KW12 NEU

Infos und öffentliche Bekanntmachungen Ihrer Kreisverwaltung in der Wir Vulkaneifel Ausgabe 12/2023 WEITERES S. 2 | Stellenanzeige Kreisverwaltung, Sprechstunde Migrationsbeauftragte S. 3 | Ehrenamtskarte und Jubiläumskarte RLP S. 4 | Amt. Bekanntmachung, Medizinstipendium zu vergeben S. 5 | Landesverdienstmedaille für Ulrich Umbach, Ausbruch Geflügelpest LK Cochem-Zell S. 6 | Öffentl. Bekanntmachung S. 7 | Öffentl. Bekanntmachung S. 8 | Öffentl. Bekanntmachungen,Grundstücksverkehr S. 9 | Öffentl. Bekanntmachungen S. 10 | Öffentl. Bekanntmachungen S. 11 | Öffentl. Bekanntmachungen S. 12 | Naturerlebnistipps Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Tel. 06592/933-0; Internet: www.vulkaneifel.de; Redaktion (verantw.): Verena Bernardy, Isabel Schneider Verlag + Druck Linus Wittich KG, Föhren IMPRESSUM Gelungener Kinoabend zum Weltfrauentag in der Eifel-Film-Bühne in Hillesheim Landrätin Julia Gieseking und Gleichstellungsbeauftragte Doris Sicken stellen Kampagne „Mehr Frauen in die Kommunalpolitik“ vor Gute Laune, ein großartiger Film und viele tolle Gespräche beim Kinoabend am Weltfrauentag, zu dem traditionell die Kommunale Gleichstellungsbeauftragte Doris Sicken in die Eifel-FilmBühne nach Hillesheim eingeladen hatte. Gezeigt wurde der Film „Germany Represent – jung, weiblich, politisch“, der drei Frauen verschiedener Parteien von ihrer Kandidatur bis zum Wahlerfolg begleitet. Vorab stellten Landrätin Julia Gieseking und Gleichstellungsbeauftragte Doris Sicken die Kampagne „Mehr Frauen in die Kommunalpolitik“ vor, die mit zahlreichen Veranstaltungen im Laufe des Jahres Frauen dazu Mut machen soll, sich politisch zu engagieren und bei der Kommunalwahl 2024 aufstellen zu lassen. Die Kommunale Gleichstellungsbeauftrage Doris Sicken begrüßte das Publikum, zu dem neben zahlreichen Frauen erfreulicherweise auch einige Männer gehörten. „Leider können wir immer noch nicht wirklich von Gleichberechtigung sprechen. Daher soll heute am Internationalen Frauentag ganz besonders auf die noch immer bestehenden Ungleichheiten zwischen Mann und Frau hingewiesen werden“, so Doris Sicken bei der Begrüßung. Frauen sind nach wie vor wirtschaftlich benachteiligt, wie der „Equal Pay Day“ alljährlich aufweist. Sie arbeiten im Vergleich zu Männern 66 Tage umsonst und haben im Bundesdurchschnitt 18% weniger Lohn bei gleicher Tätigkeit, erläuterte Doris Sicken. „Mehr Frauen in die Kommunalpolitik“ – Julia Gieseking stellt Kampagne vor „Auch in den politischen Gremien sind Frauen deutlich unterrepräsentiert - obwohl sie die Hälfte der Bevölkerung ausmachen“, so Landrätin Julia Gieseking. 2024 besteht die Chance, die Karten neu zu mischen. Bei der dann anstehenden Kommunalwahl werden wichtige Weichen für die Zukunft der Region gestellt. Im Landkreis Vulkaneifel liegt der Frauenanteil im Kreistag aktuell bei 30 %, in den Gemeinderäten bei 13 % und nur jedes 10. Amt des Ortsbürgermeisters wird von einer Frau ausgeübt. „Das wollen wir 2024 ändern“, so Julia Gieseking entschlossen. „Wir sind davon überzeugt, dass in den Räten Menschen sitzen sollten, die alle Teile der Bevölkerung repräsentieren: Junge und Alte, Handwerker und Akademiker, Alteingesessene und Menschen mit Migrationshintergrund. Und natürlich auch Frauen! Wir sind davon überzeugt: Nur so kommt man zu guten Entscheidungen!“ Mit einer Veranstaltungsreihe unter dem Motto „Mehr Frauen in MEHR IN DIE KOMMUNALPOLITIK! Frauen Alle Informationen zum Programm der Kampagne finden Sie in den kommenden Wochen hier und auf unseren Social Media-Kanälen.

Seite 2 LANDKREIS VULKANEIFEL die Kommunalpolitik“ sollen Frauen im Landkreis Vulkaneifel dazu ermutigt werden, sich politisch zu engagieren. Den Auftakt bildet eine Social-Media Kampagne unter dem Leitsatz „Warum mache ich Politik“ – Statements von politisch aktiven Frauen aus dem Landkreis Vulkaneifel, die ab Ende April starten wird. Daran schließen sich zahlreiche Veranstaltungen an. Neben einer moderierten Podiumsdiskussion mit Frauen aus allen Fraktionen des Kreistages sind Workshops, Impulsvorträge und ein Stammtisch für interessierte Frauen geplant. Darüber hinaus hat sich der Landkreis Vulkaneifel bei der Europäischen Akademie für Frauen in Politik und Wirtschaft beim Aktionsprogramm „Kommune. Frauen in die Politik!“ beworben. Film greift Thematik der geplanten Kampagne auf Passend zur Kampagne „Mehr Frauen in die Kommunalpolitik“ wurde auch der diesjährige Film zum Weltfrauentag ausgewählt. In „Germany Represent – jung, weiblich, politisch“ werden drei Frauen verschiedener Parteien von ihrer Kandidatur bis zum Wahlerfolg begleitet. Eine der drei Frauen: Nyke Slawik- Erste Trans-Frau im deutschen Bundestag. Die drei Frauen verbindet eines: Trotz Hassbotschaften und Rassismus verteidigen sie ihr scheinbar unerschöpfliches Engagement. Im Anschluss an den Film klang der Abend bei Knabbereien, guten und interessanten Gesprächen über den Film sowie die geplante Kampagne aus. Hintergrundinfo zum Weltfrauentag Bereits seit mehr als 100 Jahren wird am 08. März weltweit auf Frauenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und bestehende Diskriminierungen aufmerksam gemacht. Der traditionelle Kinoabend anlässlich des Weltfrauentages in der Eifel-Film-Bühne Hillesheim fand erstmals 1997 statt. SPRECHSTUNDE der Migrations- und Integrationsbeauftragten Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun Raum 106 (1. OG) Jeden Donnerstag, 10:00 - 13:00 Uhr SCHULSEKRETÄR* für das Schulsekretariat des Geschwister-Scholl-Gymnasiums in Daun DIE KREISVERWALTUNG VULKANEIFEL SUCHT SIE! 300 MITARBEITER:INNEN - 1 TEAM GEMEINSAM FÜR DIE VULKANEIFEL per E-Mail an karriere@vulkaneifel.de vollständige Stellenanzeige unter www.vulkaneifel.de Bewerbung bis zum 31.03.2023 *Der Mensch zählt, nicht das Geschlecht!

