Seite 6 LANDKREIS VULKANEIFEL • § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 26.05.2020 (BGBl. I S.1170), • der Verordnung EU 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 zu Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), • des § 1 Abs. 5 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) v. 24.06.1986 (GVBl. 1986, 174), zuletzt geändert durch Art. 36 des Gesetzes v. 28.09.2010 (GVBl. S. 280), • des § 41 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes v. 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), • des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBl. 1976, 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 487), • des § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.7.2022 (BGBL. I S. 1325), erlässt das Landesuntersuchungsamt folgende tierseuchenrechtliche Verfügung Es werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt: 1. Am 16.03.2023 wurde durch das Veterinäramt des Landkreises Cochem-Zell der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza in der Ortsgemeinde Kaisersesch amtlich festgestellt. 2. Um den Seuchenbestand wurde eine Schutzzone mit einem Radius von drei Kilometern festgelegt. Im Landkreis CochemZell werden folgende Ortsgemeinden zur Schutzzone erklärt: Düngenheim, Eulgem, Gamlen, Hambuch, Illerich, Kaisersesch, Landkern, Masburg, Urmersbach und Zettingen. Die Karte mit der Schutzzone kann auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes unter www.lua.rlp.de eingesehen werden. 3. Um den Seuchenbestand wurde eine Überwachungszone mit einem Radius von zehn Kilometern festgelegt und erstreckt sich auf Gebiete des Landkreises Cochem-Zell, des Landkreises Mayen-Koblenz und des Landkreises Vulkaneifel. Im Landkreis Cochem-Zell werden folgende Ortsgemeinden und Ortsgemeindeteile zur Überwachungszone erklärt: Alflen, Binningen, Brachtendorf, Brieden, Brohl, Büchel, Cochem, Dünfus, Eppenberg, Faid, Forst (Eifel), Gevenich, Greimersburg, Hauroth, Kaifenheim, Kail, Kalenborn, Klotten, Laubach, Leienkaul, Möntenich, Müllenbach, Pommern, Roes, Treis-Karden (nördlich der Mosel und nördlich von Allmesch), Ulmen (östlich des Endertbaches), Valwig und Wirfus. Im Landkreis Mayen-Koblenz werden folgende Ortsgemeinden zur Überwachungszone erklärt: Alzheim, Anschau, Bermel, Ditscheid, Gering, Kehrig, Kollig, Monreal, Reudelsterz, Weiler. Im Landkreis Vulkaneifel werden folgende Ortsgemeinden zur Überwachungszone erklärt: Arbach, Höchstberg, Kaperich, Kötterichen, Lirstal, Oberelz, Retterath, Uersfeld. Die Karte mit der Überwachungszone kann auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes eingesehen werden. 4. Gleichzeitig werden die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die Schutz- und die Überwachungszone angeordnet: a) Anzeigepflicht: Tierhaltende Betriebe haben dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen. (Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. § 21 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 GeflPestSchV) b) Aufstallungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel (Aves) von freilebenden Vögeln abzusondern. Gehaltene Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. Netze und Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögel nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen. (Art. 25 Abs. 1 a) und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687 i.V.m. Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. § 21 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 GeflPestSchV) c) Alle Betriebe, die Vögel in der Schutzzone halten und alle Betriebe in der Überwachungszone mit > 1000 in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, werden baldmöglichst mindestens einmal von amtlichen Tierärzten aufgesucht. (Art. 26 (1); Art. 41, i.V.m. Art. 55 (1) b) VO (EU) Nr. 2020/687) d) Eigenüberwachung: Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind. Geflügelhalter haben je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere in das Bestandsregister nach § 2 Abs. 2 der Gefügelpest- Verordnung einzutragen. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand Verluste von mehr als 2 %, bzw. mindestens 3 Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren, auf oder ist ein Rückgang der Legeleistung und Gewichtszunahme festzustellen, ist dies dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen. (Art. 25 Abs. 1 b) und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687) e) Schadnagerbekämpfung: Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen. (Art. 25 Abs. 1 c) und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687) f) Verbringungsverbot: Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden: Vögel, Eier, sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen. (Art. 27 Abs. 1 bis Abs. 4 und Art. 42 VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art.
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