Seite 7 LANDKREIS VULKANEIFEL 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 1 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 GeflPestSchV) Ausgenommen hiervon sind • Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687, das sind insbesondere Fleisch und Eier, die in bestimmter Weise behandelt wurden. Einzelheiten können beim zuständigen Veterinäramt erfragt werden. • Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die einer Behandlung nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden, das sind bestimmte Wärmebehandlungsverfahren. • Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche gewonnen oder erzeugt wurden. • Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden. • Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse g) Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondere gelten folgende Maßnahmen: • Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern. • Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen. Das Schuhwerk ist vor und nach Betreten des Stalles/ Standortes zu reinigen und zu desinfizieren. Hierzu sind die auf der Webseite des DVG unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten Desinfektionsmittel zu verwenden. • Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. • Nach jeder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren. • Betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren. • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren. • Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren. • Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten. h) Aufzeichnungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zu zur Tierhaltung hatten. (Art. 25 Abs. 1 f) und Abs. 2 und Art. 40 VO (EU) Nr. 2020/687) i) Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) Nr. 1069/2009 bei folgendem beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen: SecAnim Südwest GmbH, Am Orschbach 2, 54518 Rivenich Tel.: +49 6508 9143 00, Fax: +49 6508 9143 32 j) Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen. (Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. § 21 Abs. 6 Nr. 4 und § 27 Abs. 4 Nr. 3 GeflPestSchV) k) Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. (Art. 71 VO (EU) Nr. 2016/429 i.V.m. § 21 Abs. 6 Nr. 6 und § 27 Abs. 4 Nr. 4 GeflPestSchV) l) Transport: Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögel befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. (Art. 71 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 21 Abs. 6 Nr. 7 und § 27 Abs. 4 Nr.5 GeflPestSchV) 5. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 bis 4 wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO angeordnet. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz, Referat 23, Mainzer Straße 112, 56068 Koblenz schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. 56068 Koblenz, den 17.03.2023 Landesuntersuchungsamt, in Vertretung gez. Dr. Manuel Rebelo Hinweise 1. Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des LVwVfG am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. 2. Die tierseuchenrechtliche Verfügung kann auf den Internetseiten des Landesuntersuchungsamtes (https://lua.rlp.de) und der betroffenen Kreisverwaltungen eingesehen werden.
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