Seite 3 LANDKREIS VULKANEIFEL Die landesweite Ehrenamtskarte und Jubiläumskarte Rheinland-Pfalz Auch der Landkreis Vulkaneifel nimmt teil - Anträge können bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel gestellt werden Rund 1,5 Millionen Rheinland-Pfälzer engagieren sich ehrenamtlich. Was wäre unsere Gesellschaft ohne die vielen Ehrenamtler, die sich in ganz unterschiedlichen Bereichen engagieren. Das Ehrenamt ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft. Als Zeichen der Anerkennung und der Wertschätzung dieses wichtigen Engagements hat das Land Rheinland-Pfalz die Ehrenamtskarte eingeführt. Seit 2020 ist auch der Landkreis Vulkaneifel mit dabei. Mit der Karte erhalten Ehrenamtliche diverse Vergünstigungen in ganz RheinlandPfalz, die das Land, die teilnehmenden Kommunen oder private Partner zur Verfügung stellen. Die Karte ist zwei Jahre gültig und kann danach erneut beantragt werden. Sie ist für Ehrenamtliche kostenlos. Wer kann die Karte beantragen? Die Ehrenamtskarte Rheinland-Pfalz kann beantragen, wer mindestens 14 Jahre alt ist und sich seit einem Jahr durchschnittlich fünf Stunden pro Woche beziehungsweise 250 Stunden im Jahr ehrenamtlich engagiert. Die freiwillige Tätigkeit kann auch bei unterschiedlichen Trägern erfolgen. Wichtig ist, dass für das ehrenamtliche Engagement kein Entgelt und keine sonstige Entschädigung gezahlt wird, die höher ist, als die tatsächlich angefallenen Auslagen für Telefon, Büro- und Arbeitsmaterialien, Fahrten, Reisen und Ähnliches. Durch die Ehrenamtskarte werden zum Beispiel Einsätze anerkannt als Übungsleiter in Sport und Kultur, im Besuchsdienst von Krankenhäusern, bei der Telefonseelsorge, in Vereinen, Verbänden, Kirchen, Stiftungen, Initiativen, Freiwilligendiensten wie dem Malteser Hilfsdienst oder als Leiter einer Selbsthilfegruppe. Wie kann ich die Karte beantragen? Die Ehrenamtskarte wird mit einem Formular, welches unter www.vulkaneifel. de zum Download bereit steht, bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel beantragt. Wichtig ist, dass der Verein oder die Organisation ausfüllt, seit wann und mit wie vielen Stunden der/die Ehrenamtlich/e tätig ist. Die ausgefüllten und vom Verein/der Organisation bestätigten Formblätter werden dann bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel eingereicht, geprüft und an die Staatskanzlei weitergeleitet, die die Ehrenamtskarten ausstellt und an die Kreisverwaltung sendet. Die Ehrenamtskarte muss immer von der ehrenamtlich tätigen Person selbst beantragt werden. Eine Beantragung für Dritte ist nicht möglich. Für Vereine und Organisationen besteht die Möglichkeit, für ihre Mitglieder einen Sammelantrag zu stellen. Die hierfür erforderlichen Formulare können unter leitstel-le@ stk.rlp.de angefordert werden. Welche Angebote bietet die Ehrenamtskarte? Die Ehrenamtskarte ermöglicht verbilligte Eintritte in Museen, zu Kulturveranstaltungen oder in Schwimmbäder. Alle Vergünstigungsangebote finden Sie unter ehrenamts-karte.rlp.de. Einrichtungen und Unternehmen, die die landesweite Ehrenamtskarte mit Vergünstigungen unterstützen, sind an einem MitmachAufkleber zu erkennen. Vergünstigungen im Landkreis Vulkaneifel Folgende Vergünstigungen werden Inhaberinnen und Inhabern der Ehrenamtskarte im Landkreis Vulkaneifel angeboten: • Eifel-Vulkanmuseum: freier Eintritt • Kreisbibliothek Vulkaneifel: kostenfreie Nutzung auch der Onleihe RLP • Erlöserkirche und Villa Sarabodis: freier Eintritt; kostenlose Führung • Kletterfelsen „Hustley“: kostenfreie Klettererlaubnis • VHS-Gerolstein: 30% Ermäßigung auf Kursgebühren (max. 20 €) • Kulturangebote der Verbandsgemeinde Gerolstein, VHS und Touristik GmbH Gerolsteiner Land: bis zu 50 % Ermäßigung auf den Eintrittspreis • Hallen- und Freibad Gerolstein: freier Eintritt • Hallenbad Jünkerath: freier Eintritt • Laurentiusbad Daun: freier Eintritt • Freibad Gemündener Maar: freier Eintritt • Freibad Schalkenmehrener Maar: freier Eintritt • Freibad Pulvermaar: freier Eintritt • Freibad Kelberg: freier Eintritt • Nostalgikum Uersfeld: 50 % Ermäßigung auf den Eintrittspreis • Erlebnisschwimmbad Center Parc Eifel: 50 % Ermäßigung auf den Eintrittspreis Mit der Ehrenamts- und Jubiläumskarte können neben den Vergünstigungen im Landkreis Vulkaneifel auch die landesweiten Vergünstigungen im gesamten Land Rheinland-Pfalz in Anspruch genommen werden. Eine detaillierte Übersicht finden Sie auf der Internetseite www.wir-tun-was.de. Die Antragsformulare zur Beantragung der Karten finden Sie unter www.vulkaneifel.de. Wer beantwortet Fragen? Für Fragen rund um die Ehrenamtskarte können Sie sich gerne an die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Jessica Conrad, Tel.: 06592/933-241, E-Mail: jessica.conrad@vulkaneifel.de wenden. Unter www.wir-tun-was.de sind zudem viele allgemeine Informationen zur Ehrenamtskarte Rheinland-Pfalz zu finden. Jubiläumskarte Rheinland-Pfalz Die Jubiläumskarte ist eine besondere Ergänzung der Ehrenamtskarte für langjährig Engagierte, die sich seit mindestens 25 Jahren ehrenamtlich engagieren. Das Engagement kann kontinuierlich in einer Organisation oder auch in verschiedenen Tätigkeitsbereichen erfolgt sein. Die übrigen Vergabekriterien, d.h. die geforderte Anzahl von fünf Stunden wöchentlicher bzw. 250 Stunden jährlicher ehrenamtlicher Tätigkeit, entfallen. Auch langjährig Engagierte, die sich aufgrund ihres Alters oder ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr engagieren, können die Karte erhalten. Mit der Jubiläumskarte können dieselben Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, die die landesweite Ehrenamtskarte bietet. Die Karte besitzt nach ihrer Ausstellung eine lebenslängliche Gültigkeit.

Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL Am Montag, 27.03.2023 findet um 17:00 Uhr im Sitzungssaal der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Strasse 25, 54550 Daun eine öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses mit folgender Tagesordnung statt. I. Öffentliche Sitzung 1. Einwohnerfragestunde 2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 21.11.2022 3. Anpassung der Richtlinien des Landkreises Vulkaneifel über die Gewährung von Kreiszuschüssen zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe 4. Familienbildung im Netzwerk - Vorstellung der Arbeit des DRKJugendhilfeplanung - Schulsozialarbeit in Grundschulen 5. Finanzierung des Angebots der Lebensberatungsstelle Gerolstein: „Gruppe für Kinder psychisch kranker Eltern“ 6. Tätigkeitsbericht Kreisjugendpflege 7. Sachstandsbericht Jugendhilfeplanung zur Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes 8. Konzeptionelle Leitlinien zur Schulsozialarbeit im Landkreis Vulkaneifel 9. Investitionen für den Umbau der kommunalen Kindertagesstätte „Rappelkiste“ in Kalenborn-Scheuern sowie der Anschaffung von Ausstattungsgegenständen - gem. § 80 Sozialgesetzbuch VIII i.V.m. § 27 Abs. 2 KiTaG i.V.m. Nr. II.2 der Richtlinie des Landkreises Vulkaneifel über die Gewährung von Kreiszuschüssen zur Förderung der Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe 10. Investitionen für den Umbau der kommunalen Kindertagesstätte „Kunterbunt“ in Hillesheim sowie der Anschaffung von Ausstattungsgegenständen - gem. § 80 Sozialgesetzbuch VIII i.V.m. § 27 Abs. 2 KiTaG i.V.m. Nr. II.1 der Richtlinie des LK Vulkaneifel über die Gewährung von Kreiszuschüssen zur Förderung der Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe 11. Verschiedenes Kreisverwaltung Vulkaneifel 54550 Daun, 15.03.2023 gez.: Petra Schmidt, Vorsitzende Der Landkreis Vulkaneifel fördert auch in 2023 Medizinstudierende und vergibt zum Sommersemester ein Stipendium für das Studium der Humanmedizin. ein nicht rückzahlbares Teilstipendium von bis zu 500 € monatlich über eine Laufzeit von bis zu 12 Semestern die Möglichkeit, sich durch finanzielle Unterstützung des Landkreises voll und ganz auf das Medizinstudium konzentrieren zu können die Möglichkeit, die Vorzüge des ländlichen Raumes und die hohe Lebensqualität in der Vulkaneifel während der Tätigkeit als Medizinerin/Mediziner kennenzulernen Weitere Infos: www.vulkaneifel.de/aktuelles MEDIZINSTIPENDIUM ZU VERGEBEN! Wir bieten u.a.: JETZT NOCH BIS 01.04.2023 BEWERBEN! AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL Tierseuchenrechtliche Verfügung des Landesuntersuchungsamtes zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI/Geflügelpest) Aufgrund • der Art. 60 - 71 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. EU L 84 S. 1, ABl. 2017 L 57 S. 65, ber. 2020 ABl. EU L 84 S. 24, ber. ABl. EU 2021 L 48 S. 3), • der Artt. 11 - 67 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2020/687 der Kommission vom 17.12.2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. EU L 174 vom 03.06.2020 S.64), • der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1882 der Kommission vom 03.12.2018, • des §§ 4, 32 Abs. 2 Nr. 4 und 37 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 21.11.2018 (BGBI. i S. 1938), • der §§ 18 - 33 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) vom 15.10.2018 (BGBl. I S. 1665, 2664), Ausbruch der Geflügelpest im Landkreis Cochem-Zell Auch Gebiete des Landkreises Vulkaneifel liegen in der Überwachungszone Am 16.03.2023 wurde in einem Geflügelbestand in 56759 Kaisersesch der Ausbruch der aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt. Um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, wurden vom Landesuntersuchungsamt und den betroffenen Landkreisen verschiedene Schutzmaßnahmen eingeleitet. So wurde eine Schutz- und eine Überwachungszone um den Seuchenbetrieb gelegt, die mit in Kraft treten der Allgemeinverfügung des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz wirksam ist. Folgende Gemeinden in unserem Landkreis werden hiervon betroffen sein: Arbach, Höchstberg, Kaperich, Kötterichen, Lirstal, Oberelz, Retterath, Uersfeld Nähere Informationen erhalten Sie beim Veterinäramt Vulkaneifel: Telefonnummer. 06592/933-353 bzw. auf unserer Homepage www.vulkaneifel.de Landesverdienstmedaille für Kreisjagdmeister Ulrich Umbach Aus der Hand des Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Thomas Linnertz, konnte Ulrich Umbach die Verdienstmedaille des Landes Rheinland-Pfalz in Empfang nehmen. Der 72-Jährige Kreisjagdmeister erhielt die Auszeichnung vergangene Woche in Trier, in Anerkennung seines langjährigen Engagements im Bereich der Jagd sowie im Gemeinderat der Verbandsgemeinde Kelberg. „Sie demonstrieren wie wichtig und unverzichtbar das Engagement für die Natur, den Tierschutz und letztlich auch für das jagdliche Brauchtum ist. So ist es mir eine besondere Freude, Ihnen heute als Anerkennung, gleichsam als Dank der Gesellschaft namens der Ministerpräsidentin Malu Dreyer, die Verdienstmedaille des Landes Rheinland-Pfalz zu überreichen,“ betonte ADD-Präsident Thomas Linnertz als er Ulrich Um-bach die Verdienstmedaille ans Revers heftete. Ulrich Umbach aus Kelberg wurde 1994 zum Kreisjagdmeister des Landkreises Vulkaneifel gewählt, nachdem er bereits mehrere Jahre vorher das Amt des stellvertretenden Kreisjagdmeisters wahrnahm. Als Kreisjagdmeister wurde er fünfmal in Folge wiedergewählt und übt diese Funktion nach wie vor aus. Zudem ist der Geehrte Vorsitzender des Kreisjagdbeirates sowie des Jägerprüfungsausschusses. Daneben hat er fünf Rotwildhegegemeinschaften aufgebaut, war von 1978 bis 1994 Leiter des Hegerings Kelberg und ist seit 2013 als Geschäftsführer der Rotwild-Hegegemeinschaft Kelberg-Uersfeld