegen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat. Betroffene Person: Mikail Uzunkaya letzte bekannte Anschrift: Wolfenbach 3, in 54579 Üxheim Datum des Schreibens: 22.11.2021 Aktenzeichen: 4-31200-075-5033 Das Schriftstück kann von der betroffenen Person oder von einer durch sie bevollmächtigten Person nach vorheriger Terminabsprache bei folgender Behörde eingesehen werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Str. 15, 54550 Daun. Das Dokument wird öffentlich zugestellt, wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt. Kreisverwaltung Vulkaneifel Daun, 18.02.2022 ImAuftrag gez. Alflen Kostenfreier Beratungstag für Freiberufler/-innen am 3. März 2022 In 60-minütigen Einzelberatungen durch das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB), eine der führenden Forschungs- und Beratungseinrichtungen für Freiberufler/-innen in Deutschland, erhalten Existenzgründer/-innen und NeuUnternehmer/-innen in den so genannten Freien Berufen (wie z. B. Physiotherapie, Grafikdesign) Informationen über die Besonderheiten der Freiberuflichkeit. Insbesondere besteht die Möglichkeit, offene Fragen zu klären und das eigene Gründungsvorhaben zu besprechen. Die Beratungen sind kostenfrei. Anmeldungen sind erforderlich unter www.ifb.uni-erlangen.de/ veranstaltungen. Der Beratungstag wird vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau im Rahmen der Gründungsinitiative Rheinland-Pfalz gefördert. Informationen und Kontakt: Wirtschaftsförderungsgesellschaft Vulkaneifel mbH Mainzer Str. 24, 54550 Daun 06592 933-200 l wfg@vulkaneifel.de.

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