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Seite 9 LANDKREIS VULKANEIFEL Öffentliche Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 UVPG AZ: 6-5610 – WKA-2 WKAReuth Repoweringverfahren Kreisverwaltung Vulkaneifel, -Bauen, Schulen und ÖPNV-, 54550 Daun Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der zurzeit gültigen Fassung wird hiermit Folgendes bekannt gegeben: Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für zwei Windenergieanlagen in der Gemarkung Reuth - Bekanntgabegemäߧ5UVPGderNichterforderlichkeit einerUmweltverträglichkeitsprüfungnacherfolgter allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls - Die JuwiAG, Energie-Allee 1, 55286Wörrstadt, hat am12.04.2021 einenAntrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichenGenehmigung für zwei Windenergieanlagen in der Gemarkung Reuth, Flur: 5, Flurstück: 19 gestellt. Dabei handelt es sich um denAnlagentyp E-160 EP5 mit einer Nennleistung von 5,5 MW, einer Nabenhöhe von 166,6 m, einem Rotordurchmesser von 160 m und einer Gesamthöhe von 246,6 m. Es sollen 6 der 9 bestehendenAnlagen des Typs GE 1,5 s mit einer Nabenhöhe von 80mund einemRotordurchmesser von 70,5m (Gesamthöhe 115,25 m) zurückgebaut werden. Für das Vorhaben besteht gemäß § 7Abs. 1 i. V. m. Nr. 1.6.2 derAnlage 1 zumUVPGdie Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, weil eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen beantragt worden ist, welche zu drei bestehenden Windenergieanlagen hinzugebaut werden und es sich somit um ein Änderungsverfahren handelt. Die Kreisverwaltung Vulkaneifel entscheidet über die Genehmigung des Vorhabens. Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gibt die zuständige Behörde der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 zum UVPG an. Gelangt die Behörde zu demErgebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welcheMerkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind (§ 5Abs. 2 Sätze 1-3 UVPG). Die Kreisverwaltung Vulkaneifel kommt zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, da das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Das geplanteRepowering – Ersetzen von sechs bestehendenWindenergieanlagen (WEA) mit zwei neuen, modernenWEAamStandort Reuth (Verbandsgemeinde Gerolstein) erfordert eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend der Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei den geplanten WEA handelt es sich um Anlagen des Typs E-160-5.5 der Firma Enercon mit einer Nabenhöhe von 166,6 m und einem Rotordurchmesser von 160 m (Gesamthöhe: 246,60 m). In der vorliegenden Konstellation nach Umsetzung und Rückbau = 2 neue WEA, 3 bestehende WEA beschränkt sich die Windfarm gemäß UVPGauf diezunächst zwei geplantenAnlagenunddiedrei bestehendenAnlagen.DiegeplanteErrichtungundBetriebderWindenergieanlagen stellen in Verbindung mit den gemeinsam zu berücksichtigenden Anlagen ein Vorhaben gemäß § 10 Abs. 3 i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.3. UVPG (Errichtung und Betrieb einerWindfarmmitAnlagen einer Gesamthöhe von jeweilsmehr als 50Meternmit 3 bis weniger als 6Windkraftanlagen) dar. Es handelt sich um ein Änderungsvorhaben für das gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung erforderlich ist. Somit ist eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. In der allgemeinen Vorprüfung wird zunächst geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den inAnlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Für die im Untersuchungsraum vorhandenen Schutzkriterien sind nach überschlägiger Prüfung keine besonderen örtlichen Gegebenheiten in Bezug auf das geplante Vorhaben vorhanden. Durch die geplante Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen sind somit – auch unter Berücksichtigung möglicher zusammenwirkender Auswirkungen mit anderen bestehenden Windenergieanlagen – aller Voraussicht nach keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG zu erwarten. Der UVPG-Vermerk kann bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Untere Immissionsschutzbehörde-, Mainzer Straße 25, 54550Daun, eingesehen werden und ist im zentralen UVP-Portal Rheinland-Pfalz bekanntgemacht. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht somit aus Sicht der Genehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Vulkaneifel nicht. Die Feststellung über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht ist gemäß § 5Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Kreisverwaltung Vulkaneifel Daun, 16.05.2022 gez. Sonja Ewertz, Abteilungsleiterin -Bauen, Schulen und ÖPNV- -Untere ImmissionsschutzbehördeGrundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Arbach (Amtsgericht Daun): Blatt 366: Flur 6 Nr. 56 – Landwir tschaf tsf läche, Auf der Gewann – 8.120 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden.

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