Seite 10 LANDKREIS VULKANEIFEL Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG Antrag der Fa. Portlandzementwerk Wotan H. Schneider KG, Unten im Hähnchen 1, 54579 Üxheim-Ahütte, auf Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Änderung einer Anlage zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen - Errichtung -Neubau und Betrieb eines Klinkerlagers (dies beinhaltet zwei Klinkersilos mit Entstaubungsanlagen, einen Abkippbunker zur LKW Entladung sowie zugehörige Förderwege) auf dem Betriebsgelände in der Gemarkung Üxheim, Flur 14 und 13, Flurstücke 8/3 und 10/2; -6-5610- -Wotan-Neubau eines KlinkerlagersDie Fa. Portlandzementwerk Wotan H. Schneider KG beabsichtigt die Änderung einer Anlage zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen - Errichtung -Neubau und Betrieb eines Klinkerlagers (dies beinhaltet zwei Klinkersilos mit Entstaubungsanlagen, einen Abkippbunker zur LKW Entladung sowie zugehörige Förderwege) auf dem Betriebsgelände in der Gemarkung Üxheim- Ahütte. Es handelt sich um eine Anlage nach Ziffer 2.3.1.-Verfahresart G des Anhangs 1 der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV), die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedarf. Das Vorhaben ist darüber hinaus in der Anlage 1 zum UVPG in der Liste UVP pflichtiger Vorhaben unter Ziffer.2.2.2 geführt und in Spalte 2 als Vorhaben, für das eine allgemeine Vorprüfung erforderlich ist, gekennzeichnet. Hieraus ergibt sich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 1 UVPG, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Immissionsschutzbehörde prüft unter Berücksichtigung der in derAnlage 3 UVPGaufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der Immissionsschutzbehörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die überschlägige Prüfung der unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien hat ergeben, dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach Einschätzung der Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung Vulkaneifel nicht erforderlich ist, da das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich daraus, dass keine der benannten Schutzkriterien gemäß Anlage 3 unmittelbar betroffen sind. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass insbesondere keine Natura 2000-Gebiete, keine Naturschutzgebiete, keine gesetzlich geschützten Biotope oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigt bzw. berührt werden. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird außerdem im Rahmen des Genehmigungsverfahrens überprüft. Die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, gibt als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für das derzeit anhängige immissionsschutzrechtliche Verfahren nicht besteht. Die Feststellung zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Diese ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Kreisverwaltung Vulkaneifel, Daun, 20.12.2022 In Vertretung: Klaus Benz 6-5610- -Wotan-Neubau eines Klinkerlagers- Geschäftsbereichsleiter Zum Abschluss unserer "Ich müll nicht rum"-Littering-Kampagne stehen bis zum 10.02.2023 in den Bürgerbüros und Zentralen der Kreisverwaltung Vulkaneifel (Daun) und den Verbandsgemeindeverwaltungen (Daun, Kelberg, Gerolstein, Hillesheim, Jünkerath) Handysammelboxen des NABU bereit, in die Sie Ihre alten Handys und deren Zubehör einwerfen können. Für Handys werden viele wertvolle Ressourcen benötigt, deren Gewinnung häufig mit großen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden ist. Deswegen sollten sie so lange wie möglich verwendet und anschließend recycelt werden. Die Handys in den Handysammelboxen werden entweder zur Weiterverwendung aufbereitet oder die Rohstoffe werden recycelt. Der Erlös hieraus fließt in Insektenschutzprojekte des NABU. #ICHMÜLLNICHTRUM SAUBERE VULKANEIFEL HANDYSAMMELBOXEN Was kann eingeworfen werden? Alle Arten von Handys, Smartphones, Tablets & Zubehör (Netzteil, Ladekabel, Akku, Headsets In welchem Zustand müssen die Geräte sein? Das ist egal, sowohl funktionstüchtige als auch defekte Geräte können abgegeben werden Dürfen lose Akkus mitgesendet werden? Nein! Lose Akkus dürfen aus Sicherheitsgründen nicht verschickt werden. Sollte die Batteriehaltung kaputt sein, dann sichert diese bitte mit ausreichend Klebeband. Muss ich meine Daten vorher löschen? Dies ist kein Muss, im Recyclingprozess werden alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten. Zu eurem eigenen Schutz empfiehlt es sich dennoch, alle persönlichen Daten auf den Geräten zu löschen. Entfernt außerdem die SIM- und Speicherkarten. Bei Fragen können Sie sich gerne an das Klimaschutzmanagement der Kreisverwaltung Vulkaneifel wenden: 06592-933586 oder klimaschutz@vulkaneifel.de
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