KW12 NEU

Seite 10 LANDKREIS VULKANEIFEL (Verbrauchsgegenständen) und Geräten (Gebrauchsgegenständen), die bei Bedarf angefordert werden können. § 5 Vorbereitung Die Beteiligten treffen alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen, um im Krisenfall das TSKZ im Sinne der Anforderung bundesweiten Tierseuchenbekämpfungshandbuch unverzüglich und funktionsfähig nach einheitlichem Standard (wird durch die ständige Arbeitsgruppe nach § 8 festgelegt) einrichten zu können. Die Beteiligten erstellen spezifische Organigramme, Alarmierungs- und Ablaufpläne, stimmen diese ab und tauschen diese aus. Die Beteiligten verpflichten sich, die zur Bekämpfung gefährlicher Tierseuchen notwendigen Daten auf der Basis ihrer eigenen Systeme so zu erfassen, aufzubereiten, zu aktualisieren, zu optimieren und aufeinander abzustimmen, dass sie im Krisenfall kurzfristig gemeinsam und EDV-gestützt genutzt werden können. Die Beteiligten verpflichten sich Verbrauchs- und Gebrauchsmittel vorrätig zu halten. Über Art und Umfang verständigen sich die Beteiligten in Anlehnung an die Liste der Bundes Task-Force bzw. Rahmenplan Afrikanische Schweinepest Rheinland-Pfalz. Die Beteiligten tauschen Materiallisten regelmäßig untereinander aus. § 6 Bereitschaft Im Hinblick darauf, dass die jederzeitige Erreichbarkeit der Amtstierärztinnen/Amtstierärzte und amtlichen Tierärztinnen/Tierärzte sowie im Krisenfall beteiligte Verwaltungskräfte eine Grundvoraussetzung der effektiven Tierseuchenbekämpfung darstellt, richten die Beteiligten eine Erreichbarkeit auch außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeiten ein. § 7 Kostenregelung, Schadensregelung Die Beamten und Beschäftigten erhalten ihre Dienstbezüge/Entgelte während der Zeit der Abordnung weiter von ihrer Anstellungsbehörde; eine Erstattung erfolgt nicht. Die Gewährung von Beihilfen und die Unfallfürsorge gem. § 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz erfolgt weiter durch die Anstellungsbehörden. Entsprechendes gilt für die Gewährung von Reisekosten, Trennungsgeld und den Ersatz von Sachschäden gem. § 70 LBG. Eine Erstattung von Reisekosten, Trennungsgeld und der Ersatz von Sachschäden unter den Beteiligten erfolgt nicht. Ein Ersatz bzw. eine Erstattung für angefordertes Verbrauchsmaterial findet nicht statt. Soweit angeforderte Geräte in einem Wert von über 400 € beschädigt oder zerstört werden, sind diese durch die Beteiligten zu ersetzen, in deren Gebiet es zum Schaden kam. Alle anderen im Krisenfall anfallenden Kosten werden zwischen den Beteiligten im Einzelfall nach Beendigung der Krise anteilig aufgeteilt. Die Bestimmungen des Landestierseuchengesetzes Rheinland-Pfalz insbesondere die §§ 4 und 14 bleiben unberührt. § 8 Weiterentwicklung und Übungen Zur Umsetzung und Weiterentwicklung des gemeinsamen TSKZ tagt eine ständige Arbeitsgruppe unter der Leitung eines gemeinsam festgelegten Landkreises mindestens einmal jährlich. Regelmäßig wird eine gemeinsame Tierseuchenübung durchgeführt § 9 Inkrafttreten, Kündigung und Auflösung Diese Vereinbarung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die Beteiligten in Kraft. Sie gilt auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Sobald mehr als zwei Beteiligte kündigen, wird die Zweckvereinbarung aufgelöst. Mit der Kündigung entfällt die Übertragung der Zuständigkeit nach § 3 von oder auf den Beteiligten, der gekündigt hat. Bei einer Auflösung entfallen alle Übertragungen der Zuständigkeit. Eine Kündigung oder Auflösung ist erst nach Beendigung eines jeweils aktuell bestehenden Krisenfalls möglich. Wittlich, den 20.12.2022 Trier, den 13.01.2023 Landrat Gregor Eibes Landrat Stefan Metzdorf Landkreis Bernkastel-Wittlich Landkreis Trier-Saarburg Daun, den 03.01.2023 Bitburg, den 10.01.2023 Landrätin Frau Julia Gieseking Landrat Andreas Kruppert Vulkaneifelkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm Amtliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Trier (Zweckverband A.R.T.): Der Jahresabschluss des Zweckverbandes A.R.T. für das Geschäftsjahr 2021 wurde durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH, Koblenz, geprüft. Der Jahresabschluss erhielt den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. 1. Feststellung des Jahresabschlusses 2021 a. Der Jahresabschluss 2021 wird in Aktiva und Passiva auf 202.092.638,35 Euro festgestellt. b. Der Jahresverlust des Gesamtbetriebes in Höhe von 88.334,24 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen. 2. Entlastung der Verbandsleitung Dem Verbandsvorsteher und dem Verbandsdirektor werden für das Wirtschaftsjahr 2021 Entlastung erteilt. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 liegt vom 27. März 2023 bis zum 04. April 2023 zu den üblichen Bürozeiten im Dienstzimmer 113, Metternichstraße 33 in Trier, zur Einsicht öffentlich aus. Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier, Metternichstraße 33, 54290 Trier , Trier, 03.03.2023

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