tätig. Im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V. (LJV) gehörte der 72-Jährige der Trophäenbewertungskommission an und war Mitglied des LJV-Schalenwildausschusses. Auch ist der Ausgezeichnete seit vier Jahrzehnten als anerkannter Schweißhundeführer tätig, bildet die Führer aus und hat über die Jahre rund 7.000 sogenannte Nachsuchen durchgeführt. Bei Nachsuchen werden kranke, angeschossenen oder schwerverletzte Tiere gesucht, um deren Leid zu verkürzen. Neben seinen Aktivitäten im Bereich der Jagd war Ulrich Umbach von 1984 bis 1998 als Mitglied im Gemeinderat der Verbandsgemeine Kelberg tätig. Dem Dank für sein Engagement sowie den Glückwünschen schlossen sich der 1. Kreisbeigeordnete Alois Manstein, Verbandsbürgermeister Johannes Saxler sowie Ortsbürgermeister Wilhelm Jonas an. Ortsbürgermeister Wilhelm Jonas, Kreisbeigeordneter Alois Mannstein, Eheleute Gabriele und Ulrich Umbach, ADD-Präsident Thomas Linnertz und Verbandsbürgermeister Johannes Saxler (Foto: ADD Trier)

Seite 6 LANDKREIS VULKANEIFEL • § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 26.05.2020 (BGBl. I S.1170), • der Verordnung EU 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 zu Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), • des § 1 Abs. 5 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) v. 24.06.1986 (GVBl. 1986, 174), zuletzt geändert durch Art. 36 des Gesetzes v. 28.09.2010 (GVBl. S. 280), • des § 41 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes v. 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), • des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBl. 1976, 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487), • des § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.7.2022 (BGBL. I S. 1325), erlässt das Landesuntersuchungsamt folgende tierseuchenrechtliche Verfügung Es werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt: 1. Am 16.03.2023 wurde durch das Veterinäramt des Landkreises Cochem-Zell der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza in der Ortsgemeinde Kaisersesch amtlich festgestellt. 2. Um den Seuchenbestand wurde eine Schutzzone mit einem Radius von drei Kilometern festgelegt. Im Landkreis CochemZell werden folgende Ortsgemeinden zur Schutzzone erklärt: Düngenheim, Eulgem, Gamlen, Hambuch, Illerich, Kaisersesch, Landkern, Masburg, Urmersbach und Zettingen. Die Karte mit der Schutzzone kann auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes unter www.lua.rlp.de eingesehen werden. 3. Um den Seuchenbestand wurde eine Überwachungszone mit einem Radius von zehn Kilometern festgelegt und erstreckt sich auf Gebiete des Landkreises Cochem-Zell, des Landkreises Mayen-Koblenz und des Landkreises Vulkaneifel. Im Landkreis Cochem-Zell werden folgende Ortsgemeinden und Ortsgemeindeteile zur Überwachungszone erklärt: Alflen, Binningen, Brachtendorf, Brieden, Brohl, Büchel, Cochem, Dünfus, Eppenberg, Faid, Forst (Eifel), Gevenich, Greimersburg, Hauroth, Kaifenheim, Kail, Kalenborn, Klotten, Laubach, Leienkaul, Möntenich, Müllenbach, Pommern, Roes, Treis-Karden (nördlich der Mosel und nördlich von Allmesch), Ulmen (östlich des Endertbaches), Valwig und Wirfus. Im Landkreis Mayen-Koblenz werden folgende Ortsgemeinden zur Überwachungszone erklärt: Alzheim, Anschau, Bermel, Ditscheid, Gering, Kehrig, Kollig, Monreal, Reudelsterz, Weiler. Im Landkreis Vulkaneifel werden folgende Ortsgemeinden zur Überwachungszone erklärt: Arbach, Höchstberg, Kaperich, Kötterichen, Lirstal, Oberelz, Retterath, Uersfeld. Die Karte mit der Überwachungszone kann auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes eingesehen werden. 4. Gleichzeitig werden die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die Schutz- und die Überwachungszone angeordnet: a) Anzeigepflicht: Tierhaltende Betriebe haben dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen. (Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. § 21 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 GeflPestSchV) b) Aufstallungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel (Aves) von freilebenden Vögeln abzusondern. Gehaltene Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. Netze und Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögel nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen. (Art. 25 Abs. 1 a) und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687 i.V.m. Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. § 21 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 GeflPestSchV) c) Alle Betriebe, die Vögel in der Schutzzone halten und alle Betriebe in der Überwachungszone mit > 1000 in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, werden baldmöglichst mindestens einmal von amtlichen Tierärzten aufgesucht. (Art. 26 (1); Art. 41, i.V.m. Art. 55 (1) b) VO (EU) Nr. 2020/687) d) Eigenüberwachung: Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind. Geflügelhalter haben je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere in das Bestandsregister nach § 2 Abs. 2 der Gefügelpest- Verordnung einzutragen. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand Verluste von mehr als 2 %, bzw. mindestens 3 Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren, auf oder ist ein Rückgang der Legeleistung und Gewichtszunahme festzustellen, ist dies dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen. (Art. 25 Abs. 1 b) und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687) e) Schadnagerbekämpfung: Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen. (Art. 25 Abs. 1 c) und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687) f) Verbringungsverbot: Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden: Vögel, Eier, sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen. (Art. 27 Abs. 1 bis Abs. 4 und Art. 42 VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art.

