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Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL Schulentlassfeiern und Jugendschutz Zum Ende des Schuljahres werden wieder viele Schülerinnen und Schüler ihre Schulzeit beenden und einen neuen Lebensabschnitt beginnen. Der Wunsch, dies zu feiern, ist verständlich und unterstützenswert. Leider werden diese Abschlussfeiern immer weniger im kleinen Kreis der Klassenkameraden durchgeführt. Trotz überschaubarer Gästeliste entpuppen sie sich als Großveranstaltungen mit ungebetenen Gästen, die nicht nur gegen eine Reihe ordnungsrechtlicher Vorschriften verstoßen, sondern auch viele unbedachte oder unterschätzte Risiken bergen. Risiken in erster Linie für die Gesundheit der Jugendlichen, aber auch Risiken für das Vermögen der Eltern. Die Gespräche mit Eltern, die im Zuge einiger Entlassfeiern, in der Vergangenheit geführt wurden, machten immer wieder deutlich, dass die meisten darüber nicht hinreichend informiert waren und anschließend die Abschlussfeiern ihrer Kinder weit kritischer betrachteten. Natürlich bekamen wir auch gesagt, es sei doch immer alles gut gegangen. Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass dies nicht stimmt. Verärgerte Nachbarn, die sich über Lärmbelästigung in der Nacht und verunreinigte Gärten aufregen, sind dabei nur der Anfang. Nicht selten erfolgen, oft auf Grund der herabgesetzten Hemmschwelle in Folge übermäßigen Alkoholkonsums, auch größere Sachbeschädigungen bis hin zu gefährlichen Körperverletzungen. Uns ist klar, dass viele der beschriebenen Gefahren tagtäglich auf unsere Kinder lauern können, doch wo wir sie vermeiden oder eindämmen können, sollten wir das uns Mögliche in gemeinsamer Anstrengung doch zu tun versuchen. Die Reihe der Irrtümer, denen die Jugendlichen und deren Eltern bei der Organisation und Durchführung der Abschlussfeiern unterliegen, beginnt schon damit, dass man sie für geschlossene Veranstaltungen hält. Ist es jedoch Personen, die nicht auf der Gästeliste stehen möglich, Zutritt zu der Veranstaltung zu erhalten, so handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung. Realität ist, dass die Kunde über diese Abschlussfeiern wie ein Lauffeuer durch die halbe Eifel rennt und Jugendliche herbeilockt, die dann auch tatsächlich Einlass erhalten. Wer sollte ihnen auch ernsthaft den Einlass verwehren? Die Jugendlichen wollen dies nicht oder sind vielfach damit überfordert, selbst Erwachsene sind hierbei vor große Probleme gestellt. Öffentliche Veranstaltungen unterliegen aber den Jugendschutzbestimmungen. Und die besagen, dass Jugendliche unter 16 Jahren ohne erwachsene Begleitung gar nicht anwesend sein dürfen. 16- und 17jährige, sofern die Eltern oder erziehungsbeauftragte Personen sie nicht begleiten, müssen um 24.00 Uhr die Veranstaltung verlassen. Das bedeutet, dass ein Großteil der Besucher, aber auch der Veranstalter, gar nicht oder „nur“ bis Mitternacht mitmachen kann. Ab 16 Jahren dürfen Bier und Wein getrunken werden, Spirituosen ab 18. Aus der Vergangenheit ist bekannt, dass Schnaps in großen Mengen konsumiert wird und dies leider nicht erst von den volljährigen Gästen. Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können mit Geldbußen bis zu 50.000,00 € geahndet werden. Dies trifft den Veranstalter und das sind grundsätzlich erwachsene Personen, die z.B. die Festhalle oder Grillhütte gemietet haben, die Getränke bestellten oder aber während des Festes Aufsichtsfunktionen ausübten. Da es sich nicht um schulische Veranstaltungen handelt, trifft die Schule keine Verantwortung. Da in aller Regel die Getränke nicht verschenkt, sondern verkauft werden, handelt es sich um genehmigungspflichtige Veranstaltungen nach dem Gaststättenrecht. In der Praxis wird diese Genehmigung meist erst gar nicht beantragt. Auch dies stellt einen Bußgeldtatbestand dar. Nicht zuletzt möchten wir aber auch auf die haftungsrechtlichen Risiken hinweisen. Schäden an Personen oder Sachen, die auf die schuldhafte Verletzung von Jugendschutzbestimmungen oder der Aufsichtspflicht zurückzuführen sind, sind von den für die Veranstaltung verantwortlichen Erwachsenen auszugleichen. Gehaftet wird mit dem gesamten privaten Vermögen. Ob Sie sich hiergegen durch eine Haftpflichtversicherung absichern können, ist zumindest fragwürdig. Wenn Sie sich nun fragen, was Sie tun können, so raten wir Ihnen, mit Ihrem Kind frühzeitig zu sprechen, auf welche Art der Schulabschluss gefeiert werden soll. Versuchen Sie deutlich zu machen, welche Risiken öffentliche Großveranstaltungen bergen, welche Vorteile aber kleine Feiern im geschlossenen Klassenkreis haben. Denn darum sollte es doch gehen: Mit den Menschen, mit denen man über viele Jahre oft nicht nur die Schul-, sondern auch viel Freizeit verbracht hat, das Ende eines ablaufenden und den Beginn des neuen Lebensabschnittes zu feiern. Wir empfehlen: -Abschlussfeier im kleinen Kreis (Klassenverband/Stufenverband) - Geschlossene Privatveranstaltung - Vorab Erstellen einer Gästeliste - Feier nicht über Social-Media Plattfomen öffentlichen bewerben - Besprechen Sie mit Ihren Kindern die Gestaltung der Feier - Ausschank von hartem Alkohol (Spirituosen, Branntwein, Alcopops) vermeiden - Elternteile zumindest in Rufbereitschaft, falls es zu Problemen kommt - Stichpunktartige Kontrolle der Feier durch einzelne Elternteile Wir wünschen allen Abschlussklassen alles Gute auf ihrem weiteren Lebensweg und eine schöne Abschlussfeier. Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung: Jugendschutzbeauftragter Kreisverwaltung Vulkaneifel Kevin Fölling, Tel. 06592 / 933 - 258 Öffentliche Bekanntmachung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung im Sinne des § 1 (1) Landesverwaltungs-zustellungsgesetz (LVwZG) vom 2. März 2006 in Verbindung mit § 10 (1) Nr. 1 und 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 sowie § 1 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel vom 23.06.2014, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel – Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle – Mainzer Straße 25, 54550 Daun, gegen sie zustellungsbedürftige Entscheidungen getroffen hat. BetroffenePerson: KUHN, BENJAMIN Geburtsdatum: 25.11.1988 Anzahl der Schreiben: 2 Datumder Schreiben: 18.05.2022und09.06.2022 letztebekannteAnschrift: Pfälzerstraße 7, 54293 Trier Aktenzeichen: 5-34101-10-2893 Das Schriftstück kann von dem Betroffenen oder von einer durch ihn bevollmäch-tigten Person bei folgender Behörde eingesehen bzw. ausgehändigt werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel – Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle – Mainzer Straße 25, 54550 Daun (Zimmer 214). Das Dokument wird öffentlich zugestellt, wodurch Ansprüche geltend gemacht werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Kreisverwaltung Vulkaneifel Daun, 10.06.2022 ImAuftrag gez. Otten

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