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Seite 8 LANDKREIS VULKANEIFEL Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Vulkaneifel nach § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den §§ 8 und 9 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) zum Antrag auf Genehmigung einer Anlage zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen - Neubau eines Klinkerlagers – Die Firma Portlandzementwerk H. Schneider KG, Unten im Hähnchen 1, 54579 Üxheim - Ahütte, hat die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der auf dem Betriebsgelände in Üxheim-Ahütte bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen beantragt. Der Antrag umfasst die Errichtung (Neubau) und Betrieb eines Klinkerlagers auf dem Betriebsgelände der Fa. Portlandzentwerk Wotan H. in der ‚Gemarkung Üxheim, Flur 14 und 13, Flurstücke 8/3 und 10/2. Teil A: Neubau von zwei Klinkersilos Es sollen zwei Klinkersilos mit Entstaubungsanlagen für die Lagerung von Zementklinker errichtet werden. In den Klinkersilos wird der per LKW angelieferten Zementklinker (Fremdklinker) und auch der Eigenklinker bevorratet. Teil B: Errichtung einer Zementklinker Entladung mit separater Entstaubungsanlage. Die Kapazität des Klingerlagers wird von 17.000 m³ um 25.000 m³ auf 42.000 m³ erhöht werden. Der per LKW angelieferte Zementklinker wird in zwei eingehauste Abkippbunker entladen. Die Bunker können aber auch mit Radladern, LKW und SKW befüllt werden. So können von der Zementklinkerproduktion auch Zementklinker in die Abkippbunker aufgeben werden. Zur Sicherstellung einer staubfreien Klinkerentladung wird jeder Bunker mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Entstaubungsanlage (Nr. 222 und 223) ausgestattet. Da der Massenstrom der Entstaubungsanlage bei diesem diskontinuierlichen Betrieb > 0,2 KG/h sein wird, wird eine Ersatzmaßnahme zur Filterüberwachung in Form einer Filterbruchsicherungssensorik installiert. Für das Vorhaben ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) der 4. BImSchV ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Der Antrag auf wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen ist nach Ziffer 2.3.1. des Anhangs zur 4. BImSchV zu beurteilen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren erfolgt nach § 10 Abs. 3,4, 6, BImSchG und §§ 8 bis 10,12 und 14-19 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV). Der Antrag auf wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen ist ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 a in V. m. Nr. 2.2.2. Spalte 2 der Anlage 1 (Liste „ UVP-pflichtige Vorhaben“) zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des UVPG vom 25.06.2005 (BGBl. I. S. 1757 ff.), in der derzeit gültigen Fassung, bei der im Fall der Neuerrichtung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist. Nach § 1 III der 9. BImSchV ist im Verfahren zur Erteilung der Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 des UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter haben kann. Hierbei sind auch die §§ 3 a bis e UVPG anzuwenden (§ 4 UVPG). Die Antragsunterlagen enthalten alle Angaben, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG erforderlich sind. Dazu gehören folgende erforderliche Unterlagen: - Kurzbeschreibung der Anlage - Beurteilung der Emissions- und Immissionssituation für Schwebstaub am Standort Üxheim durch den jetzigen Betrieb des Zementwerkes so wie der geplanten Klinkersilo-Anlage der Portlandzementwerk Wotan H. Schneider KG - Schalltechnisches Gutachten zum geplanten Neubau des Klinkerlagers Standsicherheit - Prognostische Windfeldbibliothek für einen Standort bei Üxheim - Prüfkatalog zur Ermittlung der UVP-Pflicht für Anlagen nach dem BImSchG - Bauantragsunterlagen für die Errichtung von 2 Zementklinkersilos je 12.500 m³ Die Antragsunterlagen werden hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG i. V. m. §§ 8 und 10 der 9. BImSchV und § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekanntgemacht. Der vollständigeAntrag vom06.04.2022 und die vorgelegtenUnterlagen liegen in der Zeit vom20.05.2022 bis einschließlich 20.06.2022 in der Kreisverwaltung Vulkaneifel, 54550 Daun, Mainzer Straße 25, Büro 309, Ansprechpartner Herr Hein (06592-933-323) während der Dienststunden (montags bis donnerstags vormittags 08:00 Uhr – 12:00 Uhr und nachmittags 13:30 Uhr– 16:00 Uhr, und freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) zur Einsichtnahme aus und sind auf der Internetseite - www.vulkaneifel.de - Öffentliche Bekanntmachungen - https://www.vulkaneifel.de/downloads/Wotan_Klinkerlager.zip einsehbar. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin zur Einsichtnahme fernmündlich. Die persönliche Einsichtnahme setzt die Beachtung der aktuell gültigen Pandemieregelungen voraus. Der Genehmigungsantrag, die Antragsunterlagen einschließlich des Prüfkatalogs zur UVP-Pflicht und die öffentliche Bekanntmachung zum Vorhaben finden sich zusätzlich zeitgleich mit der Auslegung der Unterlagen ab dem 20.05.2022 bis zum Ende der Rechtsbehelfspflicht im UVP-Portal (Umweltverträglichkeitsprüfungs-Portal unter https:// www.uvp-verbund.de/). Jede bzw. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel Einwendungen vorbringen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Auf Verlangen der Einwendenden können Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Der Erörterungstermin wird nach Auswertung der Einwendungen gesondert terminiert und vorher öffentlich bekanntgemacht. In diesem Erörterungstermin kann auch bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt werden. Die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Kreisverwaltung Vulkaneifel Daun, 02.05.2022 ImAuftrag gez. Sonja Ewertz, Abteilungsleiterin

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