Seite 7 LANDKREIS VULKANEIFEL 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 1 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 GeflPestSchV) Ausgenommen hiervon sind • Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687, das sind insbesondere Fleisch und Eier, die in bestimmter Weise behandelt wurden. Einzelheiten können beim zuständigen Veterinäramt erfragt werden. • Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die einer Behandlung nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden, das sind bestimmte Wärmebehandlungsverfahren. • Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche gewonnen oder erzeugt wurden. • Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden. • Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse g) Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondere gelten folgende Maßnahmen: • Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern. • Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen. Das Schuhwerk ist vor und nach Betreten des Stalles/ Standortes zu reinigen und zu desinfizieren. Hierzu sind die auf der Webseite des DVG unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten Desinfektionsmittel zu verwenden. • Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. • Nach jeder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren. • Betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren. • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren. • Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren. • Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten. h) Aufzeichnungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zu zur Tierhaltung hatten. (Art. 25 Abs. 1 f) und Abs. 2 und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687) i) Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) Nr. 1069/2009 bei folgendem beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen: SecAnim Südwest GmbH, Am Orschbach 2, 54518 Rivenich Tel.: +49 6508 9143 00, Fax: +49 6508 9143 32 j) Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen. (Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. § 21 Abs. 6 Nr. 4 und § 27 Abs. 4 Nr. 3 GeflPestSchV) k) Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. (Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. § 21 Abs. 6 Nr. 6 und § 27 Abs. 4 Nr. 4 GeflPestSchV) l) Transport: Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögel befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. (Art. 71 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 21 Abs. 6 Nr. 7 und § 27 Abs. 4 Nr.5 GeflPestSchV) 5. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 bis 4 wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO angeordnet. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz, Referat 23, Mainzer Straße 112, 56068 Koblenz schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. 56068 Koblenz, den 17.03.2023 Landesuntersuchungsamt, in Vertretung gez. Dr. Manuel Rebelo Hinweise 1. Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des LVwVfG am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. 2. Die tierseuchenrechtliche Verfügung kann auf den Internetseiten des Landesuntersuchungsamtes (https://lua.rlp.de) und der betroffenen Kreisverwaltungen eingesehen werden.

Seite 8 LANDKREIS VULKANEIFEL Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Auel (Amtsgericht Prüm): Blatt 385: Flur 1 Nr. 154 – Landwirtschaftsfläche – In der Bammerwies – 15.180 m² Flur 1 Nr. 173/2 – Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche – Zum Killenberg 8 – 3.149 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des Grundstücks interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden.. Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Birresborn (Amtsgericht Daun): Blatt 1298: Flur 39 Nr. 122 – Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Wasserfläche - Kyllwiese – 5.158 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des Grundstücks interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden.. Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Birresborn (Amtsgericht Daun): Blatt 2181: Flur 30 Nr. 58 – Landwirtschaftsfläche – Im Tabakswieschen – 1688 m² Flur 30 Nr. 60 – Waldfläche – In Bockelsdell – 12831 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des Grundstücks interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden.. Öffentliche Bekanntmachung zum Zweck der öffentlichen Zustellung nach § 65 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) X in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG), § 10 Absatz 1 Nr. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und § 1 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Str. 15, 54550 Daun, gegen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat. Betroffene Person: LIENKÄMPER, MICHAEL letzte bekannte Anschrift: Postfach 1103 Datum des Schreibens: 01.03.2023 Aktenzeichen: 4-31200-NEU Das Schriftstück kann von der betroffenen Person oder von einer durch sie bevollmächtigten Person nach vorheriger Terminabsprache bei folgender Behörde eingesehen werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Str. 15, 54550 Daun. Das Dokument wird öffentlich zugestellt, wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt. Kreisverwaltung Vulkaneifel Daun, 17.03.2023 Im Auftrag gez. Deisen Öffentliche Bekanntmachung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung im Sinne des § 1 (1) Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) vom 2. März 2006 in Verbindung mit § 10 (1) Nr. 1 und 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 sowie § 1 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel vom 23. Juni 2014, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, KFZ-Zulassungsbehörde, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, gegen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat. Betroffene Person: ERBEN DES VAN ECK, WILLEM JOHANNES letzte bekannte Anschrift: Im Kefferbach 13, 54584 Jünkerath Datum des Schreibens: 10.01.2023 Aktenzeichen: 1/KFZ/DAU-WE 949 Das Schriftstück kann von dem Betroffenen oder von einer durch ihn bevollmächtigten Person bei fol-gender Behörde eingesehen werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun (Zimmer 006). Das Dokument wird öffentlich zugestellt, wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt. Kreisverwaltung Vulkaneifel Daun, 17.03.2023 Im Auftrag gez. Zender

Seite 9 LANDKREIS VULKANEIFEL Kommunale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Falle des Verdachts bzw. Ausbruchs anzeigenpflichtiger Tierseuchen und die Einrichtung eines Tierseuchenkrisenzentrums im Tierseuchenverbund Eifel Der LANDKREIS BERNKASTEL-WITTLICH, vertreten durch den Landrat Herrn Gregor Eibes; der LANDKREIS TRIER-SAARBURG, vertreten durch den Landrat Herrn Stefan Metzdorf der EIFELKREIS BITBURG-PRÜM, vertreten durch den Landrat Herrn Andreas Kruppert der VULKANEIFELKREIS, vertreten durch die Landrätin Julia Gieseking treffen nachfolgende Vereinbarung: PRÄAMBEL Anzeigepflichtige Tierseuchen, insbesondere die Schweinepest (ASP oder KSP); die Maul- und Klauenseuche und die Geflügelpest sind hochinfektiöse Tierkrankheiten, welche sich durch den welt- und europaweiten Handel mit Lebendvieh, Fleisch und Lebensmitteln, aber auch durch Personen im Reiseverkehr in rasanter Geschwindigkeit über weite Distanzen ausbreiten können. Die Bekämpfungsstrategien der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung dieser Tierseuchen haben zum Ziel, eine Ausbreitung von Tierseuchen in den Mitgliedstaaten oder über die Verschleppung in andere Mitgliedstaaten zu verhindern. Bei Auftreten anzeigenpflichtiger Tierseuchen sind von den Kreisverwaltungen unverzüglich umfassende Maßnahmen durchzuführen, die neben dem konsequenten Ausräumen des Seuchenherdes weitreichende Sperr- und Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten nach sich ziehen. Nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vollzogene, tierseuchenrechtliche Bekämpfungsvorgaben können zu einer Verbreitung des Seuchengeschehens führen. Die Kommission der EU wird in solchen Fällen zum Schutz anderer Mitgliedstaaten restriktive Entscheidungen zu Lasten der Volkswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland erlassen. Im Wissen um diese Verantwortung und die Notwendigkeit, im Krisenfall unverzüglich und in erheblichem Umfang personelle, sachliche und logistische Ressourcen aktivieren zu müssen, treffen die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, Eifelkreis Bitburg-Prüm und der Vulkaneifelkreis nachfolgende kommunale Vereinbarung. Diese regelt • die Einrichtung eines Krisenzentrums, • gemeinsame Beschaffungen und vertragliche Verpflichtungen als Vorsorgemaßnahmen • die Erreichbarkeiten in Zeiten erhöhter Seuchengefahr • die gegenseitige Unterstützung und • Vorbehaltlich eventueller Ansprüche der Gebietskörperschaften an die Dritte – die Kostentragung § 1 Gegenstand der Zweckvereinbarung Die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, Eifelkreis Bitburg-Prüm und den Vulkaneifelkreis (nachfolgend: Beteiligte) bilden für den Fall des amtlichen Verdachtes bzw. der amtlichen Feststellung des Ausbruchs einer Tierseuche (Krisenfall) nach der VO (EU) 2016/429 „Tiergesundheitsrecht“ ein gemeinsames Tierseuchenkrisenzentrum (TSKZ). Das gemeinsame Tierseuchenkrisenzentrum kann auch bei weiteren Ereignissen mit erheblicher veterinärrechtlicher Bedeutung aktiviert werden. Hierzu gehören auch Maßnahmen der Beteiligten zur gemeinsamen Früherkennung und Vorsorgemaßnahmen für den Krisenfall. § 2 Einrichtung eines Tierseuchenkrisenzentrums (TSKZ) Die Beteiligten Gebietskörperschaften richten ein gemeinsames Tierseuchenkrisenzentrum (TSKZ) ein. Zuständig für die Einrichtung des TSKZ ist der Landkreis, in welchem der Krisenfall zuerst auftritt (federführender Landkreis). Der federführende Landkreis stellt hierfür die notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und sonstigen Arbeitshilfen, die für den Betrieb des TSKZ erforderlich sind, zur Verfügung. Die Leitung des TSKZ obliegt dem Landrat bzw. der Landrätin der Kreisverwaltung, in welcher das aktuelle Tierseuchengeschehen erstmals festgestellt wurde. Für den Fall, dass das Seuchengeschehen das Gebiet eines oder mehrerer Beteiligter betrifft, kann die Leitung einvernehmlich geändert oder erweitert werden. Die Leitung des TSKZ beruft den Krisenstab ein. Sofern der Krisenfall das Gebiet anderer Beteiligter betrifft, sind Vertreter der betroffenen Beteiligten in den Krisenstab zu berufen. Die fachliche Leitung übernimmt die Leiterin oder der Leiter des Veterinäramtes des federführenden Landkreises. Für den Fall, dass sich das Seuchengeschehen von dem ursprünglich betroffenen Landkreis in einen oder mehrere Nachbarlandkreise des Verbundes ausweitet oder verlagert, bleibt das bereits eingerichtete TSKZ bestehen. Der Krisenstab wird entsprechend erweitert. Einvernehmlich können Sitz und Leitung des TSKZ geändert werden § 3 Krisenfall, Zuständigkeiten Beim Eintritt eines Falls nach § 1 der Vereinbarung obliegen die notwendigen Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung der Leitung des TSKZ. Die Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen und Anordnungen des federführenden Landkreises im Krisenfall umzusetzen. Die übrigen gesetzlichen Zuständigkeiten der Landkreise bleiben unberührt. § 4 Gegenseitige Unterstützung Bei der Einrichtung und für die Dauer der Aktivierung des TSKZ wird der federführende Landkreis auf Anforderung des Leiters des TSKZ durch die Beteiligten personell und in sächlicher Hinsicht unter Berücksichtigung des jeweiligen Notbetriebes der Verwaltungen unterstützt. Der personelle und sächliche Bedarf wird durch den Leiter des TSKZ festgestellt. Die personelle Hilfsleistung kann durch (Teil-)Abordnung von Personal nach § 28 LBG oder nach § 4 TVöD oder in Amtshilfe erfolgen. Während der Abordnung unterstehen die Beamten und Beschäftigten in fachlicher Hinsicht der Weisung des Leiters des TSKZ. Die sächliche Unterstützung erfolgt durch Zurverfügungstellung von bei den Beteiligten vorrätig gehaltenen Materialien

