Seite 9 LANDKREIS VULKANEIFEL Kommunale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Falle des Verdachts bzw. Ausbruchs anzeigenpflichtiger Tierseuchen und die Einrichtung eines Tierseuchenkrisenzentrums im Tierseuchenverbund Eifel Der LANDKREIS BERNKASTEL-WITTLICH, vertreten durch den Landrat Herrn Gregor Eibes; der LANDKREIS TRIER-SAARBURG, vertreten durch den Landrat Herrn Stefan Metzdorf der EIFELKREIS BITBURG-PRÜM, vertreten durch den Landrat Herrn Andreas Kruppert der VULKANEIFELKREIS, vertreten durch die Landrätin Julia Gieseking treffen nachfolgende Vereinbarung: PRÄAMBEL Anzeigepflichtige Tierseuchen, insbesondere die Schweinepest (ASP oder KSP); die Maul- und Klauenseuche und die Geflügelpest sind hochinfektiöse Tierkrankheiten, welche sich durch den welt- und europaweiten Handel mit Lebendvieh, Fleisch und Lebensmitteln, aber auch durch Personen im Reiseverkehr in rasanter Geschwindigkeit über weite Distanzen ausbreiten können. Die Bekämpfungsstrategien der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung dieser Tierseuchen haben zum Ziel, eine Ausbreitung von Tierseuchen in den Mitgliedstaaten oder über die Verschleppung in andere Mitgliedstaaten zu verhindern. Bei Auftreten anzeigenpflichtiger Tierseuchen sind von den Kreisverwaltungen unverzüglich umfassende Maßnahmen durchzuführen, die neben dem konsequenten Ausräumen des Seuchenherdes weitreichende Sperr- und Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten nach sich ziehen. Nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vollzogene, tierseuchenrechtliche Bekämpfungsvorgaben können zu einer Verbreitung des Seuchengeschehens führen. Die Kommission der EU wird in solchen Fällen zum Schutz anderer Mitgliedstaaten restriktive Entscheidungen zu Lasten der Volkswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland erlassen. Im Wissen um diese Verantwortung und die Notwendigkeit, im Krisenfall unverzüglich und in erheblichem Umfang personelle, sachliche und logistische Ressourcen aktivieren zu müssen, treffen die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, Eifelkreis Bitburg-Prüm und der Vulkaneifelkreis nachfolgende kommunale Vereinbarung. Diese regelt • die Einrichtung eines Krisenzentrums, • gemeinsame Beschaffungen und vertragliche Verpflichtungen als Vorsorgemaßnahmen • die Erreichbarkeiten in Zeiten erhöhter Seuchengefahr • die gegenseitige Unterstützung und • Vorbehaltlich eventueller Ansprüche der Gebietskörperschaften an die Dritte – die Kostentragung § 1 Gegenstand der Zweckvereinbarung Die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, Eifelkreis Bitburg-Prüm und den Vulkaneifelkreis (nachfolgend: Beteiligte) bilden für den Fall des amtlichen Verdachtes bzw. der amtlichen Feststellung des Ausbruchs einer Tierseuche (Krisenfall) nach der VO (EU) 2016/429 „Tiergesundheitsrecht“ ein gemeinsames Tierseuchenkrisenzentrum (TSKZ). Das gemeinsame Tierseuchenkrisenzentrum kann auch bei weiteren Ereignissen mit erheblicher veterinärrechtlicher Bedeutung aktiviert werden. Hierzu gehören auch Maßnahmen der Beteiligten zur gemeinsamen Früherkennung und Vorsorgemaßnahmen für den Krisenfall. § 2 Einrichtung eines Tierseuchenkrisenzentrums (TSKZ) Die Beteiligten Gebietskörperschaften richten ein gemeinsames Tierseuchenkrisenzentrum (TSKZ) ein. Zuständig für die Einrichtung des TSKZ ist der Landkreis, in welchem der Krisenfall zuerst auftritt (federführender Landkreis). Der federführende Landkreis stellt hierfür die notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und sonstigen Arbeitshilfen, die für den Betrieb des TSKZ erforderlich sind, zur Verfügung. Die Leitung des TSKZ obliegt dem Landrat bzw. der Landrätin der Kreisverwaltung, in welcher das aktuelle Tierseuchengeschehen erstmals festgestellt wurde. Für den Fall, dass das Seuchengeschehen das Gebiet eines oder mehrerer Beteiligter betrifft, kann die Leitung einvernehmlich geändert oder erweitert werden. Die Leitung des TSKZ beruft den Krisenstab ein. Sofern der Krisenfall das Gebiet anderer Beteiligter betrifft, sind Vertreter der betroffenen Beteiligten in den Krisenstab zu berufen. Die fachliche Leitung übernimmt die Leiterin oder der Leiter des Veterinäramtes des federführenden Landkreises. Für den Fall, dass sich das Seuchengeschehen von dem ursprünglich betroffenen Landkreis in einen oder mehrere Nachbarlandkreise des Verbundes ausweitet oder verlagert, bleibt das bereits eingerichtete TSKZ bestehen. Der Krisenstab wird entsprechend erweitert. Einvernehmlich können Sitz und Leitung des TSKZ geändert werden § 3 Krisenfall, Zuständigkeiten Beim Eintritt eines Falls nach § 1 der Vereinbarung obliegen die notwendigen Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung der Leitung des TSKZ. Die Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen und Anordnungen des federführenden Landkreises im Krisenfall umzusetzen. Die übrigen gesetzlichen Zuständigkeiten der Landkreise bleiben unberührt. § 4 Gegenseitige Unterstützung Bei der Einrichtung und für die Dauer der Aktivierung des TSKZ wird der federführende Landkreis auf Anforderung des Leiters des TSKZ durch die Beteiligten personell und in sächlicher Hinsicht unter Berücksichtigung des jeweiligen Notbetriebes der Verwaltungen unterstützt. Der personelle und sächliche Bedarf wird durch den Leiter des TSKZ festgestellt. Die personelle Hilfsleistung kann durch (Teil-)Abordnung von Personal nach § 28 LBG oder nach § 4 TVöD oder in Amtshilfe erfolgen. Während der Abordnung unterstehen die Beamten und Beschäftigten in fachlicher Hinsicht der Weisung des Leiters des TSKZ. Die sächliche Unterstützung erfolgt durch Zurverfügungstellung von bei den Beteiligten vorrätig gehaltenen Materialien
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