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Seite 8 LANDKREIS VULKANEIFEL Öffentliche Bekanntmachung zum Zweck der öffentlichen Zustellung nach § 65 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) X in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG), § 10 Absatz 1 Nr. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und § 1 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Str. 15, 54550 Daun, gegen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat. Betroffene Person: QUYNH GIANG VU letzte bekannte Anschrift: Lissinger Straße 72, 54568 GerolsteinDatum des Schreibens: 24.11.2022 Aktenzeichen: 4-31200-010-06249 Das Schriftstück kann von der betroffenen Person oder von einer durch sie bevollmächtigten Person nach vorheriger Terminabsprache bei folgender Behörde eingesehen werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Str. 15, 54550 Daun. Das Dokument wird öffentlich zugestellt, wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt. Kreisverwaltung Vulkaneifel Daun, 05.01.2023 ImAuftrag gez. Deisen Öffentliche Bekanntmachung zum Zweck der öffentlichen Zustellung nach § 65 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) X in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG), § 10 Absatz 1 Nr. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und § 1 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Str. 15, 54550 Daun, gegen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat. Betroffene Person: KARL-HEINZ SCHULZ letzte bekannte Anschrift: Bahnhofstr. 7, 77948 Friesenheim Datum des Schreibens: 22.11.2022 Aktenzeichen: 4-31200-001-6282 Das Schriftstück kann von der betroffenen Person oder von einer durch sie bevollmächtigten Person nach vorheriger Terminabsprache bei folgender Behörde eingesehen werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Str. 15, 54550 Daun. Das Dokument wird öffentlich zugestellt, wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt. Kreisverwaltung Vulkaneifel Daun, 05.01.2023 ImAuftrag gez. Schneider Bekanntgabe gemäß § 5 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, gibt als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt, dass im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Änderung einer bestehendenAnlage zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen durch den Einsatz von Sekundärbrennstoffen mit nicht mehr als 25 % Anteil an der Gesamtfeuerungswärmeleistung im vorhandenen Drehrohrofen (max. 12-monatiger Versuchszeitraum) und Verwertung mineralischer Stoffe in der Klinkerproduktion, AntragstellerFa.PortlandzementwerkWotanH.SchneiderKGin54579Üxheim-Ahütte,aufdemBetriebsgeländeinderGemarkungAhütte, Flur 14, Flurstück Nr. 10/1, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird (Aktenzeichen 6-5610 -Änderungsgenehmigung Wotan-Ersatzbrennstoffe-BImSchG). Die gemäß § 1 Abs. 2, 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG hat ergeben, dass die Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Begründung: Das Unternehmen hatte bereits in der Vergangenheit eine Versuchsgenehmigung und eine Genehmigung für den Einsatz von Sekundärbrennstoffen mit einem Anteil von nicht mehr als 25 % Anteil an der Gesamtfeuerungswärmeleistung im vorhandenen Drehrohrofen. Diese Genehmigung ist erloschen, da seit 2015 keine Sekundärrohstoffe mehr eingesetzt wurden. Mit dieser Änderungsgenehmigung wird der Fa. Portlandzementwerk Wotan H. Schneider KG eine Versuchsgenehmigung für die bereits bestehende Ersatzbrennstoffanlage erteilt. Bei dieser Anlage handelt es sich um eine bereits bestehende Nebenanlage der bestehenden Drehrohrofenanlage zur Klinkerproduktion. Die Fa. Portlandzementwerk Wotan H. Schneider KG hat in dieser Anlage bereits in den Jahren 2003 – 2014 Brennstoffe mit Biomasseanteilen eingesetzt. Es werden keine baulichen Veränderungen an der Betriebsstätte vorgenommen. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die sich erheblich auf das Landschaftsbild oder Flora und Fauna auswirken können, sind nach überschlägiger Prüfung nicht erkennbar. Nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, insbesondere Lärm und Luft sind bei Beachtung der Nebenbestimmungen nicht zu befürchten. Die Feststellung zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Diese ist unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens und gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Kreisverwaltung Vulkaneifel, Daun, 20.12.2022 In Vertretung: Klaus Benz Geschäftsbereichsleiter

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