Seite 10 LANDKREIS VULKANEIFEL (Verbrauchsgegenständen) und Geräten (Gebrauchsgegenständen), die bei Bedarf angefordert werden können. § 5 Vorbereitung Die Beteiligten treffen alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen, um im Krisenfall das TSKZ im Sinne der Anforderung bundesweiten Tierseuchenbekämpfungshandbuch unverzüglich und funktionsfähig nach einheitlichem Standard (wird durch die ständige Arbeitsgruppe nach § 8 festgelegt) einrichten zu können. Die Beteiligten erstellen spezifische Organigramme, Alarmierungs- und Ablaufpläne, stimmen diese ab und tauschen diese aus. Die Beteiligten verpflichten sich, die zur Bekämpfung gefährlicher Tierseuchen notwendigen Daten auf der Basis ihrer eigenen Systeme so zu erfassen, aufzubereiten, zu aktualisieren, zu optimieren und aufeinander abzustimmen, dass sie im Krisenfall kurzfristig gemeinsam und EDV-gestützt genutzt werden können. Die Beteiligten verpflichten sich Verbrauchs- und Gebrauchsmittel vorrätig zu halten. Über Art und Umfang verständigen sich die Beteiligten in Anlehnung an die Liste der Bundes Task-Force bzw. Rahmenplan Afrikanische Schweinepest Rheinland-Pfalz. Die Beteiligten tauschen Materiallisten regelmäßig untereinander aus. § 6 Bereitschaft Im Hinblick darauf, dass die jederzeitige Erreichbarkeit der Amtstierärztinnen/Amtstierärzte und amtlichen Tierärztinnen/Tierärzte sowie im Krisenfall beteiligte Verwaltungskräfte eine Grundvoraussetzung der effektiven Tierseuchenbekämpfung darstellt, richten die Beteiligten eine Erreichbarkeit auch außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeiten ein. § 7 Kostenregelung, Schadensregelung Die Beamten und Beschäftigten erhalten ihre Dienstbezüge/Entgelte während der Zeit der Abordnung weiter von ihrer Anstellungsbehörde; eine Erstattung erfolgt nicht. Die Gewährung von Beihilfen und die Unfallfürsorge gem. § 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz erfolgt weiter durch die Anstellungsbehörden. Entsprechendes gilt für die Gewährung von Reisekosten, Trennungsgeld und den Ersatz von Sachschäden gem. § 70 LBG. Eine Erstattung von Reisekosten, Trennungsgeld und der Ersatz von Sachschäden unter den Beteiligten erfolgt nicht. Ein Ersatz bzw. eine Erstattung für angefordertes Verbrauchsmaterial findet nicht statt. Soweit angeforderte Geräte in einem Wert von über 400 € beschädigt oder zerstört werden, sind diese durch die Beteiligten zu ersetzen, in deren Gebiet es zum Schaden kam. Alle anderen im Krisenfall anfallenden Kosten werden zwischen den Beteiligten im Einzelfall nach Beendigung der Krise anteilig aufgeteilt. Die Bestimmungen des Landestierseuchengesetzes Rheinland-Pfalz insbesondere die §§ 4 und 14 bleiben unberührt. § 8 Weiterentwicklung und Übungen Zur Umsetzung und Weiterentwicklung des gemeinsamen TSKZ tagt eine ständige Arbeitsgruppe unter der Leitung eines gemeinsam festgelegten Landkreises mindestens einmal jährlich. Regelmäßig wird eine gemeinsame Tierseuchenübung durchgeführt § 9 Inkrafttreten, Kündigung und Auflösung Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die Beteiligten in Kraft. Sie gilt auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Sobald mehr als zwei Beteiligte kündigen, wird die Zweckvereinbarung aufgelöst. Mit der Kündigung entfällt die Übertragung der Zuständigkeit nach § 3 von oder auf den Beteiligten, der gekündigt hat. Bei einer Auflösung entfallen alle Übertragungen der Zuständigkeit. Eine Kündigung oder Auflösung ist erst nach Beendigung eines jeweils aktuell bestehenden Krisenfalls möglich. Wittlich, den 20.12.2022 Trier, den 13.01.2023 Landrat Gregor Eibes Landrat Stefan Metzdorf Landkreis Bernkastel-Wittlich Landkreis Trier-Saarburg Daun, den 03.01.2023 Bitburg, den 10.01.2023 Landrätin Frau Julia Gieseking Landrat Andreas Kruppert Vulkaneifelkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm Amtliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Trier (Zweckverband A.R.T.): Der Jahresabschluss des Zweckverbandes A.R.T. für das Geschäftsjahr 2021 wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH, Koblenz, geprüft. Der Jahresabschluss erhielt den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. 1. Feststellung des Jahresabschlusses 2021 a. Der Jahresabschluss 2021 wird in Aktiva und Passiva auf 202.092.638,35 Euro festgestellt. b. Der Jahresverlust des Gesamtbetriebes in Höhe von 88.334,24 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. 2. Entlastung der Verbandsleitung Dem Verbandsvorsteher und dem Verbandsdirektor werden für das Wirtschaftsjahr 2021 Entlastung erteilt. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 liegt vom 27. März 2023 bis zum 04. April 2023 zu den üblichen Bürozeiten im Dienstzimmer 113, Metternichstraße 33 in Trier, zur Einsicht öffentlich aus. Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier, Metternichstraße 33, 54290 Trier , Trier, 03.03.2023

Seite 11 LANDKREIS VULKANEIFEL vom 25.03. bis 31.03.2023 Natur erlebnis tipps Sa 25.03.2023 um 11:00 Uhr • Dauer ca. 4h Krimi-Wander-Tour: „Berndorf´s Krimiwelt“ Auf Spurensuche zu den Schauplätzen der Eifel-Krimis: Die Eifel – eine mörderische Landschaft? Was inspiriert Jacques Berndorf und Co. so sehr? Antwort geben kann nur ein Ortstermin: sprich eine Wanderung durch die viel beschriebene Krimikulisse rund um Hillesheim. Unsere Führerinnen „Hella Blick“ oder „Klara Fall“ nehmen Sie unter ihre Obhut und führen Sie zu den Orginalschauplätzen. Entdecken Sie unterwegs auch die mörderischen Einfälle der Natur. Folgen Sie beispielsweise den Spuren heimtückischer Pflanzen oder lösen Sie das Rätsel um den fliegenden Blutbär und Co. Im Team gilt es knifflige Fragen zu lösen. Auch ihr „heller“ Blick ist gefragt. Beispielsweise im devonischen Korallenriff mit seinen für die Ewigkeit „gefangenen“ tierischen und pflanzlichen Zeugen. Doch auch in der Gegenwart spielt dieser Ort eine kriminell wichtige Rolle. Sie merken, die Kalkeifel ist ein geheimnisvolles Gebiet, wie geschaffen für diese erlebnisreiche Krimi-Wanderung. Preis: pro Pers. 10 €, Gruppen auf Anfrage 45 €/h Treffpunkt: 54576 Hillesheim, Tourist-Info, Am Markt 1 Info/Anmeldung erforderlich: Tourist-Info Hillesheim, Tel: 06591 133300, E-Mail: hillesheim@gerolsteiner-land.de Sa. 25.03.2023 um 13:00 Uhr • Dauer ca. 3½h Ein fantastischer Ausblick in ein Dorf im Maar – Einblick in seine Entstehung und die Erdgeschichte. Geschaffen wurde das Meerfelder Maar vor rund 80.000 Jahren durch eine gewaltige Wasserdampfexplosion. Der ca. 25 ha große See ist 18 Meter tief. Große Stauden der geschützten weißen Seerose säumen das Ufer. Haubentaucher haben hier eines ihrer seltenen Refugien. Nach dem Gang zu des Gästeführers Lieblingsplatz führt die Wanderung hinauf zum Landesblick (516m). Mit einer fantastischen Aussicht auf die Mosenberggruppe geht es hinüber Richtung Deudesfeld mit Blick auf den Tephraauswurf des Meerfelder Maares. Nach vielen Aussichten über die Vulkaneifellandschaft führt die Tour wieder hinab nach Meerfeld. Preis: pro Pers. 5 € Treffpunkt: 54531 Meerfeld, Parkplatz am Sportplatz Info/Anmeldung erforderlich: Karl Weiler, Tel: 06572 624, Mobil: 0175 2235240, E-Mail: karl-weiler@t-online.de Sa. 25.03.2023 um 13:30 Uhr • Dauer ca. 3h Natur-Erlebnisführung „Vulkanismus trifft Neuzeit“ geführte Wanderung mit spannenden Geschichten Unsere Führung beginnt im wilden Üßbachtal in einer einzigartigen, urigen Basaltgrotte. Gewaltige Gesteinsbildungen in säulenhaften Formen erzählen von dem Kampf der Naturgewalten von glühend flüssigem Magma, Erde und Wasser. Vor 65.000 Jahren tobte das Magmafeuer und Vulkanexplosionen hinterließen eine urige Vulkanlandschaft mit einer bezaubernden Flora und Fauna. Mit entstanden als geologische Besonderheit ist die einzige Glaubersalzquelle Deutschlands. Von der vulkanischen Vergangenheit kommen wir zur interessanten Geschichte des Kurortes, wo einst die Römer mit ihrer hohen Badekultur und die Kurfürsten ihre Gesundheit pflegten. Von der römischen Quellfassung bis zum „Kurfürstlichen Schlößchen“ hat die Vergangenheit interessante Spuren hinterlassen. Kirchen, Kurgebäude und weitere Bauten aus vergangenen Zeiten erzählen Geschichten und zeigen ihre Baukunst. Der Kurgarten, das neue Thermalhallenbad und der neu angelegte Landschaftstherapeutische Park bieten Erholung für Leib und Seele. Gästeführer: Kurt Immik Preis: pro Pers. 7 €, mit Gästekarte 6 € Treffpunkt: 56864 Bad Bertrich, Kurfürstenstraße 32, (Abfahrt West), Tourist-Info Info/Anmeldung erforderlich: Tourist-Info Bad Bertrich, Tel: 02674 932222, E-Mail: info@bad-bertrich.de Sa. 25.03.2023 um 20:00 Uhr • Dauer ca. 4h Nur bei wolkenfreiem Himmel Öffentliche Beobachtung an der Sternwarte Sie haben die Möglichkeit mit unseren Teleskopen die Wunder der Sternenwelt anzuschauen und Fragen, die Sie beschäftigen, von unseren Sternführern erörtern zu lassen. Preis: Erw. 5 €, Kinder 2,50 € Treffpunkt: 54552 Schalkenmehren, Observatorium Hoher List Info/Anmeldung erforderlich: E-Mail: kontakt@hoher-list.de So. 26.03.2023 um 08:00 Uhr • Dauer ca. 2h Vogelkundliche Wanderung Frühlingssänger am Schalkenmehrener Maar So manch einer hat sich des Öfteren die Frage gestellt: Welcher Vogel singt denn da? Auf einer ca. 3 km langen Vogelstimmenwanderung sollen die Gesänge und Rufe unserer heimischen Vogelwelt vorgestellt werden. Darüber hinaus erfahren sie allerlei Wissenswertes und Interessantes rund um die Vögel in der reizvollen Vulkanlandschaft des Schalkenmehrener Maares. Bitte Fernglas und, wenn vorhanden, Bestimmungsbuch mitbringen. Festes Schuhwerk ist sinnvoll. Am Ende der Wanderung besteht die Möglichkeit im Café Maarblick zu frühstücken. Preis: Erw. 7 €, Kinder ab 12 J. 4 € Treffpunkt: Café Maarblick, Maarstr. 16 in 54552 Schalkenmehren Info/Anmeldung erforderlich: Hanspeter Mußler, Mobil: 0151 59113474, E-Mail: musslerhp@web.de So. 26.03. und auch Mi. 29.03.2023 jeweils um 13:00 Uhr • Dauer ca. 3½h Die Munterley – mehr als nur Fels...! »Leben am Lot«: Lebensraum Dolomitgestein, Pflanzen- und Tiergesellschaften in der Steilwand. »Die Dolomiten«: Nicht nur in Tirol... aber warum auch hier in der Eifel? Hubi Hummel ging dieser Frage nach. »Hoch hinaus mit Blick hinunter«: Zu den schönsten Aussichtspunkten rund um das Munterley-Plateau. »Wo die Erde versinkt«: Was ist eine Doline? Entstehung der Munterleyer Dolinen an weltweiten Beispielen. »Wunschkreuz im Walde«: Gerolsteiner Brauchtum erleben, dort, wo in Stein gefasste Wünsche wahr werden. »Wohnen im Riff«: Das Buchenloch. Entstehung, Besiedelung, Pflanzen im Bereich des Höhleneingangs. »Wo einst Steine hagelten«: Am Rande der Hagelskaul, dem ältesten Vulkan auf der Ley. »Heißgeliebter Lebensraum«: Vulkankrater Papenkaul, ein junger Vulkan der besonderen Art. »Caiva Dea, Tempel der Matronen«: Besuch der gallo-römischen Tempelruinen auf der Ley. (Optional) »Besonderes Highlight«: Die Führung ist durchgängig in poetischen Versen gehalten. Eine handsignierte Mappe mit allen Vorträgen des Autors kann am Ende der Führung erworben werden. Wegstrecke ca. 5 km; trittsicheres, festes Schuhwerk erforderlich. Preis: ab 16 J. 10 €, Familienpreis: 2 Erw. + 1 Kind (ab 10 J.) 20 €, jedes weitere Kind 3 €, Gruppen auf Anfrage Treffpunkt: 54568 Gerolstein, Digoinstraße, Einmündung zum Albertinumweg Info/Anmeldung erforderlich: Hubertus M. Arendt - »Hubi Hummel«, Tel.: 06591 8290016, Mobil: 0178 6816366, Email: Hubihummel@gmx.de Di. 28.03.2023 um 15:00 Uhr • Dauer ca. 1¼h Original Eifeler Lava-Kerze selber gießen – Erlebnis für Groß und Klein in der Kerzen- und Wachsmanufaktur Moll Unter Anleitung von Wachsziehermeister Michael Moll werden Sie Ihre ganz persönliche Lavasteinkerze selber gießen. Diese „Original Eifeler Lavakerze“ wird mit heimischen Materialen aus der Vulkaneifel hergestellt. Das Brodeln und Zischen der heißen Lava, nebeliger Qualm wie bei einem echten Vulkanausbuch! Das Gießen der Lavatöpfchen hat seine ganz eigene Faszination. Dazu kommt die Füllung aus duftendem Bienenwachs, die jeder Teilnehmer in seine eigene Kerze einfüllt, mit dem passenden Docht versieht und abschließend mit einem Wabenstück dekoriert. Nebenbei erfahren Sie allerlei Wissenswertes und Amüsantes über die Geschichte des Wachslichtes und die Tradition dieses alten Handwerkes. Preis: Workshop pro Pers. 5 €, zzgl. je Kerze 7,50 € Treffpunkt: 54531 Manderscheid, Kerzen- und Wachsmanufaktur Moll, Kurfürstenstr. 39 Info/Anmeldung erforderlich: Tel. 06572 2180, E-Mail: mail@kerzenmoll.de Veranstaltungskalender www.geopark-vulkaneifel.de

RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTMz