Seite 7 LANDKREIS VULKANEIFEL § 6 – Aussetzung der Zahlung des Stipendiums (1) Die Zahlung des Stipendiums wird so lange ausgesetzt, wie die Stipendiatin oder der Stipendiat trotz Mahnung seine Nachweispflichten gemäß § 4 dieser Richtlinie nicht erfüllt. Das Recht zur Rückforderung des bereits gezahlten Stipendiums gemäß § 5 dieser Richtlinie bleibt unberührt. (2) Die Zahlung des Stipendiums wird für den Zeitraum einer Unterbrechung des Medizinstudiums (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit) ausgesetzt, sofern diese Unterbrechung einen Zeitraum von vier Monaten übersteigt. § 7 – Antragstellung Das Stipendium ist bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung bis zum 31.07. eines jeden Jahres schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen: • Bewerbungsbogen • Lebenslauf • aktuelle Schulbescheinigung • Abschlusszeugnisse • gf. Empfehlungsschreiben • Praktika-Nachweise • Nachweise über ehrenamtliche Tätigkeiten § 8 – Entscheidung über die Anträge (1) Die Landrätin/der Landrat beruft ein Auswahlgremium, in dem mindestens die Beigeordneten des Landkreises, dem Amtsarzt sowie ein Vertreter des Maria Hilf Krankenhauses Daun vertreten sind. (2) Das Auswahlgremium sichtet die Bewerbngen und führt ein Gespräch mit den Bewerberinnen/Bewerbern. Anhand einer regionalen Priorisierung und einer leistungsbezogenen Rangfolge wird der Landrätin/dem Landrat ein Vorschlag zur Vergabe der Stipendien unterbreitet. (3) Die Entscheidung über die Gewährung der Stipendien trifft die Landrätin/der Landrat auf Vorschlag des Auswahlgremiums. (4) Die Entscheidung über die Bewilligung der Stipendien steht im pflichtgemäßen Ermessen der Landrätin/des Landrates. (5) Der Ausschuss für Gesundheit, Demografie und Kultur wird jährlich über die Auswahlentscheidung informiert. § 9 – Sonstiges Medizinstudierende, die bereits Leistungen vergleichbarer Förderprogramme beziehen, können keine Leistungen nach diesem Programm in Anspruch nehmen. Die steuerrechtliche Behandlung der Ausbildungsbeihilfe haben die Stipendiaten in eigener Verantwortung wahrzunehmen. § 10 – Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Daun, den 15.02.2022 gez. Julia Gieseking, Landrätin Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Gelenberg (Amtsgericht Daun): Flurbereinigungsverfahren „Kirchspiel Bodenbach“ Flur 20 Nr. 90 – Landwirtschaftsfläche – 7.544 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden. COVID-19 IMPFQUOTEN-REPORT Anteil der Bevölkerung über 4 Jahren mit vollständiger Impfung Anteil der Bevölkerung über 4 Jahren mit Auffrischungsimpfung 86,46 % 71,92 Kalenderwoche 07/2022 Stand: 14.02.2022
RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTMz